Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0824-I/07
NeuFö 3: nur vollständig ausgefülltes Formular im Original erfüllt materielle Voraussetzung für Befreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0824-I/07vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. August
2007 betreffend Grunderwerbsteuer nach der am 28. Februar 2008 in
6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 25. April 2007 hat S seiner
Tochter M (= Berufungswerberin, Bw) die Liegenschaft in EZ1 samt dem darauf
befindlichen Wohn- und Betriebsgebäude samt Gastgewerbebetrieb "Cafe-X" auf
Grundlage der Bilanz zum 30. April 2007 übergeben. Als Gegenleistungen
räumt die Bw ihren Eltern (geb. 1946 und 1953) das lebenslange,
unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung im Erd- und Dachgeschoss
(95 m²) ein und verpflichtet sich, den für den Großvater A zu
leistenden Kostenbeitrag für das Altersheim zur Zahlung zu übernehmen.
Laut Vertragspunkt VIII. wurde das Wohnungsrecht mit monatlich € 600
bewertet und der Barwert mit gesamt € 114.320,23 ermittelt. Unter
Vertragspunkt IX. wurde die Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem
Konjunkturbelebungsgesetz 2002, BGBl 68, Artikel III, sowie die Befreiung von
der Schenkungssteuer gemäß
§ 15a Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, beantragt. Mit der
Abgabenerklärung Gre 1 wurde das Formular NeuFö 3 (Erklärung der
Betriebsübertragung), unterfertigt von der Bw und der beratenden
Wirtschaftskammer am 25. April 2007, in Kopie vorgelegt. Neben der Bekanntgabe
des Kalendermonates der Betriebsübertragung mit
"Mai 2007" wurden darin unter dem
Abschnitt "Ich beanspruche, dass die folgenden
Abgaben und Gebühren für die unmittelbar durch die
(Teil-)Betriebsübertragung veranlassten Vorgänge nicht erhoben
werden" lediglich angekreuzt die
"Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben", nicht jedoch die Begünstigung für
die "Grunderwerbsteuer, soweit der für
die Berechnung der Grunderwerbsteuer anzusetzende Wert den Betrag von 75.000
Euro nicht übersteigt". Im folgenden Abschnitt
"Diese Erklärung wird (voraussichtlich)
bei folgenden Behörden vorgelegt werden" scheint
ausschließlich als angekreuzt auf die
"Bezirkshauptmannschaft X".
Vom Finanzamt wurde der durchschnittliche übernommene
Kostenbeitrag für den Großvater mit mtl. € 500 erhoben und
daraus der Barwert mit € 24.198 ermittelt. Auf Grundlage weiters der
vorgelegten Teilwertebilanz wurde die Gesamtgegenleistung im Betrag von
€ 312.812 (= übernommene Passiva + Wohnrecht Eltern +
Kostenbeitrag) errechnet, welche zu 78 % auf die Liegenschaft entfällt.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 21.
August 2007, StrNr, ausgehend von der Gegenleistung für den
Liegenschaftserwerb von € 243.993 die 2%ige Grunderwerbsteuer im
Betrag von € 4.879,86 vorgeschrieben. In der Begründung wurde die
Bemessung im Wesentlichen dargelegt und ausgeführt, die
NeuFöG-Befreiung könne mangels richtigen Formulars nicht gewährt
werden. Die Restschenkung (Betrieb € 113.154) bleibe dagegen nach
§ 15a ErbStG steuerfrei.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die
Befreiung sei offenbar deshalb nicht gewährt worden, weil die
Wirtschaftskammer die Bestätigung irrtümlich nicht vollständig
ausgefüllt habe. Es werde daher das im Hinblick auf die
Grunderwerbsteuerbefreiung nunmehr berichtigte/ergänzte Formular beiliegend
übermittelt und beantragt, die Grunderwerbsteuer unter
Berücksichtigung des NeuFöG-Freibetrages von € 75.000 neu
festzusetzen. Vorgelegt wurde nochmals das NeuFö 3 in Kopie vom 25. April
2007, worauf nunmehr die Grunderwerbsteuerbegünstigung angekreuzt ist und
welches folgenden Vermerk der Wirtschaftskammer vom 29. August 2007 trägt:
"Aufgrund der bekannt gewordenen Tatsache,
dass mit der Betriebsübertragung auch ein Grundstück übertragen
wird, wurde von uns nachträglich das Kästchen im Feld
"Grunderwerbsteuerbefreiung" angekreuzt."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 12. September
2007 wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass für die
Inanspruchnahme der Begünstigungen nach dem NeuFöG die
ordnungsgemäße und vollständige Vorlage der Erklärung
NeuFö 3 erforderlich sei und eine materielle Voraussetzung darstelle, die
im Nachhinein nicht mehr sanierbar sei.
Mit Antrag vom 9. Oktober 2007 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzend vorgebracht, die Bw habe der gesetzlichen Bestimmung nach §
4 Abs. 1 Z 3 NeuFöG ("Auf dem amtlichen
Vordruck sind zu erklären ... 3. jene Abgaben, Gebühren und
Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1-6 eintreten
sollen") damit Genüge getan, dass auf dem Vordruck NeuFö 3
neben den Stempelgebühren etc. ua. auch die Grunderwerbsteuer
angeführt sei und die Bw diesen Vordruck unterzeichnet habe. Das Formular
sei weiters von der Interessensvertretung bestätigt und sodann beim
Finanzamt fristgerecht eingereicht worden. Weder aus dem Gesetz noch den
bezughabenden Erläuterungen und Verordnungen gehe hervor, dass das
Ankreuzen eines oder mehrerer Kästchen neben einer angeführten Abgabe
tatbestandsmäßig gefordert sei. Dies umso mehr, als sich auf dem
Formular nirgends ein Hinweis finde, dass nur Zutreffendes anzukreuzen sei.
Welche Wohltaten das Gesetz beinhalte, werde eben durch Anführen aller
Möglichkeiten auf dem amtlichen Vordruck dem Neugründer nahe gebracht.
Mit seiner Unterschrift habe er tatbestandsmäßig erklärt, dass
der Antrag für alle angeführten Abgaben gelten solle, so sie im
konkreten Fall schlagend würden. Es sei auch in teleologischer Auslegung
aus dem Zweck des Gesetzes nicht ableitbar, dass ein Betriebsgründer nur
durch aktives Ankreuzen einer bestimmten Abgabe in den Genuss des Gesetzes
kommen solle. Aus dem Kopf des amtlichen Formulars gehe zwecks Beschleunigung
des Verwaltungsablaufes nur hervor: "Sehr
geehrter Betriebsinhaber ! Zur Förderung der ... Übertragung eines
Betriebes ... werden bestimmte Abgaben ... nicht erhoben. Für die
Inanspruchnahme der Begünstigung müssen Sie die folgende
Erklärung unterschreiben und bei den jeweils in Betracht kommenden
Behörden ... vorlegen". Die Grunderwerbsteuer sei daher insoweit
nicht vorzuschreiben, da aus den genannten Gründen ein vollständiger
und fristgerecht eingebrachter Antrag ohne materiellen oder formellen Mangel
vorliege. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
beantragt.
Im November 2007 wurde das Original des NeuFö 3 vom
25. April 2007 in seiner ursprünglichen Fassung, dh. ohne angekreuzte
Grunderwerbsteuerbegünstigung, nachgereicht.
In der am 28. Februar 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Bw im Wesentlichen das
Berufungsvorbringen wiederholt und bekräftigt, dass nach Ansicht der Bw mit
der rechtzeitigen Überreichung der unterfertigten Erklärung der
Betriebsübertragung der Antrag auf Gewährung der Begünstigung
auch hinsichtlich der auf dem Formular enthaltenen Grunderwerbsteuerbefreiung
formell ordnungsgemäß gestellt worden sei; dies insbesondere im
Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung. Seitens des Finanzamtes wurde
im Wesentlichen vorgebracht, bis dato liege kein an das Finanzamt gerichteter
Antrag im Original auf Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Im Gegenstandsfalle steht ausschließlich in Streit,
ob der in § 5a Abs. 2 Z 2 des NeuFöG hinsichtlich
Betriebsübertragungen bestimmte Freibetrag für die Grunderwerbsteuer
zur Anwendung gelangt.
Nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz
(NeuFöG), BGBl. I Nr. 106/1999 idgF - gem. § 6 idF des am 26.4.2002
verlautbarten "Konjunkturbelebungsgesetzes 2002", BGBl. I Nr. 68/2002,
unbefristet anzuwenden ua. auf Betriebsübertragungen, die nach dem 31.
Dezember 2001 erfolgen - wird hinsichtlich der Betriebsübertragung in
§ 5a Abs. 1 bestimmt:
"Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn 1.
bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb)
durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes
(Teilbetriebes) erfolgt und 2. die die Betriebsführung innerhalb
von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber)
sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt
hat."
Gemäß
§ 5a Abs. 2 NeuFöG gilt für
derartige Betriebsübertragungen Folgendes: Z 1. Die Bestimmungen
des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind
sinngemäß anzuwenden. Z 2. Die Grunderwerbsteuer von
steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des
Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der
für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht
übersteigt.
Nach dem - sinngemäß anzuwendenden - § 4
NeuFöG treten die Wirkungen (Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur
unter klar definierten formellen Voraussetzungen ein. Es darf daher
nicht übersehen werden, dass im Hinblick auf diese Bestimmung als
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach dem
NeuFöG, so auch die obgenannte Begünstigung bei der Grunderwerbsteuer
im Rahmen von Betriebsübertragungen, der neue Betriebsinhaber bei den in
Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3)
vorzulegen hat, in dem die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem
amtlichen Vordruck (sinngemäß nach § 4 Abs. 1)
zu erklären sind:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung,
2. der voraussichtliche Kalendermonat der Übertragung und
3. die nicht zu erhebenden
Abgaben, Gebühren und Beiträge.
Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als
Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe
"erklärt" und "bestätigt", ist davon auszugehen, dass jeder
Behörde bzw. jeder Dienststelle jeweils ein
Original des amtlichen Vordruckes
NeuFö 3 vorzulegen ist. Eine Kopie des Originales ist nicht
ausreichend.
Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung
der Betriebsübertragung - nach § 4 NeuFöG formgebunden. Es ist
ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen und
ordnungsgemäß sowie
vollständig ausgefüllten
Antrages ist die materielle
Voraussetzung für die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001,
2000/16/0314; VwGH 24.4.2002, 99/16/0398; VwGH 26.6.2003, 2000/16/0362).
Laut VwGH lasse das NeuFöG in seiner Gesamtheit erkennen, dass die
begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter
formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als
materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten (VwGH
4.12.2003, 2003/16/0472). Bei der Vorlage des amtlichen Vordruckes
(§ 4 NeuFöG) bei der Behörde
gemeinsam mit dem Befreiungsantrag
handelt es sich um ein materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für
die Befreiung. Dieses muss, wie die übrigen vom Gesetz geforderten
Voraussetzungen, im Zeitpunkt der rechtzeitigen Antragstellung vorliegen (VwGH
29.3.2007, 2006/16/0098).
In § 4 der Verordnung zum NeuFöG, BGBl II
483/2002, wird zum Zeitpunkt der Vorlage des Formulares bezogen auf verschiedene
Übertragungszeiträume festgelegt, dass bei Übertragungen ab dem
1. Jänner 2004 die Wirkungen ua. des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG immer
nur dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3)
im Vorhinein vorlegt, konkret die
ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1 NeuFöG vollständig
ausgefüllte Erklärung im Original als materielle Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Begünstigung.
Im Gegenstandsfalle hat die Bw der formellen Voraussetzung
insofern nicht entsprochen, als - wie aus dem vorgelegten Formular
NeuFö 3 eindeutig erkenntlich - dieses zum Einen zwar fristgerecht im
Vorhinein, jedoch lediglich in Kopie anstelle des erforderlichen Originals
vorgelegt wurde und andererseits darin die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer
iSd § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG überhaupt nicht beansprucht wurde. Mit
Unterfertigung des Vordruckes hat aber die Bw gleichzeitig die "Richtigkeit und
Vollständigkeit" ihrer Angaben bestätigt. Festzuhalten ist,
dass das Original des NeuFö 3 erst weit verspätet, nämlich im
Anschluss an den eingebrachten Vorlageantrag nachgereicht wurde, und darin die
Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht beansprucht wird. Im Hinblick
auf die oben dargelegte, restriktiv formgebundene Rechtsprechung des VwGH kommt
gegenständlich eine von Seiten der Bw angesprochene "wirtschaftliche
Betrachtungsweise" insofern nicht zur Anwendung.
Lediglich bei einer im Vorhinein vorgelegten
vollständigen Erklärung werden dann NUR die jeweiligen - dh geltend
gemachten - Abgaben und Gebühren von der Behörde auch von vorneherein
nicht erhoben. Eine nachträgliche Geltendmachung der Begünstigung bzw.
allfällige Erstattung der entrichteten Abgabe kommt diesfalls nicht in
Betracht.
Entgegen dem Dafürhalten der Bw, es sei weder aus dem
Gesetz noch aus den bezughabenden Verordnungen, Erläuterungen sowie dem
Vordruck NeuFö 3 abzuleiten, dass der Betriebsinhaber durch "aktives
Ankreuzen" die Befreiung zu einer bestimmten Abgabe beantragen müsse und er
vielmehr durch die Unterfertigung des Formulares hinsichtlich aller dort
aufgeführten Abgaben, "so sie im konkreten Fall schlagend würden",
tatbestandsmäßig den Antrag auf Begünstigung erklärt habe,
ergibt sich aber bereits - wie oben dargelegt - aus § 4 Abs. 1 NeuFöG,
dass die betreffenden "nicht zu erhebenden" Abgaben, Gebühren etc.
zu erklären sind. Das Gesetz
bestimmt sohin ausdrücklich, dass sich der Betriebsinhaber durch ein
aktives Handeln (arg. "zu
erklären") dahingehend zu deklarieren hat, bei welchen ganz
bestimmten Abgaben er eine vorgesehene Begünstigung beansprucht. Dies hat
beim amtlichen Vordruck NeuFö 3 ganz offenkundig in der Weise zu geschehen,
dass das der jeweiligen Abgabe vorangestellte leere Kästchen anzukreuzen
ist. Folgte man hingegen dem Vorbringen der Bw, dann wäre in
keinster Weise nachvollziehbar, warum ihrerseits dennoch durch "aktives
Ankreuzen" die Befreiung von den "Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben" beantragt wurde, obwohl nach ihrem Dafürhalten
allein die Unterschrift für alle auf dem Formular NeuFö 3
angeführten Abgaben etc. als Antrag genüge und es sohin den jeweiligen
Behörden überlassen sei, sich eine der allenfalls zutreffenden
"Möglichkeiten" auszuwählen. Diese Argumentation erscheint daher schon
in sich widersprüchlich. Wenn diesbezüglich vom Vertreter in der
mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht wurde, das Formular sei im
Rahmen der Beratung von der Sachbearbeiterin bei der Wirtschaftskammer so
ausgefüllt und von dieser die Befreiung betr. die "Stempelgebühren und
Bundesverwaltungsabgaben" angekreuzt worden, nicht aber die Befreiung für
die Grunderwerbsteuer, so ist festzuhalten, dass im gegenständlichen
Verfahren dem Umstand, dass offenbar bei der beratenden Kammer ein Fehler
unterlaufen ist, keine rechtliche Bedeutung zukommen kann und es nicht darauf
ankommt, aus welchen Gründen letztlich ein nicht ordnungsgemäß
ausgefülltes Formular beim Finanzamt eingereicht wurde.
Fehlt es daher wie im Berufungsfall zum Einen an der
Vorlage des Vordruckes NeuFö 3 im Original im Vorhinein und andererseits
überhaupt an der Beanspruchung der betreffenden Begünstigung, dann ist
aus diesen Gründen die begehrte Grunderwerbsteuer-Befreiung jedenfalls zu
versagen, da somit mehrere als materiell-rechtliche Voraussetzung zu
qualifizierende Formerfordernisse, die im Nachhinein nicht mehr saniert werden
können, nicht erfüllt wurden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Protokollabschrift vom 28. Feber 2008
Innsbruck,
am 29. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0824-I/07
- Stammnummer
- 33342
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF