Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0805-K/07
Vormerkung als arbeitssuchend ohne Bezüge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-K/07vom 22.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.K., xy, vom 12. Dezember 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 15. November 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
Oktober 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Familienbeihilfe wird
für November 2007 sowie ab Februar 2008 gewährt.
Der den Zeitraum Oktober 2007
sowie Dezember 2007 und Jänner 2008 betreffende Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die am 11 geborene Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit
dem Formular Beih 1 die Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2007. Sie
gab an, von zuhause ausgezogen zu sein.
Die Mutter und bisherige Bezieherin der Familienbeihilfe,
Frau M.K., gab im Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 bekannt, dass kein Unterhalt
für ihre Tochter C. geleistet werde.
Das Finanzamt forderte die Bw. im Vorhalteverfahren vom 7.
November 2007 auf, bekannt zugeben, ob sie sich derzeit in einer
Berufsausbildung befinde bzw. wie lange sie bei pro mente in Berufsausbildung
gewesen sei und ob sie diese Ausbildung nach dem Karenzjahr wieder fortsetzen
werde.
In Beantwortung des Vorhaltes führte die Bw. aus, dass
sie die Ausbildung bei pro mente abgebrochen habe und noch nicht wisse, was sie
nach der Karenz machen werde. Vorgelegt wurde eine Bestätigung von pro
mente und ein ärztliches Zeugnis. In der Bestätigung von pro mente
heißt es:
"Frau C.K., geboren am 111, hat vom 21.11.2006 bis
17.10.2007 am WORKS Arbeits- und Qualifizierungsprojekt für Jugendliche
teilgenommen. In diesem Projekt konnte Frau K. in folgenden Fachbereichen
angelernt werden: Tischlerei, Frisör- und Kosmetikbereich, Hauswirtschaft,
Werkstatt und Kunsthandwerk. In den Bereichen Tischlerei und Hauswirtschaft
orientierten sich die Inhalte am Berufsschullehrplan für das 1. Lehrjahr
des jeweiligen Berufsbildes. Für diese Tätigkeit erhielt Frau
K. ein monatliches Entgelt (DLU) in der Höhe von € 216,93.
"
Dem ärztlichen Zeugnis vom 17. Oktober 2007 ist zu
entnehmen, dass die weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin im Betrieb bis
zum Beginn der gesetzlichen Schutzfrist (acht Wochen vor dem voraussichtlichen
Entbindungstermin 10.04.2008) untersagt ist.
Mit Bescheid vom 15. November 2007 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab
November 2007 unter Anführung der §§ 6 Abs. 2 lit. a iV mit
2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) ab.
Darüber hinaus begründete das Finanzamt die Abweisung damit, dass die
Bw. die Ausbildung bei Works V, Arbeits- und Qualifizierungsprojekt für
Jugendliche bis 17.10.2007 betrieben habe. Da sich die Bw. ab November 2007
nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe, sei der Antrag auf
Familienbeihilfe abzuweisen gewesen.
Am 12. Dezember 2007 langte beim unabhängigen
Finanzsenat nachstehendes Schreiben der Bw. ein:
"Laut Bescheid des
Bundessozialamtes bin ich mit 50 % Behinderung eingestuft und habe aus diesem
Grund keine Lehre absolvieren können.
Bei Works (pro mente) bin ich derzeit freigestellt
(Wochenhilfe), da ansonsten für mich und mein Baby Gefahr besteht.
Eine Freistellung gleicht ja einem Krankenstand.
Laut Gutachten wurde mir die Familienbeihilfe für 3 Jahre zugesagt.
Ich ersuche den Antrag dem Berufsunabhängigen
Finanzsenat vorzulegen."
Diese Eingabe hat der unabhängige Finanzsenat als
Berufung gewertet.
Telefonisch erhob der unabhängige Finanzsenat am 31.
Jänner 2008 bei pro mente, dass das Arbeitsprojekt an dem C.K.
mitarbeitete, auf 1 Jahr ausgelegt gewesen sei (von 21.11.2006 bis 20.11.2007).
Im Einzelnen habe C.K. in der Zeit von 21.11.2006 bis 17.10.2007 - somit rund 11
Monate - bei pro mente gearbeitet. Die Aussage von C.K., dass sie von Works
"freigestellt" worden sei, stellte die pro mente Mitarbeiterin dezidiert in
Abrede.
Im Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 1.
Februar 2008 wurden der Bw. die Ausführungen der zuständigen pro mente
Mitarbeiterin zur Kenntnis gebracht. Überdies wurde sie aufgefordert, eine
Bestätigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices
vorzulegen aus der hervorgeht, dass sie als Arbeitssuchende (ohne Bezüge)
vorgemerkt sei.
Im Schreiben vom 12. Februar 2008 teilte die Bw. erneut
mit, dass sie seit 17.10.2007 von Works (pro mente) freigestellt sei. Sie
übermittelte neuerlich das ärztliche Zeugnis vom 17.10.2007 sowie eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice V. Darin heißt es:
"Frau K.C., U.F. ist seit
31.1.2008 vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gemäß
§ 35 Arbeitsmarktservice (AMSG) erhalten
zuhaben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kundin seit
17.10.2007 aufgrund einer Schwangerschaft einem Beschäftigungsverbot
unterliegt und seitens des AMS keine Vermittlungsbemühungen unternommen
werden".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Ausführungen der Bw., des Finanzamtes und
der Aktenlage ist von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Die
Bw. wurde am 111 geboren.
Die
Bw. weist laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.05.2007
einen Grad der Behinderung von 50 vH voraussichtlich mehr als drei Jahre
anhaltend auf.
Die
Bw. ist laut dem angeführten Gutachten voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschafften (entsprechende
Therapien und Integration in den Alltag und Beruf sind zu versuchen).
Die
Bw. hat in der Zeit vom 21.11.2006 bis 17.10.2007 am Works Arbeits- und
Qualifizierungsprojekt für Jugendliche teilgenommen. Dabei handelt es sich
um ein auf 1 Jahr ausgelegtes Arbeitsprojekt.
Die
Bw. hat - nach ihrem eigenen Vorbringen - die Ausbildung bei pro mente
abgebrochen und weiß nicht, was sie nach der Karenz machen wird.
Am
17.10.2007 sprach das Gesundheitsamt der Stadt Villach nach § 3 Abs. 3 des
Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot aus.
Unterhalt
seitens der Eltern wird für die Bw. nicht geleistet.
Eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservices V, dass die Bw. seit 31.1.2008 als
arbeitssuchend (ohne Bezüge) vorgemerkt ist, liegt seit 14. Februar 2008
vor.
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG ) 1967 haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit.
a bis c zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b
zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. e FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
nachzuweisen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird
vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§
167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln
(keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist
der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Strittig ist der Anspruch auf Familienbeihilfe
(Kinderabsetzbetrag) der am 04.05.1989 geborenen Bw. ab Oktober 2007.
Unbestritten ist, dass die Bw. in der Zeit vom 21.11.2006
bis 17. Oktober 2007 im Rahmen des Arbeitsprojektes Works in Ausbildung stand.
Am 17.10.2007 sprach das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot nach
§ 3 Abs. 3 MuttSchG aus. Die Bw. konnte die restliche - noch einen Monat
dauernde - Ausbildungszeit nicht mehr (fertig) absolvieren. Unter Bedachtnahme
auf die zwingenden Bestimmungen sowie den Zweck des Mutterschutzgesetzes
(Schutz der
Gesundheit der werdenden Mütter und
Kinder) und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der
Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen
Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht schädlich sind (VwGH vom 16.11.1993, 90/14/0108),
kann davon ausgegangen werden, dass der Familienbeihilfenanspruch jedenfalls
noch für November 2007 gegeben war. Da das Ausbildungsprojekt Works aber
mit einem Jahr befristet war und somit Ende November 2007 endete, konnte §
6 Abs. 2 lit.a des FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr
vermitteln.
Im Berufungsfall galt es aber weiter zu prüfen, ob -
da die Bw. zwar volljährig aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- allenfalls § 6 Abs. 2 Abs. lit. e FLAG 1967 einen Anspruch auf
Familienbeihilfe (KAB) vermittelt.
Die Bw. legte - über Aufforderung des
unabhängigen Finanzsenates - am 14. Februar 2008 eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservices vor. Das AMS bestätigte darin die Vormerkung der Bw.
als arbeitssuchend ohne AMS-Bezüge ab 31.1.2008. Für die Monate
Dezember 2007 und Jänner 2008 legte die Bw. eine derartige Bestätigung
des AMS nicht vor. Somit fehlte für diese Monate eine Anspruchsgrundlage
für die Gewährung der Familienbeihilfe (KAB).
Der Monat, für den die Familienbeihilfe erstmals
gewährt wird, setzt voraus, dass der Anspruchsgrund nachhaltig gegeben ist.
Die Vormerkung beim AMS als arbeitssuchend ohne Bezüge ist mit 31.1.2008
datiert. Somit steht die Familienbeihilfe aufgrund der zitierten Vorschrift ab
Februar 2008 zu (vgl. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 lautet: "Die Familienbeihilfe
wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den
Anspruch erfüllt werden).
Wenn die Bw. meint, ihr stünde allein aufgrund der 50
%igen Behinderung die Familienbeihilfe zu, so irrt sie. Vielmehr muss
zunächst ein die Familienbeihilfe vermittelnder Tatbestand verwirklicht
sein; erst dann erhöht sich - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die
Familienbeihilfe um den Erhöhungsbetrag (vgl. § 8 Abs. 4 FLAG 1967).
Im Berufungsfall fehlte für den Zeitraum Dezember 2007 und Jänner 2008
ein die Familienbeihilfe vermittelnder Tatbestand. Die Bestätigung des AMS,
dass die Bw. arbeitssuchend ohne Bezüge vorgemerkt ist, ist erst mit
31.1.2008 datiert.
Die Ansicht der Bw., dass ihr laut dem ärztlichen
Gutachten die Familienbeihilfe für drei Jahre zugesagt worden sei, ist
nicht richtig. Richtig ist, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend festgestellt, dass die
Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung (nach 3 Jahren) festgelegt und eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht konzediert wurde. Überdies wurden
Therapien und Integrationsversuche in Beruf und Alltag vorgeschlagen.
Soweit die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe ab
Oktober 2007 beantragt hat, ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Monat
ihre Mutter noch die Familienbeihilfe bezogen hat.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: der Bw. steht
die Familienbeihilfe - angesichts der oben angeführten Begründung -
für den Monat November 2007 nach § 6 Abs. 2 lit.a FLAG 1967 zu. Nach
Beendigung des Arbeitsprojektes war die Bw. nicht mehr in Berufsausbildung.
Für den Zeitraum Dezember 2007 und Jänner 2008 legte die Bw. eine
Meldung des Arbeitsmarktservice (§ 6 Abs. 2 lit. e FLAG 1967) nicht
vor. Erst die Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 31.1.2008 (Vormerkung
als arbeitssuchend ohne Bezüge) vermittelte gemäß
§ 6 Abs.
2 lit.e FLAG 1967 wieder einen Anspruch auf Familienbeihilfe ab Februar
2008.
Es war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-K/07
- Stammnummer
- 33270
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF