Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1103-W/07
Abgabennachsicht bei Gesamtschuldverhältnissen - Nachsichtsgründe müssen bei allen Gesamtschuldnern vorliegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1103-W/07vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Moore Stephens
Austria City Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft.m.b.H., 1014 Wien, Graben 20, vom
11. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
7. November 2006 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 9. August 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) den Rückstand, welcher aus der Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Fa. H-GmbH in Höhe von € 28.213,83
entstanden sei, teilweise im Ausmaß von € 22.400,00 nachzusehen,
da die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 11. Mai 2005 zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Fa. H-GmbH herangezogen worden sei. Gegen diesen
Bescheid sei das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden, welches mittels
Berufungsentscheidung vom 3. Februar 2006 abgewiesen worden sei. Die
dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei im Wesentlichen
mit der Begründung abgewiesen worden, dass die formalen Kriterien für
eine Haftung des Geschäftsführers vorliegen würden.
Der Bw. beziehe eine GSVG-Pension in Höhe von rund
€ 1.350,00. Die Pension sei jedoch bereits auf das Existenzminimum
gepfändet, da noch Verbindlichkeiten aus dem seinerzeitigen Konkurs des
Unternehmens vorhanden seien. Dem Bw. bleibe daher eine Nettopension in
Höhe von rund € 825,00.
Zur Verbesserung der finanziellen Lage versuche der Bw. im
Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer
für Baufirmen seine finanzielle Situation zu verbessern. Durch die damit im
Zusammenhang stehenden Kosten (Büromiete, Kfz-Kosten, etc.) würden aus
dieser Tätigkeit im Wesentlichen keine Überschüsse bzw. sogar -
zumeist aufgrund von Forderungsausfällen - Verluste erwirtschaftet werden.
Immer wieder seien Honorare uneinbringlich, da viele Auftraggeber in Konkurs
gehen oder ihre Tätigkeit einstellen würden bzw. unauffindbar
seien.
Die Tochter des Bw. leide seit Jahren unter schwerer
Schizophrenie, weshalb sie nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst
zu bestreiten, die diesbezügliche monatliche Belastung des Bw. betrage rund
€ 350,00.
Aus bereits bestehenden Haftungen gegenüber der
Krankenkasse und der Stadt Wien würden monatliche Zahlungen im Ausmaß
von rund € 500,00 geleistet werden.
Neben der zur Haftung von Abgaben der Fa. H-GmbH
gegenüber dem Finanzamt bestünden noch drohende Haftungen von rund
€ 77.000,00 aus der Inanspruchnahme durch die Gebietskrankenkasse,
ebenfalls für Verbindlichkeiten der Fa. H-GmbH.
Der Bw. befinde sich derzeit im 83. Lebensjahr. Da aus
den genannten Gründen die Bezahlung seines Rückstandes und die
Existenz seiner an schwerer Schizophrenie leidenden Tochter, für deren
Unterhalt er sorge, gefährden würde, werde beantragt, die
Abgabenschuldigkeiten teilweise nachzusehen. Alternativ werde angeregt, vom Amts
wegen die Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung zu löschen, da die
Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos seien und aufgrund der
Sachlage nicht angenommen werden könne, dass sie zu einem späteren
Zeitpunkt zu einem Erfolg führen würden.
Derzeit seien Forderungen gegen die Fa. X-GmbH vom
Finanzamt gepfändet, wobei die ersten Zahlungen seitens des Drittschuldners
bereits erfolgt seien. Aus den offenen Honoraren bestünde eine Forderung in
Höhe von insgesamt € 5.850,00, wobei laut Auskunft der
Fa. X-GmbH bereits € 2.340,00 an das Finanzamt überwiesen
worden seien.
Ein Ausfall der laufenden Einnahmen würde jedoch die
Existenz des Bw. und die Existenz seiner an schwerer Schizophrenie leidenden
Tochter, für deren Unterhalt er sorge, gefährden. Außerdem habe
der Auftraggeber, die Fa. X-GmbH bereits angedeutet, dass das
Auftragsverhältnis zum Bw. beendet werden solle. Ein Ausfall dieser
laufenden Honorare würde jedoch die Existenz des Bw. und seiner Familie
gefährden.
Es werde daher ersucht, dem Antrag stattzugeben und den,
nach Begleichung der offenen Forderungen gegenüber der Fa. X-GmbH ,
verbleibenden Rückstand in Höhe von € 22.400,00 aus den
genannten Gründen nachzusehen.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom
7. November 2006 wurde das gegenständliche Nachsichtsansuchen
abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
aufgrund der dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Bw. eine persönliche Unbilligkeit vorzuliegen scheine.
Seien somit alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so
liege die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Gegen
eine Nachsichtsgewährung spreche unter Anderem auch, wenn sich die
Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde. Wie der
Bw. in seinem Antrag selbst ausführe, werde eine GSVG-Pension bis auf das
Existenzminimum gepfändet und würden wegen bereits bestehenden
Haftungen gegenüber der Krankenkasse und der Stadt Wien monatlich
€ 500,00 geleistet werden. Außerdem würde eine Haftung der
Gebietskrankenkasse in Höhe von € 77.000,00 drohen. Der Bw.
beziehe neben seinen Pensionseinkünften noch Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer für diverse
Baufirmen um seine finanzielle Situation zu verbessern. Seine Forderungen
gegenüber der Fa. X-GmbH seien derzeit vom Finanzamt gepfändet.
Bei Gewährung der Nachsicht und damit verbundenen Erlöschen der
Haftungsschuld sei davon auszugehen, dass diese Einkünfte sofort von den
anderen andrängenden Gläubigern durch Exekution entzogen werden
würden. Da somit die Gewährung einer beantragten Nachsicht
ausschließlich eine Bevorzugung der anderen Gläubiger zur Folge
hätte, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist-
und formgerechte Berufung des Bw. vom 11. Dezember 2006, mit welcher
beantragt wird, die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten durch
Abschreibung nachzusehen.
Zur Begründung führt der Bw. aus, dass sein
Antrag um Bewilligung einer Nachsicht mit Bescheid vom 7. November 2006 im
Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass die beantragte
Nachsicht ausschließlich eine Bevorzugung anderer Gläubiger zur Folge
hätte. Diesbezüglich sei auszuführen, dass auch mit anderen
Gläubigern aus bestehenden Haftungen, insbesonders der Wiener
Gebietskrankenkasse versucht werde, eine Einigung zu erzielen und eine Nachsicht
dieser Haftungen zu erreichen. Bezüglich der daneben bestehenden Haftungen
gegenüber dem Finanzamt (insbesondere bezüglich der Fa. X-GmbH)
könne von einer Bevorzugung anderer Gläubiger nicht gesprochen werden,
da es sich dabei um den gleichen Gläubiger (Finanzamt) handle.
Der Bw. werde in absehbarer Zeit infolge seines Alters
seine selbständige Nebentätigkeit beenden müssen und könne
mit den verbleibenden Einkünften seine bestehenden Haftungen nicht
begleichen.
Das Vorliegen der persönlichen und sachlichen
Unbilligkeiten sei in der Bescheidbegründung ansonsten nicht in Abrede
gestellt worden.
Es werde daher beantragt, die Nachsicht zu
bewilligen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des
Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig ist.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Gemäß
§ 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der
Gesamtschuld entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem
nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird
der
Abgabenanspruch gegen die übrigen
Drittschuldner nicht berührt.
Bei Vorliegen eines Ansuchens um Nachsicht hat die
Abgabenbehörde zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem
unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig"
entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen. Bejaht die
Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des
Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für die Entlassung eines einzelnen
Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis sind grundsätzlich
dieselben wie die für die Nachsicht, nämlich die Unbilligkeit der
Einhebung der Abgabe, für welche ein Gesamtschuldner ein zu stehen hat.
Während für die Nachsicht (§ 236 BAO) das Vorliegen der
maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird,
genügt es für eine Maßnahme nach § 237 BAO, wenn die
Billigkeitsgründe lediglich in der Person des Antrag stellenden
Gesamtschuldners gelegen sind. Es können hier etwa die gleichen
Billigkeitsgründe wie bei der Nachsicht in Frage kommen, darüber
hinaus aber auch Gründe, die in den Besonderheiten liegen, die zu der die
Gesamtschuld begründenden Gemeinschaft führten, falls diese die
Einhebung der Gesamtschuld beim Antragsteller unbillig erscheinen lassen
(Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2451).
Im Hinblick auf § 289 Abs. 1 BAO darf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nur in der Sache entscheiden, die den Inhalt
des Spruches des Bescheides erster Instanz gebildet hat.
Der angefochtene Bescheid hat eine Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO zum Gegenstand. Daher ist im
gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Bewilligung einer Nachsicht vorliegen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommt bei einem Gesamtschuldverhältnis eine
Nachsicht von Abgaben nur dann in Betracht, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen
bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar,
2425).
Feststeht im gegenständlichen Fall, dass der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 11. Mai 2005 als Haftungspflichtiger gemäß
§§ 9, 80 BAO für aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
Fa. H-GmbH im Ausmaß von € 27.167,99 in Anspruch genommen
wurde und somit zum Gesamtschuldner für Abgabenschuldigkeiten dieser GmbH
wurde.
Die Fa. H-GmbH wurde nach Aufhebung des Konkurses
mangels kostendeckenden Vermögen am 2. März 2005 amtswegig im
Firmenbuch gelöscht.
Eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO kann in
einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit in der Einhebung
liegen.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren wurde kein
Vorbringen zum Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit erstattet, weswegen
darauf auch nicht näher einzugehen ist.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn gerade
die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie
gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden
wäre. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der
Existenzgefährdung (VwGH 2.7.2002, 99/14/0284). Allerdings bedarf es zur
Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt
der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer
finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung nur
durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese
Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme
(VwGH 22.10.2002, 96/14/0059).
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch eine persönliche Unbilligkeit dann
nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht
ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
ändern würde.
Zur persönlichen Unbilligkeit bringt der Bw. in der
gegenständlichen Berufung vor, dass er eine GSVG-Pension in Höhe von
rund € 1.350,00 beziehe, welche jedoch bereits auf das Existenzminimum
gepfändet sei, da noch Verbindlichkeiten aus dem seinerzeitigen Konkurs des
Unternehmens des Bw. vorhanden seien. Dem Bw. verbleibe daher nur eine
Nettopension von rund € 825,00.
Der Bw. regt im Antrag auf Abgabennachsicht alternativ auch
an, die Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung zu löschen, da die
Eintreibungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos seien und aufgrund der
Sachlage nicht angenommen werden könne, dass sie zu einem späteren
Zeitpunkt zu einem Erfolg führen würden. Aus bereits bestehenden
Haftungen gegenüber der Krankenkasse und der Stadt Wien würden
monatliche Zahlungen im Ausmaß von ca. € 500,00 geleistet
werden. Zur Verbesserung seiner finanziellen Lage versuche der Bw. im Rahmen
seiner selbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer
verschiedener Baufirmen seine finanzielle Situation zu verbessern. Diese
Honorarforderungen wären jedoch vom Finanzamt gepfändet worden und es
sei deswegen die Existenz des Bw. und seiner Familie (an schwerer Schizophrenie
erkrankter Tochter) gefährden.
Kommt es wegen Vermögenslosigkeit des Bw. und
vorrangigen Pfändungen des Einkommens auf das Existenzminimum zu keinen
Auswirkungen der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage,
liegt keine persönliche Unbilligkeit der Einhebung vor.
Wie der Bw. selbst im gegenständlichen
Nachsichtsverfahren ausgeführt hat, liegt eine Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Wege einer
Lohnpfändung wegen Vorliegens von Vorpfandrechten vor.
Anders verhält es sich mit den seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführten Pfändungen von
Geldforderungen des Bw. aus seiner selbständigen Tätigkeit als
Geschäftsführer verschiedener GmbH's im Baugewerbe. Dazu ist aus der
Aktenlage ersichtlich, dass monatlich € 200,00 auf das Abgabenkonto
aus einer Forderungspfändung überwiesen werden. Insoweit hätte
eine Nachsicht der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten der
Fa. H-GmbH sehr wohl positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche
Situation des durch Sorgepflichten für eine schwerkranke Tochter und
Lohnexekutionen in einer besonderen schwierigen finanziellen Lage befindlichen
Bw. Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist
daher insoweit zu bejahen.
Wie oben ausgeführt, liegt die Bewilligung der
Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wird im
angefochtenen Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens
zutreffend ausgeführt, dass gegen eine Nachsichtsgewährung der Umstand
spricht, dass sich die Bewilligung des gegenständlichen Nachsichtansuchens
nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde.
Dazu hat der Bw. in der gegenständlichen Berufung
ausgeführt, dass mit den anderen Gläubigern aus bestehenden Haftungen,
insbesondere mit der Wiener Gebietskrankenkasse versucht werde, eine Einigung zu
erzielen und eine Nachsicht dieser Haftungen zu erreichen. Ein Ergebnis dieser
Bemühungen zu einer wirtschaftlichen Gesundung des Bw. durch Gewährung
von Schuldnachlässen sämtlicher Gläubiger liegt nach der
Aktenlage nicht vor und wurde vom Bw. im Rahmen eines ergänzenden
Berufungsvorbringens auch nicht behauptet. Dazu ist auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass dem Antragsteller
im Nachsichtsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und er
einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener
Umstände darzutun hat, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Der
Schwerpunkt der Behauptungs- und Beweislast liegt daher im Nachsichtsverfahren
beim Nachsichtswerber und die amtswegige Ermittlungspflicht gemäß
§ 115 BAO tritt insoweit in den Hintergrund.
Da somit beim Bw. als Solidarschuldner für
Abgabenschuldigkeiten der Fa. H-GmbH das Vorliegen der
Nachsichtsvoraussetzungen aufgrund der getroffenen Ausführungen nicht
gegeben ist und bei zu beurteilender Abgabennachsicht gemäß
§ 236 BAO das Vorliegen der Nachsichtsgründe bei allen
Gesamtschuldnern gegeben sein muss, war der Berufung schon aus diesem Grund der
Erfolg zu versagen.
Zum Vorliegen eventueller Nachsichtsgründe bei der
Fa. H-GmbH enthält die gegenständliche Berufung keine
Ausführungen. Aufgrund der Abweisung des Konkurses mangels kostendeckenden
Vermögens ergibt sich die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenschuldigkeiten
bei der nicht mehr tätigen und im Firmenbuch bereits gelöschten GmbH,
sodass keine persönliche Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung bei der
weiteren Gesamtschuldnerin vorliegen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1103-W/07
- Stammnummer
- 33199
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF