Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3405-W/07
Nachsicht, keine persönliche Unbilligkeit bei Einkommen unter Existenzminimum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3405-W/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 31. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg vom 12. Juli 2007 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 21. Juni
2007 beantragte der Berufungswerber (Bw.), den zu diesem Zeitpunkt auf seinem
Abgabenkonto aushaftenden Rückstand in Höhe von € 942,76
gemäß
§ 236 BAO nachsehen zu wollen. Begründend
wurde ausgeführt, dass er zur Zahlung dieses Betrages nicht in der Lage
wäre, da er derzeit beim Bundesasylamt gemeldet wäre und nur die
Grundversorgung von knapp über € 400,00 monatlich erhalte, wovon
er nur sehr mühevoll leben könne. Im Hinblick auf diese
Einkommenssituation, zumal er über keinerlei Vermögen verfüge und
auch auf Grund seiner Tätigkeit als Zeitungsverteiler
erfahrungsgemäß auch nicht erwerben hätte können, wäre
bei ihm eine wirtschaftliche Notlage gegeben, die seine Existenz zu
gefährden drohe, weshalb Unbilligkeit der Abgabeneinhebung indiziert
wäre.
Die voraussehbare Entwicklung
wäre ebenfalls sehr trübe, zumal der Bw. mangels
Beschäftigungsbewilligung ja nicht arbeiten dürfe, aber auch eine
Arbeit bekanntermaßen schwer zu erhalten wäre. Mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln im Rahmen der Grundversorgung könne er
fast nicht einmal eine bescheidene Lebensführung bestreiten, sodass bei ihm
absolute Uneinbringlichkeit vorliege, die eine Nachsicht gebiete, wenn nicht
sogar von Amts wegen eine Löschung gemäß
§ 235 BAO zu verfügen wäre.
Mit Bescheid vom 12. Juli
2007 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab. Dazu wurde
ausgeführt, dass fällige Abgabenschulden auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden
könnten, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe könne eine persönliche
oder sachliche sein.
Sachlich bedingte Unbilligkeit
wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen
als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung
und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen
Vermögenseingriff komme. Es liege aber weder eine sachlich bedingte
Unbilligkeit vor, noch wäre dies behauptet worden.
Dazu werde festgestellt, dass
es sehr wohl in der Absicht des Gesetzgebers liege, diesfalls die
Einkommensteuer 2002 nachzufordern, da weder Einkommensteuervorauszahlungen noch
Anzahlungen geleistet worden wären.
Eine persönlich bedingte
Unbilligkeit liege im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährde. Diesfalls wäre
jedoch die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht gegeben, da die finanzielle
Situation so schlecht wäre, dass auch die Gewährung der Nachsicht
nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und der Existenzgefährdung
nichts ändere (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053). Vielmehr müsse derzeit von
einer Uneinbringlichkeit der Abgaben ausgegangen werden (VwGH 1.7.2003,
2001/13/0215).
In der dagegen am 31. Juli
2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass sich die
Begründung des angefochtenen Bescheides in Rechtsausführungen
erschöpfe. Feststellungen und Beweiswürdigung würden zur
Gänze fehlen. Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO
hätte der Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein
Anbringen zu Grunde liege, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde oder
wenn er von Amts wegen erlassen werde. Dem gegenständlichen Bescheid liege
ein Anbringen (Nachsichtsansuchen) zu Grunde, dem - infolge Abweisung - nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen worden wäre.
Das gesetzliche Gebot,
Bescheide zu begründen, werde als Ausdruck eines rechtsstaatlichen
Verwaltungsverfahrens angesehen
(Walter-Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht5,
RZ 418).
Die Begründung hätte
den für das Verständnis erforderlichen vollständigen
sachverhaltsmäßigen Bezug der von der Behörde im Ergebnis
angenommenen Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
für die Normierung der bescheidmäßigen Gestaltungen
herzustellen. Die Begründung müsse also erkennen lassen, welchen
Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hätte und
aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt wäre, dass dieser
Sachverhalt (und gerade dieser) vorliege und dass dieser dem Tatbestand der in
Betracht kommenden Norm entspreche oder nicht entspreche.
Aus der Begründung
müsse zudem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen
folgerichtigen Denkens entsprechen würden. In der Begründung
müsse also auch angeben werden, welche Beweismittel herangezogen worden
wären, welche Erwägungen maßgebend gewesen wären, ein
Beweismittel dem anderen vorzuziehen und welche Auswertungen mit welchen
Ergebnissen die Würdigung des Beweismittels ergeben hätte. Ein diesen
Grundsätzen entgegenstehendes Vorgehen und das dadurch bedingte mangelhafte
Verfahren würde nicht durch den Hinweis auf die zustehende freie
Beweiswürdigung entlastet werden.
Die Feststellungen im
Tatsachenbereich, also die Sachverhaltsannahme und insbesondere die
Beweisverfahrensergebnisse wären deswegen von Bedeutung, weil anhand der
Bescheidbegründung die Prüfung möglich sein müsse, ob die
Ermittlungen und deren Auswertungen in einem einwandfreien Verfahren zu Stande
gekommen wären sowie ob die - zur Annahme des dem Bescheid zu Grunde
liegenden Sachverhalts führenden - Schlussfolgerungen den Erfahrungen des
Lebens und den Denkgesetzen entsprechen würden. Schließlich wäre
aus den nach einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen die rechtliche Beurteilung als Schluss zu ziehen
(Stoll, BAO-Kommentar zu
§ 93, insbesondere Seiten 965 f.)
Gegen diese Grundsätze
hätte die Abgabenbehörde erster Instanz bei der Begründung des
angefochtenen Bescheides krass verstoßen, da sich weder
Sachverhaltsfeststellungen noch Beweiswürdigungen, sondern nur rechtliche
Beurteilungen finden würden, sodass der angefochtene Bescheid einer
Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich wäre,
da nicht erkennbar wäre, von welchem Sachverhalt die Abgabenbehörde
erster Instanz ausgehe, aus dem sie ihre rechtlichen Schlussfolgerungen
ziehe.
Ein Bescheid, der nur
rechtliche Beurteilungen enthalte und Sachverhaltsdarstellungen entbehre, aus
welchen die rechtliche Beurteilung als Schluss gezogen werden könne, mute
etwa so an, wie weiland Freiherr von Münchhausen, als er sich am eigenen
Schopf aus dem Sumpf gezogen hätte.
Wenn die Abgabenbehörde
erster Instanz ausführe, dass die finanzielle Situation so schlecht
wäre, dass auch die Gewährung der Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
ändere (was im Übrigen bestritten werde) und vielmehr von einer
Uneinbringlichkeit der Abgaben ausgegangen werden müsste, so hätte sie
gemäß
§ 235 BAO vorgehen müssen.
Wenn ausgeführt werde,
dass bereits im Jahr 2002 Einkommensteuervorauszahlungen und Anzahlungen
geleistet hätten werden sollen, so wäre zu entgegnen, dass eben
bereits seit damals die Existenzgefährdung tragend geworden wäre, da
ansonsten diese Zahlungen ja erfolgt wären. Wie im Antrag bereits
ausgeführt, hätte der Antragsteller keine Arbeit und könne eine
solche als Asylwerber mangels Beschäftigungsbewilligung auch nicht
erhalten. Der Bw. beziehe derzeit nur eine Grundversorgung von knapp über
€ 400,00 monatlich, wovon er kaum leben könne, sodass bei ihm
wirklich eine Existenzgefährdung vorliege, wenn die betriebene Forderung
von € 942,76 eingebracht werden sollte, was aber gerade nicht
vorstellbar wäre, zumal auch die Abgabenbehörde erster Instanz im
angefochtenen Bescheid auf deren Uneinbringlichkeit verweise.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. August 2007 wies das Finanzamt die Berufung ebenfalls als
unbegründet ab. Zum monierten Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der
Antragsteller ein Einkommen unter dem Existenzminimum hätte und über
keine Vermögenswerte verfüge. Daher besitze er weder ein
pfändbares Einkommen noch Vermögen. Auch bestehe derzeit keine
Hoffnung auf höheres Einkommen. Dieser Sachverhalt wäre in der
Begründung des Bescheides durch die Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen
zum Ausdruck gebracht. Die Darlegung eines weiteren Sachverhaltes wäre
für die Erledigung des Nachsichtsansuchens nicht erforderlich
gewesen.
Mit Schreiben vom
3. September 2007 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen,
so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3.10.1988,
87/15/0103; sowie Stoll, BAO,
583).
Die in § 236 BAO
geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt
sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in
keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht,
die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den
Steuergegenstand ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118).
Dabei ist es Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Da keine sachliche Unbilligkeit
behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall
eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine
Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff
auszulegen.
Eine persönlich bedingte
Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings
nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156).
Für die Beurteilung der
Voraussetzungen der Nachsichtsgewährung wurde auf Grund des nicht in
Zweifel zu ziehenden Vorbringens des Bw. von folgendem Sachverhalt
ausgegangen:
Der Bw. ist Asylwerber und
bezieht als solcher eine Grundversorgung von monatlich knapp über
€ 400,00. Daran wird sich voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft
nichts ändern, da er als Asylwerber keine Beschäftigungsbewilligung
hat und keiner Arbeit nachgehen kann. Wie der Bw. auch glaubhaft versicherte,
verfügt er über keinerlei Vermögen.
Wie der Bw. selbst vorbrachte,
liegt bei ihm absolute Uneinbringlichkeit vor, da durch den Erhalt der
Grundversorgung von (knapp über) € 400,00 nicht einmal das
Existenzminimum von monatlich € 726,00 (ohne Unterhaltspflichten)
erreicht wird. Das bedeutet aber, dass auf Grund der
Pfändungsbeschränkung der §§ 290ff. EO iVm
§ 65 AbgEO eine Pfändung der Bezüge des Bw. ohnehin
nicht erfolgen kann.
Persönliche Unbilligkeit
kann daher nicht vorliegen, da das monatliche Gesamteinkommen des Bw. den
geltenden unpfändbaren Freibetrag nicht übersteigt und sohin die
Einbringlichkeit des Rückstandes zurzeit nicht gegeben ist. Sie liegt somit
deshalb nicht vor, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu
keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und
Vermögenslage des Bw. kommen kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
wiederholt ausgeführt hat, liegt persönliche Unbilligkeit dann vor,
wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder
seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der
persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese
müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend
("auch") mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243).
Eine Unbilligkeit ist nach der
Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des
Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten
Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der
Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 10.5.2001,
2001/15/0033).
Da das monatliche
Gesamteinkommen des Beschwerdeführers den geltenden unpfändbaren
Freibetrag unbestritten nicht übersteigt, liegt eine persönliche
Unbilligkeit im Sinne einer Existenzgefährdung durch eine drohende
Abgabeneinhebung daher nicht vor.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3405-W/07
- Stammnummer
- 33163
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF