Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0402-G/05
Vergleichsabfindung im Erbrechtsstreit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-G/05vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.M., inD., vom 27. Oktober 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 15. Oktober 2004
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Verlass nach dem am 18. Mai 2003 verstorbenen
Mag. K.G. wurde mit Beschluss vom 18. September 2003 sowohl die von
der erbl. Cousine Frau H.O. auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlass
abgegebene bedingte Erbserklärung vom Gericht angenommen als auch die von
der erbl. Lebensgefährtin Frau G.M. (in der Folge auch Berufungswerberin
genannt) auf Grund der letztwilligen mündlichen Anordnung vom 30.
Oktober 1998 zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung
vom Gericht angenommen. Da widerstreitende Erbserklärungen vorlagen, wurde
ein Gerichtsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren schlossen die
Streitparteien am 27. Februar 2004 einen Vergleich, in dem die
Berufungswerberin vorbehaltlos die Erbenstellung der Frau H.O. anerkannte,
welche sich verpflichtete an die Berufungswerberin 25.000,00 € zu
bezahlen. Mit der Bezahlung dieses Betrages waren sämtliche Forderungen der
Berufungswerberin gegenüber dem Nachlass nach Mag. K.G. sowie
gegenüber Frau H.O. als Erbin bereinigt und verglichen. Weiters
erhielt die Berufungswerberin Versicherungsleistungen in der gesamten Höhe
von 17.356,63 € aus vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungen
ausbezahlt
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom
15. Oktober 2004 gegenüber der Berufungswerberin - ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe der Summe der ausbezahlten
Versicherungsleistungen und der Vergleichsabfindung - die Erbschaftssteuer
fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass die Vergleichsabfindung in Höhe von
25.000,00 € nicht in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der
Erbschaftssteuer einbezogen werden könnte. Die erbl. Cousine sei als Erbin
eingesetzt worden und die Berufungswerberin sei nicht in der psychischen Lage
gewesen, trotz Vorliegens eines mündlichen Testaments, einen
Erbschaftsstreit durchzuführen, sodass auf Grund ihres Verzichtes die
Erbschaftsberechtigung zu erkämpfen, die erbl. Cousine verpflichtet worden
sei, 25.000,00 € als Entschädigung zu bezahlen. Diese
Abschlagszahlung decke nicht einmal annähernd die Investitionen, die die
Berufungswerberin als Lebenspartnerin über dreizehn Jahre in das Haus und
die Liegenschaft des Erblassers investiert habe. Weiters habe die
Berufungswerberin die Begräbnis- und Graberrichtungskosten in voller
Höhe übernommen. Als Nachweis legte die Berufungswerberin Rechnungen
für die Bestattung, das Bestattungsessen, das Grabdenkmal und die Kosten
des Rechtsstreits vor.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
teilweise statt und berücksichtigte bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer die von der Berufungswerberin
nachgewiesenen Kosten. Die in der Vergleichsausfertigung vom
27. Februar 2004 vereinbarte Vergleichsabfindung von
25.000,00 € stelle einen erbschaftssteuerrechtlichen Vorgang nach
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG dar.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass der Betrag von
25.000,00 € im Gerichtsverfahren als Forderung der Berufungswerberin
an den Nachlass festgesetzt worden sei und daher nur als Rückzahlung eines
Teils der von ihr getätigten Investitionen während der
Lebenspartnerschaft mit dem Erblasser betrachtet werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes
wegen
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches; 2. der Erwerb
durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die
für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Anwendung finden; 3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf
Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem
Dritten mit dem Tode des Erblasseres unmittelbar gemacht wird.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG gilt als vom
Erblasser zugewendet, was als Abfindung für einen Verzicht auf den
entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Im Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle sind verschiedene
Ersatztatbestände normiert, bei denen eine Zuwendung des Erblassers
fingiert wird, ohne dass das zugewendete Vermögen zum Nachlass gehört
hat. In derartigen Fällen kommt die Zuwendung in wirtschaftlicher Hinsicht
einem todeswegigen Erwerb gleich. § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG stellt - im
Verhältnis zum Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG - den
Auffangtatbestand dar, durch den eine Umgehung vermieden werden soll (vgl. VwGH
12.12.1985, 83/16/0178, VwGH 27.9.1990, 89/16/0216; VwGH 2.7.1992,
90/16/0167).
Im gegenständlichen Fall gaben die erbl. Cousine auf
Grund des Gesetzes und die Berufungswerberin auf Grund eines mündlichen
Testaments jeweils die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab.
Erst in einem anschließenden Gerichtsverfahren kam es in einem Vergleich
zur Einigung der widerstreitenden Parteien, indem die Berufungswerberin
vorbehaltlos die Erbenstellung der erbl. Cousine anerkannte, welche sich
verpflichtete an die Berufungswerberin 25.000,00 € zu bezahlen. Mit
der Bezahlung dieses Betrages waren sämtliche Forderungen der
Berufungswerberin gegenüber dem Nachlass sowie gegenüber der erbl.
Cousine als Erbin bereinigt und verglichen.
Erst nach der Abgabenfestsetzung durch die
Finanzbehörde wurde der Abgeltungsbetrag von der Berufungswerberin in
Zusammenhang mit erbrachten Investitionen während der Lebenspartnerschaft
mit dem Erblasser gebracht. Im Verlassverfahren wurde keine Forderung an den
Nachlass gestellt, sondern ausdrücklich ein Erbrecht beansprucht. Mit dem
daraufhin abgeschlossenen Vergleich wurden einander widerstreitende
Erbansprüche abgegolten und kommt dies bei der Berufungswerberin einer
Ausschlagung der Erbschaft gleich, wobei es unerheblich ist, ob das Erbrecht des
Verzichtenden der Sache nach zu Recht oder nur vermeintlich bestand (VwGH
27.9.1990, 89/16/0216).
Die Berufungswerberin hat durch diese Vereinbarung einen
Vorteil aus der Erbschaft erhalten: nämlich einen Abfindungsbetrag für
die Zurückziehung ihrer Erbansprüche, durch Zurücknahme ihrer
Erbserklärung. Diese Zuwendung durch die erbl. Cousine ist als Zuwendung
von dritter Seite zu qualifizieren, denn jede Zuwendung von Personen, die in
irgendeiner Weise daran interessiert sind, dass ein zur Erbschaft Berufener die
Erbschaft nicht antritt, ist als Zuwendung von dritter Seite anzusehen (VwGH
26.10.1964, Slg. 3165/F).
Als Vermögensanfall im Sinne des Gesetzes ist
zweifellos die gesamte Summe, mit der der Erbanspruch abgegolten wurde,
anzusehen. Die zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommene Kostenbeteiligung der
Berufungswerberin für Hausbau und Haushaltsführung wurden im Rahmen
der Lebensgemeinschaft erbracht und sind somit nicht als Nachlassverbindlichkeit
abzuziehen.
Das Finanzamt hat daher zu Recht den Abfindungsbetrag als
eine der Erbschaftssteuer unterworfene Zuwendung im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG angesehen (vgl. dazu
auch Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, zu § 2,
RZ 62a, 63 und 70).
Gemäß
§ 20 ErbStG gilt als Erwerb, soweit
nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber. Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den
maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen (vgl. VwGH
14.1.1988, 86/16/0035 und VwGH 9.9.1993, 92/16/0190). Vom Erwerb sind noch die
Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4 ErbStG), die
Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG) und die
Erbfallsschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG) abzuziehen.
Unter Erblasserschulden sind die vererblichen Verbindlichkeiten des
Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden waren, auch wenn sie
erst später fällig werden. Verbindlichkeiten, die "in bloß
persönlichen Verhältnissen" begründet sind, gehören nicht
dazu (VwGH 15.12.2005, 2005/16/0127). Die Erbfallsschulden sind die
Verbindlichkeiten erb- und familienrechtlicher Natur, die ihrem Wesen nach erst
durch den Erbfall ausgelöst werden, wie z.B. Pflichtteilsansprüche und
Legate (vgl. OGH 24.9.1998, 6 Ob 6/98w). Erbgangsschulden sind die
Verbindlichkeiten, die durch die gerichtliche Abhandlungspflege entstehen (VwGH
20.2.2003, 2002/16/0008). Zu den Erbgangsschulden zählen auch die Kosten
eines für den Nachlass oder wegen des Erwerbs geführten Rechtsstreites
(vgl. VwGH 7.9.1989, 88/16/0010 und VwGH 11.5.2000, 97/16/0214).
Somit können die von der Berufungswerberin
nachgewiesenen Kosten für die Bestattung, das Bestattungsessen, das
Grabdenkmal und die Kosten des Rechtsstreits bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer Berücksichtigung
finden.
|
ausgezahlte Versicherungsleistung
|
17.356,63 €
|
Vergleichsabfindung
|
25.000,00 €
|
Kosten der Bestattung
|
- 1.670,95 €
|
Kosten des Grabdenkmals
|
- 2.400,00 €
|
Kosten des Bestattungsessens
|
- 1.104,90 €
|
Kosten des Rechtsstreits
|
- 4.808,94 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
- 110,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
32.261,84 €
|
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
(Stkl. V) 20%
|
6.452,20 €
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 14.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-G/05
- Stammnummer
- 33099
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF