Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0512-G/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Unfall des Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-G/06vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 8. August 2006, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 17. Juli 2006, betreffend die
Abweisung des Antrages vom 29. Juni 2006 auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 27. April 2006 wurden mehrere Bescheide des
Finanzamtes vom 24. April 2006 ("Haftungs- und Abgabenbescheide" nach einer
Lohnsteuerprüfung) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2006 wurde
beantragt, die Berufungsfrist bis "15. Juni 2005" (richtig wohl: 15. Juni
2006) zu verlängern.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 wurden für die
Berufungswerberin durch ihren bevollmächtigten Vertreter ein "Antrag auf
Wiedereinsetzung gemäß
§ 308 (1) BAO" und unter einem die
versäumte Berufung eingebracht.
Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wurde
ausgeführt: "Durch einen Unfall am
16.06.2006 mit Schlüsselbeinbruch konnte ich die Frist nicht wahrnehmen und
beantrage aus diesem Grund Wiedereinsetzung."
Einer aktenkundigen Ambulanzkarte eines Krankenhauses ist
auszugsweise zu entnehmen: "Beginn der
Behandlung am: 17.06.2006 um: 16:59 Uhr.
...
Anamnese
heuet
fahrradsturz ohne FV ..."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli
2006 hat das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im
Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Unfall (am 17. Juni
2006) sei erst nach Ablauf der verlängerten Berufungsfrist
geschehen.
Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde die
Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom
8. August 2006 wird wörtlich ausgeführt:
"Der Unfall ereignete
sich am 16.06.2006, da anfänglich nur Prellungen vermutet wurden, wurde nur
Bettruhe eingehalten. Da die Schmerzen jedoch zunahmen, erfolgte am 17.06.2006
durch die Rettung die Einlieferung in das
Spital.
Das unvorhergesehene
bezw. unabwendbare Ereignis ist daher am 16.06.2006 geschehen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss nach § 308
Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster
oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat keinen Zweifel, dass
der Sturz des Geschäftsführers der Berufungswerberin mit dem Fahrrad,
der ihn zu einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus zwang, tatsächlich,
wie auf der Ambulanzkarte vermerkt, am Samstag, dem 17. Juni 2006, erfolgt
ist, und nicht wie die Berufungswerberin nunmehr in der Berufungsschrift
behauptet, bereits am Freitag, dem 16. Juni 2006. Dafür spricht ganz
besonders auch der Behandlungsbeginn um 16:59 Uhr des Samstag.
Aber auch für den Fall, dass sich der Unfall
tatsächlich schon am Freitag, dem 16. Juni 2006, dem letzten Tag der
Berufungsfrist, ereignet haben sollte, muss festgehalten werden, dass
Krankheiten oder Verletzungen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in
Betracht kommen, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten und so
plötzlich und so schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der
Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Eine die
Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann
vor, wenn jemand außer Stande ist, als notwendig erkannte Handlungen
fristgerecht zu setzen (vgl. Ritz, BAO³, § 308 Tz 11, mit zahlreichen
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Sollte der Geschäftsführer der Berufungswerberin
tatsächlich schon am Freitag, dem 16. Juni 2006 verunfallt sein, so
muss zum einen festgestellt werden, dass von einer völligen
Dispositionsunfähigkeit wohl keine Rede sein konnte, wenn er nicht einmal
hausärztliche Hilfe in Anspruch nahm, sondern sich vielmehr erst am
späten Nachmittag des folgenden Tages in einem Krankenhaus (in der
Steiermark!) ambulant behandeln ließ.
Zum anderen muss fest gehalten werden, dass der
Geschäftsführer der Berufungswerberin in diesem Fall, dass sich der
Unfall tatsächlich am 16. Juni 2006 ereignet haben sollte, wohl
auffallend sorglos gehandelt hätte, hätte er (am letzten Tag einer
ohnehin verlängerten Frist oder vorher) nicht wenigstens seinem
bevollmächtigten Vertreter entsprechende Aufträge erteilt. Stattdessen
hatte er sich (bei Richtigkeit der Angaben in der Berufungsschrift) in die
Steiermark zum Radfahren begeben.
Zusammenfassend vertritt der Unabhängige Finanzsenat
die Auffassung, dass die Berufungswerberin nicht glaubhaft machen konnte, dass
sie durch ihren Geschäftsführer im Sinne des § 308 BAO
verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 13.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-G/06
- Stammnummer
- 33068
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF