Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0854-W/06
Übernahme von Pflegekosten durch den Erben als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0854-W/06vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Liegenschaft übertragen und übernimmt der Empfänger in weiterer Folge Pflegeheimkosten der Übertragenden, liegt eine Auswirkung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beim Empfänger solange nicht vor, als die Kosten den Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigen.
Für die Prüfung, ob einem Erben durch die Bezahlung von Pflegeheimkosten des Erblassers eine Vermögensminderung erwachsen ist, ist nicht der Einheitswert, sondern der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft maßgeblich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, X-Gasse, vom
17. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
21. September 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bw. (idF.: Bw.) machte in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 die im Jahr 2004 für seine
im Jahr 2001 verstorbene Mutter, A.B., bezahlten Pflegeheimkosten im Betrag von
€ 14.325,05 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Da dem Ersuchen des
Finanzamtes, die Verlassenschaftsabhandlung vorzulegen bzw. einen
Verpflichtungsnachweis über diese Zahlung beizubringen, nicht rechtzeitig
entsprochen wurde, wurde vom Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
2004 die beantragte außergewöhnliche Belastung nicht anerkannt. In
der Bescheidbegründung wies das Finanzamt darauf hin, dass keine Belastung
im Sinne des § 34 EStG 1988 vorliege, wenn Pflegekosten als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden
(VwGH 21.10.1999, 98/15/0201).
Der Bw. gab eine bedingte
Erbserklärung ab. Laut Inventar ist in den Aktiva ein ¾ Anteil
an dem Superädifikat EZxy mit einem anteiligen Einheitswert von €
1.907,65 enthalten. Insgesamt ist der Nachlass mit € 16.940,17
überschuldet.
Im Protokoll in der
Verlassenschaftssache nach A.B. vom 11.6.2002 wurde beantragt, die
Verfügungsermächtigung über die erblichen Guthaben dem Bw. zu
erteilen, den in den Nachlass fallenden ¾ Anteil am Superädifikat
EZxy dem Bw. zuzuweisen, und die Erbteilung außergerichtlich und
einvernehmlich vorzunehmen.
Die Verlassenschaft wurde mit
Beschluss des Bezirksgerichtes A vom 12. Juli 2002 eingeantwortet. Der Bw.
erwarb somit als Alleinerbe nach seiner Mutter den ¾-Anteil an og.
Superädifikat.
Der Bw. erhob gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung, wiederholte seinen Antrag auf
Berücksichtigung der Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
und wies darauf hin, dass laut Protokoll der Verlassenschaftsaufnahme vom
11.6.2002 der Anteil am Superädifikat mit einem Wert von € 1.907,65
festgestellt worden sei und die gesamten Aktiva des Nachlasses nicht (gemeint:
nicht einmal) die Begräbniskosten abgedeckt hätten. Durch die
Bezahlung der Pflegegebühren von € 14.325,05 sei daher beim Bw. eine
Vermögensminderung eingetreten.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, wobei
aufgrund der Formulierung der Berufung irrtümlicherweise angenommen wurde,
der Bw. beantrage die Anerkennung der Begräbniskosten als
außergewöhnliche Belastung.
Der Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte klar, dass
er nicht die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung der bereits
im Jahr 2001 bezahlten Begräbniskosten, sondern der Pflegekosten, zu deren
Bezahlung er im Jahr 2004 zwangsläufig verpflichtet wurde, beantrage.
Diese Verpflichtung sei laut
§ 26 des Wiener Sozialhilfegesetzes entstanden, wonach nicht der - nach
Ansicht des Bw. - steuerlich relevante Einheitswert, sondern der Verkehrswert
des Wirtschaftsgutes zu Grunde gelegt werde.
Auf bereits im Zuge der
Berufung vorgelegte Nachweise des Pflegeheimes und der Magistratsabteilung 47
wurde verwiesen. In den Akten des Finanzamtes liegt diesbezüglich folgender
Schriftverkehr auf:
Mit Schreiben vom 4.12.2002
wurde dem Bw. seitens der Magistratsabteilung 47 mitgeteilt, dass das für
die Pflege von Frau B aufgelaufene Pflegeentgelt noch mit einem Betrag von
€ 14.325,05 unberichtigt
aushafte, die Magistratsabteilung 40 ersucht werde, den in den Nachlass
fallenden Anteil des Superädifikates zu bewerten, und der Bw. der
Magistratsabteilung 40 "als Kontaktperson" bekannt gegeben worden sei.
Mit Schreiben vom 6.6.2003
wurde der Bw. von der Magistratsabteilung 47 gemäß
§ 26 Wiener Sozialhilfegesetz und aufgrund der von ihm
abgegebenen bedingten Erbserklärung ersucht, den Betrag von €
14.325,05 binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen.
Mit Mahnschreiben des Fonds
Soziales Wien vom 23.9.2004 wurde der Bw. nochmals aufgefordert, den Betrag bis
zum 8.10.2004 einzuzahlen.
Aus dem in Kopie vorliegenden
Erlagscheinabschnitt ist ersichtlich, dass der Betrag sodann vom Bw. am
22.10.2004 einbezahlt wurde. Dies wurde mit Schreiben des Fonds Soziales Wien
vom 13.1.2005 bestätigt.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über Ersuchschreiben
gemäß
§ 158 BAO übermittelte der Fonds Soziales Wien,
Verrechnung Städtische Pflegeheime dem Unabhängigen Finanzsenat das an
die Magistratsabteilung 47 gerichtete Schreiben der Magistratsabteilung 40 vom
3.4.2003 betreffend die Ermittlung des Verkehrswertes des gegenständlichen
Superädifikates. Demnach handelt es sich um ein ca. 450 m²
großes, mit einem 48,80 m² großen Bungalow bebautes Badelos am
B-See, GemeindeB, Niederösterreich. Der Gesamtrestwert des
Superädifikates samt Außenanlagen wurde auf rund
€ 40.000,00, jedoch aufgrund von Vergleichsverkäufen von weiteren
Superädifikaten auf dieser Einlagezahl auf mindestens rund
€ 60.000,00 geschätzt. Daraus wurde ein Wert der
¾ Anteile von A.B. in Höhe von € 45.000,00
ermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2),
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Nach ständiger
höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Belastung im Sinne dieser
gesetzlichen Bestimmung nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu
einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr,
somit zu einer Vermögensminderung führen. Bloße
Vermögensumschichtungen führen zu keiner außergewöhnlichen
Belastung (VwGH vom 25.9.1985, 84/13/0113).
Werden Pflegekosten als
Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
übernommen, so liegt insoweit keine Belastung vor. Hierbei ist zu beachten,
dass ein konkreter Zusammenhang zwischen Vermögensübertragung und
Belastung bestehen muss. Bei Begleichung von Pflegekostenrückständen
durch den Erben besteht der Zusammenhang mit der Erbschaft (vgl.
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 11; UFS
vom 26.11.2004, RV/0716-W/04).
Übersteigen die vom
Abgabepflichtigen bezahlten Pflegekosten den Verkehrswert der im Erbweg
übertragenen Liegenschaft (und sonstigen Aktiven) nicht, so wird die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen nicht
beeinträchtigt, und es liegt keine außergewöhnliche Belastung
vor (UFS vom 3.10.2006, RV/0528-I/04, SWK Nr. 13 vom 1. Mai 2007, S 451).
Der Bw. geht davon aus, dass
für Zwecke des § 34 EStG 1988 nicht der Verkehrswert, sondern der
Einheitswert maßgeblich sei. Dieser Annahme ist entgegenzuhalten, dass
gemäß ausdrücklicher Regelung des § 1 Abs. 1 BewG die
Bestimmungen des ersten Teils des Bewertungsgesetzes (§§ 2 bis 17),
soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten
Teil des Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten
Abgaben (sowie für die - im Berufungsfall nicht maßgeblichen -
bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des
öffentlichen Rechts und an Fonds) gelten.
Gemäß
§ 1 Abs.
2 BewG gelten die Bestimmungen des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 18 bis 79) für die Vermögensteuer und für die
Stempel- und Rechtsgebühren. Der erste Abschnitt des zweiten Teiles
(§§ 19 bis 68) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht
kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die
Erbschaft- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer und für die
Beträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Die Einheitswerte (§ 19 ff
BewG) sind im zweiten Teil des BewG geregelt und daher für Zwecke des
§ 34 EStG 1988 nicht maßgebend.
Vielmehr ist der im ersten Teil
des BewG in § 10 Abs. 1 normierte Grundsatz zu beachten, wonach
Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert
zugrundezulegen ist. Der gemeine Wert wird nach dem Wortlaut des § 10 Abs.
2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Diese Begriffsbestimmung
gibt den objektiven Wert wieder. Im Wirtschaftsleben findet man dafür auch
den Ausdruck Verkehrswert.
Die Frage, ob einem Erben eine
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Belastung
erwachsen ist, kann richtig nur gelöst werden, wenn Kosten in ihrer
tatsächlich aufgelaufenen Höhe nicht dem Einheitswert geerbter
Liegenschaften, sondern dem tatsächlich erzielbaren Wert der
übernommenen Nachlassaktiven, also ihrem Verkehrswert,
gegenübergestellt werden (VwGH vom 25.9.1984, 84/14/0040).
Für den Berufungsfall
ergibt sich glaubwürdig anhand der vorliegenden detaillierten Ermittlungen
der Magistratsabteilung 40 ein Verkehrswert (gemeiner Wert) des vom Bw. im
Erbweg erworbenen ¾- Anteiles am gegenständlichen
Superädifikat von € 45.000,00. Dieser Umstand war dem Bw.
bekannt, wie aus dem Hinweis im Vorlageantrag auf die Maßgeblichkeit des
Verkehrswertes in § 26 Wiener Sozialhilfegesetz hervorgeht.
Unter Berücksichtigung
dieses Verkehrswertes mit € 45.000,00 ergeben sich Nachlassaktiva von
€ 46.907,65, von denen nach Abzug aller sonstigen Passiva (ohne
Pflegekosten) laut Inventar ein Betrag von ca. € 40.500,00 verbleibt, in
welchem die gegenständliche Pflegekostennachzahlung von € 14.325,05
Deckung findet.
Die Bezahlung dieser
Pflegekosten durch den Bw. stellt somit keine außergewöhnliche
Belastung dar, da sie im Wert der von der Erblasserin übernommenen
Vermögenswerte ihre Deckung findet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Pflegekostenaußergewöhnliche BelastungVermögensminderungSuperädifikatLiegenschaftBewertungVerkehrswertEinheitswertInventarErbschaftErbe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0854-W/06
- Stammnummer
- 33065
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF