Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0425-I/02
Abweisung eines Nachsichtsansuchens wegen Nichterfüllung der Bedingungen innerhalb des Beobachtungszeitraumes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0425-I/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden die dem Nachsichtswerber anlässlich einer in Aussicht gestellten Nachsicht auferlegten Bedingungen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes nicht eingehalten (hier: mangelnder Sanierungserfolg und nicht vollständige Entrichtung der laufenden Abgaben), dann spricht die Zweckmäßigkeit für eine Abweisung des Nachsichtsansuchens (VwGH 27. 4. 2000, 99/15/0161). Die Einhebung der Abgaben mangels eines entsprechenden Sanierungseffektes im Fall der Gewährung der beantragten Nachsicht ist auch nicht unbillig (VwGH 29. 11. 1988, 88/14/0136).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Reutte betreffend Nachsicht gemäß
§ 236
BAO entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber war im Rahmen eines
außergerichtlichen Ausgleiches im Jahr 1990 eine Abgabenteilnachsicht in
Höhe von 296.000 ATS als Beitrag zur wirtschaftlichen Konsolidierung seines
Betriebes bewilligt worden.
Auf Grund der Anfang 1994 aufgetretenen Neuverschuldung
ersuchte der Berufungswerber mit Anbringen vom 17. Jänner 1994 neuerlich um
Bewilligung einer Nachsicht im Ausmaß von 50 % der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten von rd. 1,2 Mio ATS. Die Aussichten auf eine nachhaltige
Sanierung des Betriebes erschienen jedoch selbst unter Berücksichtigung des
geänderten Sanierungskonzeptes keineswegs gesichert. Darüber hinaus
hätte die Abgabenbehörde im Vergleich zu den übrigen
Gläubigern einen überproportionalen Verzicht zu leisten gehabt.
Schließlich stand einer positiven Erledigung des Nachsichtsansuchens auch
die Rückstandszusammensetzung (ausschließlich
Selbstbemessungsabgaben) entgegen. Dem Berufungswerber wurde daher mit formlosem
Schreiben der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 3. Mai 1994 mitgeteilt,
dass eine Abschreibung (Löschung oder Nachsicht) des zunächst
zinsenfrei ausgesetzten Teilschuldbetrages in Höhe von 600.000 ATS
frühestens nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren
erfolgen könne. Bedingung hiefür sei allerdings, dass der
übersteigende Rückstandsbetrag sofort entrichtet werde, der
angestrebte Sanierungserfolg tatsächlich eintrete und alle laufenden
Abgabenzahlungsverpflichtungen vollständig und ordnungsgemäß
erfüllt würden. Mit weiteren Zugeständnissen sei im Hinblick auf
die Zusammensetzung des Rückstandes und die bereits einmal gescheiterte
Sanierung nicht mehr zu rechnen.
Da die betriebliche Konsolidierung auch am Ende des
Beobachtungszeitraumes im Mai 1996 noch nicht gewährleistet erschien
(Umsatzrückgang von rd. 1,4 Mio ATS bzw. wirtschaftlicher Verlust von rd.
400.000 ATS im Jahr 1994) und immer wieder (nur mittels langfristiger
Zahlungserleichterungen abdeckbare) Abgabenrückstände zu verzeichnen
waren, wurde die obige Zusage insofern prolongiert, als die Einbringung des
Betrages von 600.000 ATS (43.603,70 €) weiterhin ausgesetzt blieb.
Belastungen entstanden dem Berufungswerber dadurch nicht.
Als in weiterer Folge andere Gläubiger gegen den
Berufungswerber Exekution führten und schließlich auf Betreiben der
Hausbank die Zwangsversteigerung der Betriebsliegenschaft bewilligt wurde, wies
das Finanzamt das gegenständliche Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom 8.
Jänner 2002 ab. In der Bescheidbegründung wurde unter Hinweis auf das
obige Schreiben vom 3. Mai 1994 ausgeführt, dass die Sanierung des
Betriebes gescheitert sei. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei lediglich
mangels eines entsprechenden Anbots eingestellt worden. Auch hafteten wiederum
(fast ausschließlich auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2000
entfallende) Abgabenschuldigkeiten in Höhe von rd. 12.000 € aus. Die
Einhebung der den Gegenstand des Nachsichtsansuchens bildenden Abgaben sei somit
nicht unbillig, weil sich an der Existenzgefährung des Berufungswerbers
selbst dann nichts änderte, wenn die Nachsicht gewährt würde.
In der Berufung vom 6. Februar 2002 wurde eingewendet, die
Finanzlandesdirektion für Tirol habe den Sanierungsbeitrag in Höhe von
600.000 ATS seinerzeit bereits bewilligt. Die endgültige Abschreibung der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten hätte
vereinbarungsgemäß spätestens Ende Juni 1996 erfolgen
müssen. Der Berufungswerber sei vom Finanzamt mehrmals damit
vertröstet worden, dass die Abschreibung hausintern noch vollzogen werden
müsse. Es sei daher unverständlich, den bereits gewährten
Sanierungsbeitrag nunmehr "wieder aufleben" zu lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Nachsichtsbewilligung unter anderem voraus,
dass diese Maßnahme auch tatsächlich geeignet ist, die durch die
Einhebung der Abgabenschuldigkeiten verursachte Existenzbedrohung des
Abgabepflichtigen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern
(stiller Ausgleich) zu beseitigen und damit den wirtschaftlichen Fortbestand des
abgabenschuldnerischen Unternehmens zu ermöglichen. Die mit der
wirtschaftlichen Erholung und Gesundung eines Betriebes verbundene Erhaltung
einer Steuerquelle liegt nämlich auch im Interesse des
Abgabengläubigers. Besteht allerdings keine realistische Hoffnung auf eine
derartige Entwicklung, so ist die Abgabenbehörde zur Gewährung einer
Abgabennachsicht nicht verhalten (VwGH 21. 12. 1989, 89/14/0196). Vielmehr ist
eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO zu verneinen, wenn die
finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte
(VwGH 14. 10. 1999, 99/16/0267).
Im Berufungsfall wartete das Finanzamt trotz aktenkundiger
Nichterfüllung der dem Berufungswerber für eine allfällige
Abgabennachsicht auferlegten Bedingungen innerhalb des Beobachtungszeitraumes
bis zuletzt ab, ob nicht doch noch eine Wende in Richtung einer nachhaltigen
Absicherung der unternehmerischen Existenz des Berufungswerbers eintreten
würde. Diese Hoffnung hat sich allerdings nicht erfüllt. Vielmehr
führte die Zwangsversteigerung der Betriebsliegenschaft im Juni 2002 zur
Zerschlagung des Betriebes. Bei dieser für die Berufungserledigung
maßgeblichen Sachlage sind die geschilderten rechtlichen Voraussetzungen
für die beantragte Abgabennachsicht nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann von einem
bereits im Jahr 1994 bewilligten Sanierungsbeitrag von 600.000 ATS keine Rede
sein. Denn mit dem mehrfach erwähnten Schreiben vom 3. Mai 1994 wurde
eine Abgabennachsicht bloß unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt,
dass der Berufungswerber die ihm auferlegten Bedingungen im Beobachtungszeitraum
einhält. Da die diesbezüglichen Auflagen nicht erfüllt wurden,
war das Nachsichtsansuchen aus Zweckmäßigkeitsgründen abzuweisen
(VwGH 29.11.1988, 88/14/0136). Der angefochtene Bescheid entspricht somit der
Rechtslage, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden
war.
Innsbruck,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0425-I/02
- Stammnummer
- 3272
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF