Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0212-K/07
Berichtigung gem. § 293b BAO eines Bescheides, der auf eine Abgabenerklärung zurückgeht, die nachträglich durch einen Beamten des zuständigen Finanzamtes verändert worden ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-K/07vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau AAL FKR vom 21. Februar
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes AB CD vom 30. Jänner 2007
betreffend Berichtigung gemäß
§ 293b BAO des
Einkommensteuerbescheides 2004 vom 1. 4. 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Ablauf des
Verfahrens:
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte am 24.1.2005 ihre
Steuererklärung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2004 durch
persönliches Überreichen im Infocenter des Finanzamtes ein. In dieser
Steuererklärung machte sie weder Sonderausgaben noch
außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie trug in das Formular der
Steuererklärung nur ihren Namen und einige persönliche Daten ein, aber
keinerlei Beträge. Diese von der Bw. unvollständig ausgefüllte
Steuererklärung enthält lediglich zutreffende Angaben zu folgenden
Themen: Name, Versicherungsnummer der Bw., Telefonnummer, Kontonummer, Anzahl
der die Bezüge auszahlenden Stellen und die Unterschrift der Bw.. Die Bw.
hat keinerlei Anträge gestellt, in welcher Höhe sie Kosten, mit
welchen sie im Streitjahr belastet worden ist einkünftemindernd
berücksichtigt haben wollte. Sie hat auch keinerlei Rechtsansicht
geäußert.
Sie legte allerdings zusammen mit dieser
Steuererklärung insbesondere folgende streitgegenständliche Beilagen
vor:
1.) kopiertes Schriftstück mit einer
zusammenfassenden, handgeschriebenen Darstellung aller Aufwendungen der Bw. mit
folgendem Inhalt:"
|
Begräbnis und Notar
|
6.038,08 €
|
Krankenversicherung
|
2.146,68 €
|
Insaßenunfallversicherung
|
59,24 €
|
Dachdecker
|
1.502,27 €
|
Medikamente
|
350,57 €
|
Kirchensteuer
|
103,89 € (3 x 34,63)
24.1. Finanzamt für Jahresausgleich 2004
X 6.038,08 ist für sämtliche Ausgaben beim
Begräbnis und Notar
|
Bestattungsunternehmen
|
3.887,91 €
|
Ebenso
|
66,70 €
|
Kranz
|
438 €
|
Trauerkleidung
|
44 €
|
Ebenso
|
26,5 €
|
Druckkosten
|
120 €
|
Steinmetz
|
620 €
|
Notar
|
87,48 €
|
Summe
|
5.290,59 €
|
Weitere Kosten (siehe unten)
|
747,49 €
|
Gesamtsumme
|
6.038,08 €
Weitere Kosten:
|
Unleserlich
|
118,34 €
|
Post
|
12,65 €
|
Ebenso
|
33,55 €
|
Ebenso
|
33,55 €
|
Ebenso
|
5,50 €
|
Bewirtung
|
43,40 €
|
Ebenso
|
500,50 €
|
Summe
|
747,49 €
"
Soweit der Inhalt dieser Kopie einer handschriftlichen
Zusammenfassung der Kosten der Bw.
2.) a.) Kopie der Rechnung eines Dachdeckers mit folgendem
wesentlichen Inhalt:
"Reparaturarbeiten infolge Sturmschaden
Firste und Grate neu verstrichen, in der Dachfläche
beschädigte Ziegel ausgewechselt und ersetzt, zwischen Blech und Ziegel
Mörtel neu verstrichen....1.502,27 € (inkl. 20% Ust)".
b.) Bestätigung eines Versicherungsunternehmens
betreffend die Leistung von Krankenversicherungsprämien durch die Bw. in
Höhe von 2.146,68 €;
c.) Bestätigung eines Versicherungsunternehmens
betreffend die Leistung von Insaßenunfallversicherungsprämien durch
die Bw. in Höhe von 59,24 €;
3.) Schriftstück mit einer zusammengefassten
Darstellung von Begräbniskosten mit folgendem Inhalt:
Begräbniskosten
|
Begräbnis (Bestattung und Notar)
|
5.330,60 €
|
Grabstätte (Schrift u.s.w.)
|
707,48 €
|
|
6.038,08 €
4.) Kopie einer Rechnung eines Bestattungsunternehmers mit
einem Entgelt von 3.887,91 €
5.) Kopie von drei Rechnungen:
|
Bestattungsunternehmer
|
66,70 €
|
Trauerkleidung
|
26,5 €
|
Trauerkleidung
|
44 €
6.) Kopie von weiteren zwei Rechnungen:
|
Kranz, Blumen
|
438 €
|
Notar
|
87,48 €
7.) Kopie einer Rechnung betreffend Druckkosten von 120
€
8.) Kopie einer Auftragsbestätigung und einer Rechnung
eines Steinmetzes mit einem Entgelt (brutto) von 620 €
9.) Kopie zweier Rechnungen, von denen eine unleserlich
ist
Die leserliche Rechnung weist für Bewirtung ein
Entgelt von 500,50 € (brutto) aus.
10.) Kopie von weiteren drei Rechnungen:
|
Postgebühren
|
33,55 €
|
Ebenso
|
12,65 €
|
Bewirtung
|
43,40 €
11.) Kopie von zwei weiteren Rechnungen:
|
Postgebühren
|
33,55 €
|
Ebenso
|
5,50 €
12.) Beschluss des Bezirksgerichtes vom 29.6.2004
betreffend eine Überlassung an Zahlungs statt. Aus diesem Beschluss geht
hervor, dass die Bw. folgende Aktiven nach ihrem verstorbenen Gatten erhalten
hat:
|
Guthaben auf einem Konto
|
786,09 €
|
Geschäftsanteile
|
64 €
|
PKW mit einem Verkehrswert von
|
750 €
Soweit der Inhalt der Steuererklärung der Bw. und der
von der Bw. beigelegten Unterlagen, soweit sie in diesem Verfahren
streitgegenständlich sind. Die von der Bw. beigelegten Unterlagen enthalten
somit insbesondere Angaben über die Höhe der Kosten, mit welchen die
Bw. im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen, einer Dachreparatur, der
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, mit Krankheiten und einem
Begräbnis belastet war. Diese unvollständige, blanko von ihr
unterschriebene Steuererklärung samt den Nachweisen betreffend die Kosten,
mit welchen die Bw. belastet war, übergab die Bw. am 24.1.2005 im
"Infocenter" des zuständigen Finanzamtes einem Finanzbeamten.
Sodann füllte dieser Beamte des Finanzamtes mit rotem
Kugelschreiber insbesondere folgende Teile des von der Bw. im Wesentlichen
unausgefüllt, aber unterschrieben überreichten
Steuererklärungsformulars L 1 aus (Berufung vom 21.2.2007, Vorlageantrag
vom 22.3.2007; Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung der Bw. für
2004):
Sonderausgaben:
|
Freiwillige Personenversicherungen, Kennzahl 455
|
2.205,02 €
|
Beiträge zur Schaffung, Errichtung oder Sanierung von
Wohnraum, Kennzahl 456
|
1.502,27 €
|
Kirchenbeitrag, Kennzahl 458 mit dem Vermerk "Belege
eingesehen"
|
103,08 €
Außergewöhnliche Belastungen:
|
Krankheitskosten, Kennzahl 730: In dieser Zeile vermerkte
dieser Finanzbeamte handschriftlich "Medikament eingesehen"
|
350,57 €
|
Begräbniskosten, Kennzahl 731 (soweit im Nachlass
nicht gedeckt)
|
6.038,08 €
Danach leitete dieser Beamte die Steuererklärung der
Bw. samt Beilagen weiter zu jenem Beamten, der den Erstbescheid vom 1. 4.2005
erlassen hat (Berufung, Vorlageantrag, Steuererklärung, unterfertigt von
der Bw).
Beweiswürdigung:
Dass die auf dem Steuererklärungsformular, welches von
der Bw. unterschrieben wurde, enthaltenen handschriftlichen Angaben über
die die Einkünfte mindernden Beträge nicht von der Bw. selbst stammen,
sondern von einem Beamten des Finanzamtes, der diese Beträge
handschriftlich auf dem Formular eingetragen hat, nachdem die Bw. das Formular
unterfertigt und beim Finanzamt eingereicht hat, ist der Berufung und dem
Vorlageantrag zu entnehmen:
Die Bw. hat erklärt (Vorlageantrag), dass in die
Erklärung der Bw. im Infocenter durch einen Beamten des Finanzamtes mit
rotem Kugelschreiber Beträge eingesetzt wurden, nachdem sie die
Erklärung unterfertigt hatte. Diese Angaben der Bw. wurden vom Finanzamt
nicht bestritten und sind daher als zutreffend anzusehen. Da sämtliche in
der Steuererklärung der Bw. enthaltenen Beträge dasselbe Schriftbild,
verfasst mit einem roten Kugelschreiber, aufweisen, müssen sämtliche
Beträge vom selben Finanzbeamten in die Steuererklärung eingetragen
worden sein, nachdem die Bw. diese unterfertigt hatte.
Erstbescheid des
Finanzamtes:
Mit Bescheid vom 1.4.2005 entschied das Finanzamt über
die Einkommensteuer 2004 wie folgt, in dem es insbesondere folgende Beträge
einkünftemindernd ansetzte:
|
Personenversicherungen, Wohnraumschaffung (-2.920:
4)
|
-730 €
|
Kirchenbeitrag
|
-75 €
|
|
|
Außergewöhnliche Belastungen:
|
|
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs 4
EStG): (6.038,08 + 350,57)
|
-6.388,65 €
|
Selbstbehalt
|
+ 2.614,10 €
|
...
|
...
|
Einkommen
|
18.360,22 €
Unter dem Text der Begründung dieses Bescheides
findet sich folgender Satz: " Zur Vermeidung von unnötigen Mehrarbeiten
werden Sie ersucht, in Hinkunft darauf zu achten, dass die
Steuererklärungen den Vordrucken entsprechend in allen Teilen
ausgefüllt werden."
Bekämpfter
Bescheid:
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2007 nahm das Finanzamt
eine Berichtigung gemäß
§ 293b BAO dieses
Einkommensteuerbescheides vom 1. April 2005 vor. Im Spruch dieses Bescheides
findet sich folgender Text: "Dieser Bescheid tritt nicht an die Stelle des
Bescheides vom 1.4.2005, sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines
Ausfertigungsfehlers betreffend außergewöhnliche Belastung."
Dieser Bescheid gemäß
§ 293b BAO
enthält folgende die Einkünfte mindernde Ansätze, die vom
Bescheid vom 1.4.2005 abweichen:
|
Personenversicherungen, Wohnraumschaffung etc (2.205,92:
4)
|
-551,48 €
|
...
|
...
|
Außergewöhnliche Belastungen:
|
|
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes:
6.038,08
-438
-44
-26,50
-87,48
-500,50
-43,50
-118,34
4.779,86
-1.600,09
3.179,77 + 350,57 = 3.530,34
|
-3.530,34 €
|
Selbstbehalt
|
+ 2.631,95 €
|
...
|
...
|
Einkommen
|
21.414,90 €
Dieser Bescheid gemäß
§ 293b BAO
enthält insbesondere folgende Begründung:
Bloße Instandhaltungen (Reparaturaufwendungen)
zählen nicht zur begünstigten Wohnraumsanierung gemäß
§ 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG. Kosten für Trauerkleidung, Blumen,
Bewirtung von Trauergästen sowie die Kosten des Notars stellen keine
außergewöhnliche Belastung dar. Die verbleibenden Ausgaben in
Höhe von 4.779,86 € waren um die Aktiva laut Beschluss des
Bezirksgerichtes in Höhe von 1.600,09 € zu vermindern.
Die Bw. legte gegen den
Bescheid gemäß
§ 293b BAO mit Schreiben vom 21.2.2007 Berufung
ein. Sie führte darin aus: Sie beantrage, diesen Bescheid
aufzuheben.
Sie habe in ihrer Einkommensteuererklärung keine
Rechtsansicht vertreten, sondern lediglich alle mit dem Begräbnis ihres
Gatten im Zusammenhang stehenden Kosten bekannt gegeben. Daher habe sie auch die
Zeile des Steuererklärungsformulars mit der Kennzahl 731 für
Begräbniskosten nicht ausgefüllt. Dies sei in der Annahme geschehen,
dass das Finanzamt aus ihren Unterlagen (Beilagen zur
Einkommensteuererklärung) den richtigen Ansatz errechnen würde.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2007 wurde die Berufung
abgewiesen. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung insbesondere so:
Die Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit liege vor, wenn sie ohne nähere
Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich
deutlich erkennbar sei, wenn das Finanzamt bei ordnungsgemäßer
Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen
müssen. In der Tatsache, dass sämtliche mit dem Begräbnis im
Zusammenhang stehenden Kosten ohne Anrechnung der Aktiven des vorhandenen
Nachlasses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden
seien, läge eine Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO, da dies
für die Abgabenbehörde klar erkennbar gewesen wäre, wenn sie die
Abgabenerklärung einschließlich der Beilagen geprüft hätte.
Mit Schreiben vom 22.
3.2007 brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein. Sie betonte darin, dass
von einem Finanzbeamten mit rotem Kugelschreiber Beträge in das Formular
ihrer Abgabenerklärung eingesetzt worden seien, nachdem sie diese
Erklärung unterfertigt habe.
Das Finanzamt legte die Berufung als Beilage seines
Schreibens vom 11.4.2007 dem UFS vor und beantragte deren Abweisung.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Die Abgabenerklärung der Bw. und deren Beilagen sind
nicht unrichtig. Diese Unterlagen enthalten lediglich zutreffende Angaben (Name,
Versicherungsnummer der Bw., Telefonnummer, Kontonummer, Anzahl der die
Bezüge auszahlenden Stellen, die Unterschrift der Bw., sowie Angaben
über die Höhe der Kosten, mit welchen die Bw. im Zusammenhang mit
Versicherungsverträgen, einer Dachreparatur, der Zugehörigkeit zu
einer Religionsgemeinschaft, mit Krankheiten, einem Begräbnis belastet
war). Die Bw. hat keinerlei Anträge gestellt, in welcher Höhe sie
diese Kosten einkünftemindernd berücksichtigt haben wollte. Sie hat
auch keinerlei Rechtsansicht geäußert.
Die einzigen unrichtigen Angaben, die sich auf dem von der
Bw. blanko unterfertigten Formular der Abgabenerklärung befinden, wurden
von einem Beamten des zuständigen Finanzamtes handschriftlich auf diesem
Formular angebracht, nachdem die Bw. dieses Formular unterfertigt und beim
Finanzamt eingereicht hatte. So wurden zu Unrecht (§ 18 Abs 1 Z 3 lit c
EstG 1988) von diesem Finanzbeamten die Kosten der Dachreparatur in der Rubrik
"Summe aller Beiträge...zur Schaffung, Errichtung oder Sanierung von
Wohnraum (Kennzahl 456)" eingetragen. Ferner wurden von diesem Finanzbeamten zu
Unrecht die gesamten Begräbniskosten in der Rubrik "Begräbniskosten
(Kennzahl 731)" eingetragen, ohne die Aktiven, die der Bw. gemäß
§ 73 Außerstreitgesetz an Zahlungs statt überlassen worden
waren, abzuziehen.
Da die Abgabenerklärung der Bw. und deren Beilagen
nicht unrichtig waren, war das Finanzamt zur Erlassung eines Bescheides
gemäß
§ 293b BAO nicht berechtigt. Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 18. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten einer AbgabenerklärungInfocenterInfocentreHilfe beim AusfüllenFinanzbeamterSteuererklärungAbgabenerklärungblankounvollständig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-K/07
- Stammnummer
- 32553
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF