Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0505-I/07
Steuerpflicht des Altersteilzeitgelds 2004 und 2005 bei Inanspruchnahme der Beihilfe vor dem 1.1.2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0505-I/07vom 17.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 20. Juni 2007 betreffend Abweisung des Antrags vom
19.4.2007 auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 BAO
hinsichtlich Körperschaftsteuer 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz Bw.) ersuchte mit Schreiben vom
19.4.2007 um die Wiederaufnahme der - mit Bescheiden vom 14.3.2005 und 6.3.2006
abgeschlossenen - Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2004 und
2005 mit der Begründung, dass das Bundesministerium für Finanzen mit
1.2.2007 eine Aktualisierung der Einkommensteuerrichtlinien (EStR)
veröffentlicht habe. Danach seien Beihilfen wie das Altersteilzeitgeld
(§ 27 AlVG) zur Gänze steuerfrei. In den Jahren 2004 und 2005
seien bei der Bw. Erstattungen des Altersteilzeitgelds gewinnerhöhend
verbucht und der Körperschaftsteuer unterworfen worden. Um entsprechende
Korrektur der Körperschaftsteuerbescheide werde ersucht.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamts vom 20.6.2007
als unbegründet abgewiesen. Randzahl (Rz) 4854 der EStR beziehe sich nur
auf Fälle, in denen der Dienstnehmer ab 1.1.2004 in Altersteilzeit gegangen
sei und eine Ersatzkraft beschäftigt werde. Für Dienstnehmer, die ab
1.10.2000 bis 31.12.2003 in Altersteilzeit gegangen seien, habe daher - auch bei
Beschäftigung einer Ersatzkraft - eine Aufwandskürzung beim
Arbeitgeber zu erfolgen, weil die Beschäftigung der Ersatzkraft nicht
Voraussetzung der Zuschussgewährung sei.
In der Berufung vom 9.7.2007 gegen diesen Bescheid wurde
ausgeführt: Ab 1.7.1994 seien gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 5 lit. d EStG auch Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz von
der Einkommensteuer befreit. Da sich das an den Arbeitgeber ausbezahlte
Altersteilzeitgeld hinsichtlich des Förderungsgesetzes (gemeint wohl: des
Förderungszweckes) von den genannten Beihilfen nicht unterscheide, sei die
Steuerfreiheit mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 ausdrücklich klargestellt
worden.
Beihilfen wie das Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG)
seien nach den aktualisierten EStR zur Gänze steuerfrei; sie führten
zu keiner Aufwandskürzung. Damit sollte klargestellt werden, dass eine
sozialpolitisch angestrebte Arbeitsplatz- und Mitarbeitersicherung und
Unterstützung nicht durch eine zusätzliche Steuerbelastung wieder
neutralisiert werden solle.
Dass die Steuerbefreiung nur für Dienstnehmer
Gültigkeit haben solle, die ab dem 1.1.2004 in Altersteilzeit gegangen
sind, sei nicht gerechtfertigt und widerspreche dem
verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz. Auch vor dem 1.1.2004 habe
die fehlende Arbeitskraft ersetzt werden müssen. Es sei in keiner Weise
nachvollziehbar, wie eine derartige Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen nur
durch die Tatsache, dass dies ab diesem Stichtag zwingend vorgeschrieben war,
herbeigeführt werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Arbeitszeit
der Arbeitnehmerin von 40 Stunden pro Woche auf 16 Stunden pro Woche
verkürzt worden. Dieser Ausfall sei durch die Einstellung einer
Mitarbeiterin behoben worden. Letztlich hätte schon ein einziger Tag vor
dem 1.1.2004 (wenn die Altersteilzeit mit dem 31.12.2003 beginne) zu einer
drastischen Ungleichbehandlung geführt, was mit der in der Verfassung
garantierten Gleichbehandlung der österreichischen Staatsbürger
keinesfalls vereinbar sei. Die Regelung scheine auf eine Umgehung der
verfassungsmäßig zugesicherten Rechte abzuzielen, da sie sich nur auf
einen Stichtag und nicht auf Fakten gründe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG 1988
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11
Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen und Einnahmen,
mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988 oder mit
Kapitalerträgen im Sinne des § 21 Abs. 3 in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Eine vergleichbare
Bestimmung enthält § 20 Abs. 2 EStG 1988.
2.) EStR 4854 in der Fassung des zweiten
EStR-Wartungserlasses 2006 vom 1.2.2007 lautet (auszugsweise):
Kein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen
und Beihilfen vor, wenn damit ein über den Empfänger hinausgehender
Förderungszweck (Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft)
verwirklicht wird. Dies trifft auf steuerfreie Zuwendungen seitens des AMS zu,
wie zB
- "Blum-Prämie"
(Rz 4857a)
- Kombilohnbeihilfe für
ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG)
- Eingliederungsbeihilfe ("Come
Back", § 34 AMSG)
- Zuschuss zur Förderung von
Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26
AMFG)
- Beihilfen nach dem
Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG) und Altersteilzeitgeld
(§ 27 AlVG), sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer
Ersatzkraft geknüpft ist. § 27 AlVG sieht erst für
Dienstnehmer, die ab 1. Jänner 2004 in Altersteilzeit gehen, die
Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. Für Dienstnehmer, die ab
1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2003 in Altersteilzeit gegangen sind, hat eine
Aufwandskürzung zu erfolgen, weil der Zuschuss unabhängig von der
Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft gewährt wird.
Unter dem gleichen Gesichtspunkt
führt die Lehrlingsausbildungsprämie zu keiner Aufwandskürzung
(Rz 8230). Zu Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz siehe
Rz 4856.
3.) Das Vorbringen des Bw. ist auf dem Hintergrund der (im
Internet zugänglichen) ergänzenden Information des Bundesministers
für Finanzen vom 2.3.2007, GZ BMF-010203/0097-VI/6/2007, zu verstehen. In
dieser ist ausgeführt:
Folgende Zuschüsse/Beihilfen
sind steuerfrei und führen zu keiner Aufwandskürzung:
- "Blum-Prämie";
-
Lehrlingsausbildungsprämie;
- Kombilohnbeihilfe für
ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG);
- Eingliederungsbeihilfe ("Come
Back", § 34 AMSG);
- Zuschuss zur Förderung von
Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG);
- Beihilfen nach dem
Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG) und
Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG), sofern der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist;
- Prämien nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz.
Beim Altersteilzeitgeld
gemäß
§ 27 AlVG ist darauf hinzuweisen, dass eine
Aufwandskürzung nur dann nicht erfolgt, wenn der Zuschuss an die
Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist. § 27 AlVG
sieht erst für Dienstnehmer, die ab 1.1.2004 in Altersteilzeit gehen, die
Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft vor. EStR 2000 Rz 4854 bezieht
sich daher nur auf Fälle, bei denen der Dienstnehmer ab 1.1.2004 in
Altersteilzeit geht und eine Ersatzkraft beschäftigt wird. Für
Dienstnehmer, die ab 1.10.2000 bis 31.12.2003 in Altersteilzeit gegangen sind,
hat daher - auch bei Beschäftigung einer Ersatzkraft - eine
Aufwandskürzung beim Arbeitgeber zu erfolgen, weil die Beschäftigung
der Ersatzkraft nicht Voraussetzung für die Zuschussgewährung
ist.
Verfahrensrechtlich ist auf
Folgendes hinzuweisen:
EStR 2000 Rz 4854 in der
Fassung des EStR-Wartungserlasses 2006 II ist auf alle offenen Fälle
anzuwenden. Sollte in rechtskräftig veranlagten Fällen ein Zuschuss
als steuerpflichtig behandelt oder eine Aufwandskürzung erfolgt sein, kommt
innerhalb der einjährigen Frist nach § 302 BAO eine Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO in Betracht. Davon abgesehen kann eine
Korrektur im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO)
erfolgen. Der Umstand, dass ein Zuschuss als steuerpflichtig behandelt oder eine
Aufwandskürzung vorgenommen wurde, ist als neu hervorgekommene Tatsache iSd
§ 303 BAO anzusehen. Soll eine Änderung rechtskräftiger
Bescheide erfolgen, sind die neu hervorgekommenen Tatsachen an Hand der
Nachweise zu dokumentieren (zB Mitteilung des AMS über Beihilfenbezug und
Kontoauszug).
4.) Der Bw. teilte mit Antrag vom 19.4.2007 mit,
Erstattungen des Altersteilzeitgeldes gewinnerhöhend verbucht zu haben,
weshalb sie der Körperschaftsteuer unterworfen wurden. Sein Vorbringen ist
daher so zu verstehen, dass darin - im Sinne der vorhin wiedergegebenen
Rechtsauffassung - eine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 BAO zu
erblicken und folglich dem Antrag stattzugeben wäre. Dieser Ansicht kann
nicht gefolgt werden.
5.) Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5
lit. d EStG 1988 (in der Fassung des BudGBeglG 2007 BGBl. I Nr. 24/2007)
sind steuerfrei: Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr.
31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sowie
das Altersteilzeitgeld gemäß
§ 27 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977.
Die Änderung der genannten Bestimmung mit dem
BudgBeglG 2007 ist mit Wirksamkeit 24.5.2007 erfolgt. Vor diesem Zeitpunkt war
das Altersteilzeitgeld gemäß
§ 27 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977, in § 3
Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 nicht erwähnt. Es bestand auch
keine andere Bestimmung, der zufolge Altersteilzeitgeld steuerfrei gewesen
wäre. Eine analoge Anwendung der Steuerfreiheit von Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktförderungsgesetz oder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz ist
nicht in Betracht zu ziehen. Der Umstand, dass sich das Altersteilzeitgeld
"hinsichtlich des Förderungszweckes" von Beihilfen im Sinne des AMFG oder
des AMSG nicht unterscheidet (so die Erläuternden Bemerklungen zur
Regierungsvorlage), mag ein Grund gewesen sein, die Steuerfreiheit des
Altersteilzeitgelds gesetzlich zu verankern; die bloße "Klarstellung"
einer "Steuerfreiheit" ist darin nicht zu erblicken, zumal der Zweck der
diversen Förderungen zuvor durchaus unterschiedlich gesehen wurde (siehe
Wolf, Blum-Prämien und andere AMS-Förderungen wirklich
einkommensteuerfrei? SWK 22/2006, S 627). Steuerbefreiungen, die sich
ausdrücklich auf Beihilfen bestimmter
Gesetze (AMFG, AMSG), nicht etwa bestimmter
Zwecke beziehen, können unter
solchen Umständen (und in Anbetracht des aufzählenden Charakters des
§ 3 EStG 1988) nicht auf Beihilfen
anderer Gesetze erstreckt werden. Daran
ändert nichts, dass das Altersteilzeitgeld bis 31.12.2001 in § 37b
AMSG geregelt war (siehe auch UFS 16.7.2007, RV/0059-K/07, abrufbar unter
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F0059-K%2F07%22).
Dem klarstellenden Charakter der Änderung des § 3 EStG 1988 hätte
es entsprochen, die Steuerbefreiung für betroffene Zeiträume
rückwirkend in Kraft zu setzen.
War das Altersteilzeitgeld in den Berufungsjahren aber
nicht steuerfrei, konnte einem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren
(ungeachtet der ggf. erforderlichen Prüfung weiterer Voraussetzungen) von
vornherein nicht entsprochen werden. Eine Anwendung des § 303
Abs. 1 BAO setzt voraus, dass die Kenntnis der in lit. a bis
lit. c erwähnten Umstände einen im Spruch
anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
6.) Unbestritten ist, dass die Dienstnehmerin der Bw. am
1.6.2003 "in Altersteilzeit" gegangen ist und eine rechtliche Verpflichtung zur
Beschäftigung einer Ersatzkraft vor dem 1.1.2004 nicht bestanden
hat.
Die erwähnte (für die Abgabenbehörde zweiter
Instanz im Übrigen in keiner Weise verbindliche) Information des
Bundesministeriums für Finanzen geht andererseits davon aus, dass eine
Änderung rechtskräftiger Bescheide im Wege der Wiederaufnahme nur in
jenen Fällen zulässig sein sollte, in denen Dienstnehmer
nach dem 1.1.2004 "in Altersteilzeit"
gegangen sind. Nach Ansicht des Bw. kommt es dagegen nicht entscheidend auf die
rechtliche Verpflichtung zur
Einstellung einer Ersatzkraft an, wendet der Bw. doch ein, dass die fehlende
Arbeitskraft aus faktischen Gründen ersetzt werden musste.
7.) Vorweg ist dazu auf § 79 Abs. 73 AlVG zu
verweisen. Danach gilt für Ansprüche auf Altersteilzeit, die vor dem
31.12.2003 erfolgreich geltend gemacht wurden, § 27 AlVG in der bisher
anzuwendenden Fassung weiter. Die Änderung des § 27 AlVG hatte
daher keine Auswirkung in der Richtung, dass eine rechtliche Verpflichtung zur
Beschäftigung einer Ersatzkraft zu einem späteren Zeitpunkt, etwa ab
dem 1.1.2004 (Beginn des ersten Berufungsjahres), entstanden wäre.
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 erfordert einen
unmittelbaren, klar abgrenzbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen
steuerfreien Einnahmen einerseits und bestimmten Aufwendungen andererseits. Ob
ein solcher Zusammenhang im Hinblick auf den besonderen Förderungszweck des
Altersteilzeitgelds (rechtliche Verpflichtung zur Beschäftigung einer
zusätzlichen Arbeitskraft) tatsächlich zu verneinen wäre, kann
für den Berufungsfall, der die Jahre 2004 und 2005 betrifft, auf sich
beruhen (siehe UFS 23.11.2007, RV/2283-W/06,
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F2283-W%2F06%22;
in der Entscheidung wurde - ausgehend von der Steuerfreiheit eines vor dem
1.1.2004 zuerkannten Altersteilzeitgelds - ein Zusammenhang im Sinne des
§ 12 Abs. 2 KStG bejaht).
8.) Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0505-I/07
- Stammnummer
- 32509
- Gültig
- 17.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF