Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0191-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-F/04vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HM, vertreten durch RTG Dr.
Rümmele Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 6850 Dornbirn, Marktstraße 30, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 1997 bis 2000 entschieden:
1) Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 wird teilweise Folge
gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende
der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblättern
zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
2) Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung von Aufzeichnungen im Jahr 2001 wurde
ermittelt, dass sich der Berufungswerber am Anlagemodell EACC beteiligt hatte.
Es waren ihm daraus Erträge zugekommen, die er sich teils auszahlen
ließ und teils sofort reinvestierte. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens
für die Jahre 1997 bis 1999 und Erlassung neuer Sachbescheide bzw.
Erlassung eines Erstbescheides für 2000 wurden die genannten Erträge
als Einkünfte aus Kapitalvermögen in folgender Höhe der
Besteuerung unterzogen (Beträge in ATS):
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
6.504
|
24.147
|
48.028
|
31.973
Gegen die
Einkommensteuersachbescheide wurde Berufung eingebracht und im Wesentlichen
ausgeführt:
Im
Platzierungsmemorandum sei die Anlage als "zinssteuerfrei" angepriesen
worden,
das
von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC erstellte Gutachten sei nicht
veröffentlicht worden,
die
Zahlungsmodalität der "Saldierung" sei zu beanstanden,
bei
den unter dem Titel "Dividende" geleisteten Zahlungen handle es sich um
Kapitarückzahlungen gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG 1988,
die
EACC habe niemals Gewinne erwirtschaftet,
es
liege eventuell eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor,
die
Anlage erfülle nicht die an einen Investmentfonds gestellten
Anforderungen,
die
Abgabenbehörde sei bislang ihrer amtlichen Ermittlungspflicht nicht
nachgekommen, dh sie habe den steuerlich relevanten Sachverhalt nicht
festgestellt.
Die Abgabenbehörde I. Instanz wies die Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 in ihren
Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab. Sie bezog sich dabei auf
inzwischen ergangene und ebenfalls EACC-Anlagefälle betreffende
Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates.
Hinsichtlich 1997 habe der Ansatz der Kapitaleinkünfte
- da unter dem Veranlagungsfreibetrag nach § 41 Abs. 3 EStG liegend -
ohnehin keine steuerliche Auswirkung gehabt. Im Übrigen seien die
strittigen Bescheide für endgültig zu erklären gewesen.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufungen durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein. Er erweiterte sein Berufungsbegehren
dahingehend, dass er für 1997 bis 1999 um Berücksichtigung seiner
Verlustanteile an der GM GmbH und um amtswegige Ermittlung derselben ersuchte.
Weiters regte er an, den Ausgang eines in gleichgelagerter Causa angestrengten
Verfahrens vor dem VwGH abzuwarten.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2000 wurde von der Abgabenbehörde I.
Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die sieben
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, auf die sich die
Abgabenbehörde I. Instanz bei Erlassung ihrer abweisenden
Berufungsvorentscheidung stützte und die ebenfalls EACC-Anleger als
Berufungswerber betrafen, ergingen im Juni 2004 (RV/0304-F/02, RV/0219-F/02,
RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02, RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). In diesen
gelangte die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als
auch der reinvestierten Beträge. Vier Berufungswerber legten Beschwerde
beim VwGH ein; dieser bestätigte in der Sache die Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche (2004/15/0111-5, 2004/15/0110-5,
2004/15/0164-8 und 2004/15/0163-8, alle vom 19.12.2006).
Der Anregung des
Berufungswerbers, die höchstgerichtlichen Entscheidungen abzuwarten wurde
somit Rechnung getragen. In der Sache war jedoch für ihn dadurch nichts zu
gewinnen, weil der VwGH den durch den Unabhängigen Finanzsenat
festgestellten Sachverhalt als ausreichend geklärt und die darauf
aufbauende rechtliche Würdigung als schlüssig befand.
Alle vom Berufungswerber
vorgebrachten und oben dargestellten Einwände erfuhren in den genannten
Entscheidungen eine erschöpfende Abhandlung. Der Unabhängige
Finanzsenat verweist daher auf diese.
Dem Berufungsbegehren war
lediglich insofern Folge zu geben, als die Verlustanteile an der GM GmbH in der
von der Abgabenbehörde I. Instanz mitgeteilten, ausgleichsfähigen
Höhe für die Jahre 1997 bis 1999 zu berücksichtigen waren.
Insgesamt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 15. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EACCAnlagemodellZinsenDividendenKapitalrückzahlungensteuerneutralGewinnLiebhabereiamtswegige ErmittlungspflichtAuszahlungReinvestment
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-F/04
- Stammnummer
- 32437
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF