Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0453-G/06
Bescheidadressierung (hier: Verspätungszuschlag) während des Konkursverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0453-G/06vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. Helmut Caks, Rechtsanwalt,
8011 Graz, Friedrichgasse 6/I/8, als seinerzeitiger Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen des A., X. vom 15. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 1. Dezember 2005 betreffend
Verspätungszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung
für den Voranmeldungszeitraum Juni 2005 entschieden:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Graz vom 6. Juli 2005, 40 S 23/05p, wurden
über das Vermögen des A. der Konkurs eröffnet und
Mag. Helmut Caks (Berufungswerber) zum Masseverwalter bestellt. Die
Aufhebung des Konkurses ist mit Beschluss vom 14. Mai 2007
erfolgt.
Das Finanzamt setzte mit der an "A. z.H.
MV Mag. Helmut Caks" gerichteten angefochtenen Erledigung im
Zusammenhang mit der Umsatzsteuervorauszahlung für den
Voranmeldungszeitraum Juni 2005 einen Verspätungszuschlag in Höhe
von € 1.158,30 fest.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung hat der
Masseverwalter den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung -
KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl.
die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom
2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach
der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003,
2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).
Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem
Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten
gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die
angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den
Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den
erwähnten hg. Beschluss vom 18. September 2003, mwN). Eine an
"Herrn (Gemeinschuldner) z.H. Herrn (Masseverwalter)" adressierte Erledigung ist
nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die
bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den
Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam
geworden (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom
18. September 2003). Da die als Bescheid intendierte Erledigung der
belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und
den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war
die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß
§ 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss
zurückzuweisen (vgl. VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087 und
Bescheidadressierungsleitfaden des BMF vom 1. Juli 2006,
GZ 010103/27-SVE/05, Abschnitt 3).
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005,
§ 273, Tz 6 und die dort zitierte Judikatur).
Da demnach die angefochtene Erledigung gegenüber dem
Gemeinschuldner keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Berufung
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0453-G/06
- Stammnummer
- 32406
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF