Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0187-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-F/04vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, vertreten durch RTG Dr.
Rümmele Treuhand GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 6850 Dornbirn,
Marktstraße 30, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenzbetreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide werden für
endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung von Aufzeichnungen im Jahr 2001 wurde
ermittelt, dass sich die Berufungswerberin am Anlagemodell EACC beteiligt hatte.
Es waren ihr daraus Erträge zugekommen, die sie sich teils auszahlen
ließ und teils sofort reinvestierte. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens
für die Jahre 1997 bis 1999 und Erlassung neuer Sachbescheide bzw.
Erlassung eines Erstbescheides für 2000 wurden die genannten Erträge
als Einkünfte aus Kapitalvermögen in folgender Höhe der
Besteuerung unterzogen (Beträge in ATS):
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
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51.269
|
151.060
|
216.867
|
91.198
Gegen die
Einkommensteuersachbescheide wurde Berufung eingebracht und im Wesentlichen
ausgeführt:
Im
Platzierungsmemorandum sei die Anlage als "zinssteuerfrei" angepriesen
worden,
das
von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC erstellte Gutachten sei nicht
veröffentlicht worden,
die
Zahlungsmodalität der "Saldierung" sei zu beanstanden,
bei
den unter dem Titel "Dividende" geleisteten Zahlungen handle es sich um
Kapitarückzahlungen gemäß
§ 4 Abs. 12 EStG 1988,
die
EACC habe niemals Gewinne erwirtschaftet,
es
liege eventuell eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor,
die
Anlage erfülle nicht die an einen Investmentfonds gestellten
Anforderungen,
die
Abgabenbehörde sei bislang ihrer amtlichen Ermittlungspflicht nicht
nachgekommen, dh sie habe den steuerlich relevanten Sachverhalt nicht
festgestellt.
Die Abgabenbehörde I. Instanz wies die Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2000 in ihren
Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab. Sie bezog sich dabei auf
inzwischen ergangene und ebenfalls EACC-Anlagefälle betreffende
Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates.
Die Berufungswerberin brachte einen Antrag auf Entscheidung
über ihre Berufungen durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Weiters
regte sie an, den Ausgang eines in gleichgelagerter Causa angestrengten
Verfahrens vor dem VwGH abzuwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die sieben
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, auf die sich die
Abgabenbehörde I. Instanz bei Erlassung ihrer abweisenden
Berufungsvorentscheidungen stützte und die ebenfalls EACC-Anleger als
Berufungswerber betrafen, ergingen im Juni 2004 (RV/0304-F/02, RV/0219-F/02,
RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02, RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). In diesen
gelangte die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als
auch der reinvestierten Beträge. Vier Berufungswerber legten Beschwerde
beim VwGH ein; dieser bestätigte in der Sache die Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche (2004/15/0111-5, 2004/15/0110-5,
2004/15/0164-8 und 2004/15/0163-8, alle vom 19.12.2006).
Der Anregung der
Berufungswerberin, die höchstgerichtlichen Entscheidungen abzuwarten wurde
somit Rechnung getragen. In der Sache war jedoch für sie dadurch nichts zu
gewinnen, weil der VwGH den durch den Unabhängigen Finanzsenat
festgestellten Sachverhalt als ausreichend geklärt und die darauf
aufbauende rechtliche Würdigung als schlüssig befand.
Alle von der Berufungswerberin
vorgebrachten und oben dargestellten Einwände erfuhren in den genannten
Entscheidungen eine erschöpfende Abhandlung. Der Unabhängige
Finanzsenat verweist daher auf diese.
Die angefochtenen Bescheide,
die bisher eine vorläufige Abgabenfestsetzung enthielten, waren
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären,
weil alle Ungewissheiten beseitigt sind.
Insgesamt war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 14. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EACCAnlagemodellZinsenDividendenKapitalrückzahlungensteuerneutralGewinnLiebhabereiamtswegige ErmittlungspflichtAuszahlungReinvestment
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-F/04
- Stammnummer
- 32400
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF