Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1621-L/02
Das Einstellen bzw. Beenden der Behandlung von Sonderklassepatienten im Zuge der Pensionierung eines Arztes stellt keine Betriebsaufgabe dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1621-L/02vom 03.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entgelte für die Behandlung von Patienten der Sonderklasse zählen aufgrund der Fiktion des § 22 Z 1 lit b letzter Satz EStG 1988 zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Da die Behandlung von Sonderklassepatienten im Krankenhaus vorliegend im Rahmen der Erfüllung des Dienstvertrages und mit den Betriebsmitteln des Krankenhauses erfolgte, ist diese Tätigkeit de facto dem Dienstverhältnis des Arztes zuzuordnen. Mangels zurechenbarem Personals bzw. zurechenbarer Sachmittel stellt die ärztliche Behandlung von Patienten der Sonderklasse an der Krankenanstalt keinen Betrieb dar. Das Einstellen (Beenden) der Behandlung von Sonderklassepatienten im Zuge der Pensionierung des Arztes ist sohin auch keine Betriebsaufgabe, weshalb die Bestimmungen des § 24 EStG 1988 (Übergangsgewinnermittlung) sowie des § 37 Abs 5 EStG 1988 (Hälftesteuersatz) nicht anzuwenden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
vom 3. Dezember 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte bis zu seiner
Pensionierung am 31. Dezember 1997 sowohl nichtselbstständige als auch
selbstständige Einkünfte als Primararzt an einem Linzer
Krankenhaus.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 erklärte er
nachträgliche negative Einkünfte in Höhe von - 913.657,00
S.
In dem vom Finanzamt Linz
erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 3. Dezember 2001 wurden
selbstständige Einkünfte in Höhe von 263.356,00 S
veranlagt.
Begründend führte das
Finanzamt aus, dass die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus einer
nachträglichen Überweisung des ehemaligen Arbeitgebers für
Leistungen vor der Pensionierung resultierten. Daher konnten Betriebsausgaben
für den PKW und Aufwendungen für Kongresse in Höhe von 63.511,00
S nicht berücksichtigt werden. Die Nachzahlungen an Einkommensteuer
für die Vorjahre seien gemäß
§ 20 EStG 1988 als
Privatsteuern nicht abzugsfähig. Die im Jahr 1999 erhaltenen
Umsatzsteuergutschriften aus den Jahren 1994 - 1998 in Höhe von 268.968,00
S seien als Betriebseinnahmen zu versteuern, da bei der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Bruttomethode gewählt worden sei und die
Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien.
Gegen obigen
Einkommensteuerbescheid für 1999 erhob der steuerliche Vertreter am 18.
Dezember 2001 Berufung und führte an: Der Bw. habe seine Tätigkeit mit
31. Dezember 1997 beendet. Anlässlich der Beendigung hätte zum 31.
Dezember 1997 ein Übergang der Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG
1988 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 in der Weise erfolgen müssen, dass
sämtliche Einnahmen die vor diesem Stichtag entstanden, gemäß
§ 37 Abs. 5 EStG 1988 zu versteuern gewesen wären. Keinesfalls
könnten diese Einnahmen in den Jahren 1998 und 1999 der Besteuerung
unterworfen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. März 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
wie folgt im Wesentlichen begründet: Im gegenständlichen Fall liege
keine Betriebsaufgabe vor. Eine Aufgabe eines Betriebes liege vor, wenn sich im
Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges in einem Zuge mit der
betrieblichen Tätigkeit der bisherige Betriebsinhaber aller
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder begebe oder sie in
sein Privatvermögen überführe.
Die "Sondergebühren"
erbringende selbstständige Tätigkeit im Krankenhaus sei kein Betrieb,
der aufgegeben worden sei. Dieser Bereich sei in jeder Hinsicht der
Krankenanstalt zuzuordnen. Die Verbindung zwischen diesem Bereich und dem Bw.
bestand lediglich darin, dass er diesem Bereich auf Grund einer besonderer
Vereinbarung einen Teil der ärztlichen Tätigkeit gewidmet habe (vgl.
VwGH vom 22.4.1980, 718/80, 733/80).
Ein Übergang der
Gewinnermittlung sei mangels einer Betriebsaufgabe nicht erforderlich gewesen.
Es gelte daher bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner das
Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Mit Schreiben vom 17. April
2002 wurde beim Finanzamt Linz ein Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Zusammengefasst führte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen an:
Angefochten werde die Nichtberücksichtigung einer Betriebsaufgabe per 31.
Dezember 1997 und die Besteuerung dieser Einkünfte im Zuflussjahr. Das in
der Berufungsvorentscheidung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
habe einen gänzlich anderen Sachverhalt behandelt. Es sei lediglich
beurteilt worden, ob die Aufgabe der Tätigkeit im Krankenhaus eine
Teilbetriebsaufgabe darstelle. Im Erkenntnis finde sich kein Hinweis, dass in
isolierter Betrachtung über die Sondergebührentätigkeit eine
Aussage getroffen worden sei. Es sei lediglich festgestellt worden, dass die
Abgrenzungskriterien, die der Berufungswerber als Begründung für seine
selbstständige Teilbetriebseigenschaft angeführt habe, der
Krankenanstalt zuzuordnen seien und daher von keinem selbstständigen
Teilbetrieb gesprochen werde könne. Nachdem die Aussagen des
Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Teilbetriebsproblematik betrafen, sei
daraus unzweifelhaft zu schließen, dass für den
Verwaltungsgerichtshof die Tätigkeit eines angestellten Arztes in Bezug auf
die Sondergebühren im Rahmen eines Betriebes erbracht werden würde.
Eine Definition zum Begriff Betrieb finde sich nicht; allgemein werde ein
Betrieb eine selbstständige organisatorische Einheit voraussetzen. Der
Verwaltungsgerichtshof definiert den Betrieb als Zusammenfassung menschlicher
Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel. Diese Definition verlange weder
einen bestimmten Umfang noch eine bestimmte Organisation, sodass jede
selbstständige als Einheit erbrachte Tätigkeit in einer betrieblichen
Struktur erfolgen müsse. Daher stelle die gänzliche Aufgabe dieser
speziellen ärztlichen Tätigkeit im Zuge der Pensionierung eine
Betriebsaufgabe dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die
selbstständigen Einkünfte in Höhe von 263.356,00 S im Zuflussjahr
1999 der Besteuerung unterliegen oder nicht.
Entscheidungswesentlich ist
dabei die Frage, ob im Zuge der Pensionierung mit 31. Dezember 1997 eine
Betriebsaufgabe nach § 24 EStG 1988 vorlag oder nicht.
Der Tatbestand der
Betriebsaufgabe erfordert nach ständiger Rechtsprechung, dass alle
wesentlichen Betriebsgrundlagen, in einem einheitlichen wirtschaftlichen
Vorgang, in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit, an
verschiedene Erwerber übertragen oder (teilweise) in das
Privatvermögen übernommen werden. Die Aufgabe der Tätigkeit
alleine stellt kein Tatbestandsmerkmal dar.
Mit dem Bw. besteht
Übereinstimmung darin, dass unter einem Betrieb die Zusammenfassung
menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer
organisatorischen Einheit zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 18.7.1995,
91/14/0217).
Entgelte für die
Behandlung von Patienten der Sonderklasse zählen aufgrund der Fiktion in
§ 22 Z 1 lit. b letzter Satz EStG 1988 zu den Einkünften aus
freiberuflicher Tätigkeit. Bei Wegdenken dieser Fiktion wären die
gegenständlichen Einkünfte als im Rahmen des Dienstverhältnisses
zum Krankenanstaltenträger zufließende nichtselbstständige
Einkünfte (§ 25 EStG 1988) zu erfassen. Da die Frage des Vorliegens
oder Nichtvorliegens eines Betriebes eine solche der Sachverhaltswürdigung
ist, kann die gesetzliche Fiktion des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988
Tätigkeiten, die sachverhaltsbezogen keine selbstständige
organisatorische Einheit darstellen, nicht die Qualifikation eines einheitlichen
Betriebes verschaffen. Da die Behandlung von Sonderklassepatienten im
Krankenhaus im Rahmen der Erfüllung des
Dienstvertrages mit dem Krankenhausträger mit den Betriebsmitteln des
Krankenhauses erfolgte, ist sie sachverhaltsbezogen (unter Ausklammerung
der gesetzlichen Fiktion) dem Dienstverhältnis des Arztes
zuzuordnen.
Wenn der steuerliche Vertreter
vermeint, dass für den Verwaltungsgerichthof die Behandlung von
Sonderklassepatienten im Rahmen eines Betriebes erbracht werde, so mag das
durchaus zutreffen.
Als entscheidungswesentlich
hält der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.4.1980, 718/80
zusätzlich fest, dass der "geschlossene Bereich", (dh. die Behandlung der
Sonderklassepatienten), in jeder Hinsicht der Krankenanstalt und nicht dem
behandelnden Arzt zuzuordnen ist. Die für die Ausübung der
ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Sachmittel und das hiefür
erforderliche Personal stellt die Krankenanstalt zur Verfügung.
Mangels dem Bw. zurechenbarem
Personal bzw. zurechenbarer Sachmittel stellt die Behandlung von Patienten der
Sonderklasse an der Krankenanstalt nach Ansicht der Berufungsbehörde
keinen Betrieb
des Bw. dar. Das Einstellen (Beenden)
der Behandlung von Sonderklassepatienten im Zuge der Pensionierung zieht aus
diesem Grunde keine Betriebsaufgabe nach sich.
Daher sind auch die
Bestimmungen des § 24 EStG 1988 sowie des § 37 Abs. 5 EStG 1988 auf
den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Nachträgliche
Einkünfte gehören grundsätzlich zu der Einkunftsart, zu der die
aufgegebene Tätigkeit gehörte. Nachträgliche Einnahmen (wie z.B.
Umsatzsteuergutschriften aus einer nach Einstellung der Tätigkeit
durchgeführten Betriebsprüfung) sind in dem Kalenderjahr zu erfassen,
in dem sie tatsächlich zuflossen. Auf das Kalenderjahr, indem
wirtschaftlich gesehen die Verursachung lag, kommt es hingegen nicht an. Dies
ergibt sich im Wesentlichen aus dem für die Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 maßgeblichen Zuflussprinzip des § 19 EStG
1988.
Aus den angeführten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
am 3. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1621-L/02
- Stammnummer
- 3237
- Gültig
- 03.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF