Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0201-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-F/04vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1995
bis 2000 entschieden:
1) Die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1999 werden als
unbegründet abgewiesen.Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
2) Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber investierte in das Anlagemodell EACC.
Nachdem Nachforschungen der Abgabenbehörde als Finanzstrafbehörde im
Jahr 2001 ergeben hatten, dass er hieraus Erträge lukriert hatte, kam es
zur Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 1995 und 1996 mit Erlassung
neuer Sachbescheide bzw. zur Erlassung von Erstbescheiden für die
Streitjahre 1997 bis 2000. Es wurden ihm Einkünfte aus Kapitalvermögen
in folgender Höhe steuerlich zugerechnet:
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1995
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1996
|
1997
|
1998
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1999
|
2000
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11.500 S
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15.705 S
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15.613 S
|
21.024
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23.132 S
|
19.754 S
Er legte Berufung gegen die neuen
Einkommensteuersachbescheide 1995 und 1996, beide vom 19.3.2001, bzw. die
Erstbescheide für 1997 bis 2000 vom 20.4.2001 ein und beantragte, die
Entscheidung bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes
zurückzustellen.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz erließ unter Verweis auf inzwischen ergangene
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, die ebenfalls die
Causa EACC betrafen, abweisende Berufungsvorentscheidungen.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Vorlage seiner Berufungen an die Abgabenbehörde II.
Instanz ein. Er unterstrich, dass gegen die zitierten Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates Beschwerden beim VwGH eingebracht worden waren
und regte an, diese abzuwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die sieben
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, auf die sich die
Abgabenbehörde I. Instanz bei Erlassung ihrer abweisenden
Berufungsvorentscheidung stützte und die ebenfalls EACC-Anleger als
Berufungswerber betrafen, ergingen im Juni 2004 (RV/0304-F/02, RV/0219-F/02,
RV/0220-F/02, RV/0218-F/02, RV/0217-F/02, RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). In diesen
gelangte die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorlägen und zwar sowohl im Fall der ausbezahlten, als
auch der reinvestierten Beträge. Vier Berufungswerber legten Beschwerde
beim VwGH ein; dieser bestätigte in der Sache die Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche (2004/15/0111-5, 2004/15/0110-5,
2004/15/0164-8 und 2004/15/0163-8, alle vom 19.12.2006). Auf die zitierten
Erkenntnisse wird verwiesen.
Der Anregung des
Berufungswerbers, die höchstgerichtlichen Entscheidungen abzuwarten wurde
somit Rechnung getragen. In der Sache war jedoch für ihn dadurch nichts zu
gewinnen, weil der VwGH den durch den Unabhängigen Finanzsenat
festgestellten Sachverhalt als ausreichend geklärt und die darauf
aufbauende rechtliche Würdigung als schlüssig befand.
Was den zeitlichen Rahmen
betrifft, hat der Unabhängige Finanzsenat - später vom VwGH
bestätigt - in den oben genannten Entscheidungen ausgesprochen, dass eine
einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment von "Dividenden" erst ab
dem 3. Quartal 2000 verneint werden
kann. Die Faktenlage spricht nämlich dafür, dass die Gutschriften
erstmals ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden
können. Der im Streitjahr 2000 als Einkünfte aus Kapitalvermögen
der Besteuerung unterzogene Betrag von S 19.754 beinhaltet laut Kontoauszug auf
den 1.7.2000 und auf den 30.9.2000 entfallende reinvestierte "Dividenden" in
Höhe von S 1.250 bzw. S 6.027. Diese Beträge waren, da sie in das 3.
Quartal fallen, im Sinne obiger Ausführungen auszuscheiden und ein
entsprechend reduzierter Betrag von S 12.477 der Besteuerung zu
unterziehen.
Die Frage der Verjährung
wurde unter Zugrundelegung des § 207 Abs. 2, 1. Satz BAO von Amts wegen
überprüft und hiebei festgestellt, dass Verjährung nicht
eingetreten ist.
Insgesamt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (Berchnung in ATS und €)
Feldkirch,
am 9. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EACCAnlagemodellDividendenZinsendarlehensähnliches Geschäftsteuerneutrale KapitalrückzahlungReinvestmentAuszahlungZuflussWerthaltigkeitZahlungsunfähigkeitZahlungsunwilligkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-F/04
- Stammnummer
- 32320
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF