Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3135-W/07
Bescheidadressat im Konkursverfahren
geltende FassungSonstiger BescheidRV/3135-W/07vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, vom 4. September 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 4. Juli 2007 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
10. Juli 2002 wurde über das Vermögen der A-GmbH. das
Ausgleichsverfahren und mit Beschluss vom 25. Juli 2002 der
Anschlusskonkurs eröffnet, der mit Beschluss vom 6. Dezember 2005
nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Die Firma wurde per
28. März 2006 gemäß
§ 40 FBG wegen
Vermögenslosigkeit gelöscht.
Desweiteren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere
Stadt Wien vom 19. August 2004 über das Vermögen der
Berufungswerberin (Bw.) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Der erstinstanzliche Haftungsbescheid vom
4. Juli 2007 war an die Bw. gerichtet, obwohl dieser im
Schuldenregulierungsverfahren keine Eigenverwaltung zustand.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe
Beschlüsse vom 19.9.2007, 2007/13/0070, 22.10.1997, 97/13/0023, 0024;
16.1.1991, 90/13/0298) kann jedoch ein an den Gemeinschuldner, der in den die
Masse betreffenden Angelegenheiten während des Konkursverfahrens nicht
handlungsfähig ist, gerichteter Bescheid gegenüber diesem nicht
rechtswirksam erlassen werden.
Da der angefochtene Bescheid an die Gemeinschuldnerin
gerichtet wurde und diese nach der obigen Ausführung an den Masseverwalter
zu richten gewesen wäre, ist er nicht rechtswirksam erlassen worden.
Eine Berufung gegen eine behördliche Erledigung, die
nicht rechtswirksam erlassen worden ist, geht ins Leere und ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit.a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Rz 6 zu § 273 in Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999 und die vorhin zitierten
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes).
Wien, am 9.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/3135-W/07
- Stammnummer
- 32313
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF