Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0798-I/07
Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-I/07vom 30.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. August 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 25. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 bis 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 23.7.2007 reichte der Berufungswerber Erklärungen
zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 bis 2006 ein. Gegen die in
der Folge jeweils mit Ausfertigungsdatum vom 25.7.2007
erklärungsgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2002 bis 2006, brachte der Berufungswerber am 7.8.2007 das Rechtsmittel
der Berufung ein, weil er vergessen habe, den Alleinverdienerabsetzbetrag zu
beantragen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 3.9.2007 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab. Der
Berufungswerber sei erst seit 20.10.2006 verheiratet. Da die gesetzlichen
Voraussetzungen (mehr als sechs Monate verheiratet bzw. Familienbeihilfenbezug
für mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind) nicht gegeben
seien, habe dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden können.
Daraufhin reichte der Berufungswerber am 14.9.2007 ein mit
"Berufung" bezeichnetes und als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben ein. Darin
wiederholte er den Antrag auf Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages bei den Veranlagungen der Jahre 2002 bis 2006. Er
habe den Alleinverdienerabsetzbetrag in den Erklärung vergessen
anzukreuzen, weshalb die Steuerbeträge falsch berechnet worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 in der für die Streitjahre 2002 und 2003
geltenden Fassung (BGBl. Nr. I 59/2001) steht einem Alleinverdiener zur
Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag
von 364 Euro jährlich zu: Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 4 400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
2 200 Euro jährlich erzielt.
2) Nach der
für die Streitjahre 2004 bis 2006 geltenden Fassung (BGBl. Nr. I 57/2004)
dieser Bestimmung beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag
jährlich - ohne Kind 364 Euro, - bei einem Kind
(§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern
(§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Dieser Betrag erhöht sich
für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um
jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt.
3) Durch die
Novellierung der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 durch BGBl. Nr.
I 57/2004 wurden Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag
eingeführt und die Zuverdienstgrenze für den (Ehe-)Partner
gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG 1988 bei mindestens einem Kind i.S. des
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 angehoben. Die Tatbestandsvoraussetzungen, welche
vorliegen müssen, um von einem Alleinverdiener im Sinne des § 33 Abs.
4 Z. 1 EStG 1988 ausgehen zu können, blieben hingegen während des
gesamten Streitzeitraumes unverändert. Alleinverdiener kann demnach nur ein
Steuerpflichtiger sein, der - bei gleichzeitiger Nichtüberschreitung der
Zuverdienstgrenzen durch den (Ehe-)Partner - entweder mehr als sechs Monate in
einem Kalenderjahr in aufrechter Ehe mit einem unbeschränkt
Steuerpflichtigen lebt oder mit mindestens einem Kind i.S. § 106 Abs. 1
EStG 1988 mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Partnerin in einer anderen Partnerschaft lebt.
4) Nach
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 ist ein verheirateter Steuerpflichtiger nur dann
Alleinverdiener im Sinne dieser Bestimmung, wenn er innerhalb eines
Kalenderjahres mehr als sechs Monate verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Wie
der Berufungswerber in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006
angab, ist er seit 20.10.2006 verheiratet. Das Tatbestandselement der Dauer der
aufrechten Ehe von mehr als sechs Monaten innerhalb eines Kalenderjahres ist
sohin in keinem der Streitjahre 2002 bis 2006 erfüllt.
5) Nach den
im Vorlageantrag unwidersprochenen Feststellungen der Abgabenbehörde erster
Instanz bezogen im Streitzeitraum weder der Berufungswerber noch dessen
(nunmehrige) Ehegattin Familienbeihilfe einschließlich eines
Kinderabsetzbetrages für ein Kind. Dies wäre aber Voraussetzung
dafür, dass ein Kind i.S. des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt und
daher einer anderen Partnerschaft als der Ehe überhaupt ein den
Alleinverdienerabsetzbetrag betreffender anspruchsbegründender Charakter
zukommen kann. Selbst wenn der Berufungswerber daher vor der Eheschließung
mit seiner (nunmehrigen) Gattin in einer anderen Partnerschaft als der Ehe
gelebt hätte, wofür die den Meldedaten entnehmbaren gemeinsamen
Wohnsitz seit 1.9.1988 an der Adresse Adr.1 und seit 27.10.2003 in der Adr.2
sprechen könnten, würde dies alleine nicht ausreichen, um die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages zu
erfüllen. Die Frage, ob der Berufungswerber in einem der Streitjahre mehr
als sechs Monate mit der (nunmehrigen) Gattin in einer anderen Partnerschaft als
der Ehe gelebt hat, kann somit dahingestellt bleiben.
6) Der Antrag
auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist schließlich
unabhängig davon, ob der Berufungswerber in einer nach den Bestimmungen des
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 qualifizierten aufrechten Ehe oder anderen
Partnerschaft gelebt hat - bereits deswegen zu verwehren, weil von der Ehegattin
des Berufungswerbers in allen Streitjahren beide Zuverdienstgrenzen
überschritten wurde, demnach auch jene für den Fall des Vorliegens
einer anderen Partnerschaft i.S. § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988, für die -
wie ausgeführt - mindestens ein Kind i.S. des § 106 Abs. 1 EStG 1988
Voraussetzung ist:
|
Jahr
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte der Gattin
|
Zuverdienstgrenze
ohne Kind i.S. § 106 Abs. 1 EStG 1988
|
Zuverdienstgrenze
mit mindestens einem Kind i.S. § 106 Abs. 1 EStG 1988
|
2002
|
5.451,12
€
|
2.200
€
|
4.400
€
|
2003
|
7.306,08
€
|
2.200
€
|
4.400
€
|
2004
|
10.412,47
€
|
2.200
€
|
6.000
€
|
2005
|
11.393,58
€
|
2.200
€
|
6.000
€
|
2006
|
11.910,24
€
|
2.200
€
|
6.000
€
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-I/07
- Stammnummer
- 32172
- Gültig
- 30.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF