Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0391-F/02
Bindung des Einkommensteuerbescheides an den Feststellungsbescheid, innerbetrieblicher Verlustausgleich, Veräußerungsgewinn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-F/02vom 07.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in Grundlagenbescheiden (hier: Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO) getroffenen Feststellungen sind zwingend dem Einkommensteuerbescheid als abgeleitetem Bescheid zugrundezulegen (Bindungswirkung).
Liegen dem Einkommensteuerbescheid Entscheidungen (hier: die Höhe des Anteils des Beteiligten an den gemeinschaftlichen Einkünften bzw. am Veräußerungsgewinn einer Kommanditgesellschaft) zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann dieser Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FW, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 vom 30. Juli 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die Fälligkeit dieser
Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 309.463,- S
(22.489,55 €) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrage von
9,937.487,- S (722.185,34 €), welche sich aus einem laufenden
Verlust aus seiner Beteiligung als Komplementär bei der WF KG in Höhe
von S 182.901,- (13.291,93 €) und einem Gewinn aus der
Veräußerung des Betriebes in Höhe von 10,120.388,- S
(735.477,27 €) zusammensetzen. In seiner Einkommensteuererklärung
2000 beantragte der Berufungswerber die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988
für den oben bezifferten Veräußerungsgewinn.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 30. Juli
2002 unterzog das Finanzamt Bregenz den obgenannten Differenzbetrag von
9,937.487,- S (722.185,34 €) dem ermäßigten Steuersatz
gemäß
§ 37 EStG 1988.
Mit dem Feststellungsbescheid vom 3. September 2002 nahm
das Finanzamt Bregenz einen innerbetrieblichen Verlustausgleich vor und setzte
die gemeinschaftlichen Einkünfte der obgenannten Kommanditgesellschaft aus
Gewerbebetrieb bzw. den gemeinschaftlichen Veräußerungsgewinn mit
20,022.565,- € (1,455.096,55 €) fest. Gleichzeitig setzte es
den Anteil des Berufungswerbers an den gemeinsamen Einkünften bzw. am
Veräußerungsgewinn mit 9,937.487,- S (722.185,34 €)
fest.
In der gegen den obgenannten Einkommensteuerbescheid mit
Schriftsatz vom 2. September 2002 erhobenen Berufung beantragte der
Berufungswerber, um nicht die im Gesetz für
Betriebsveräußerungen vorgesehene Begünstigung teilweise
unwirksam zu machen, den oben bezifferten laufenden Verlust mit seinen
Pensionseinkünften auszugleichen, zumal nach der einschlägigen
Literatur eine "möglichste Schonung von ermäßigten
Einkünften" verlangt werde.
Unter Verweis auf Heidinger, SWK 1994, A 529,
sowie SWK 1995, A 289, Stoll, 4. Aufl., Rentenbesteuerung,
Rz 286, Doralt, 4. Aufl., Kommentar zum Einkommensteuergesetz,
§ 24 EStG 1988, Rz 188, sowie Doralt/Kohlbacher, Besteuerung
der Betriebsveräußerung, Seiten 243 ff, führte der
Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass es unbestritten sei, dass die
Tarifermäßigung von der Einstufung in irgendeine Einkunftsart
unabhängig sei; außerdem spreche § 37 Abs. 1
EStG 1988 ausdrücklich von der Tarifermäßigung auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen (und nicht auf Einkünfte)
entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
Außerdem widerspreche der horizontale
Verlustausgleich der Absicht des Gesetzgebers, zumal dieser die
Tarifermäßigung für die zu begünstigenden
Teileinkünfte verhindere bzw. verringere. Diese Art der Gesetzesauslegung
stelle ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar.
Weiters führte der Berufungswerber aus, dass streng
zwischen Einkommensermittlung und Tarifvorschriften zu unterscheiden sei. Die
Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Einkünften
sei erst bei der Steuersatzanwendung von Bedeutung. Daher könne das im
Bereich der Einkommensermittlung wirksame Gebot der Saldierung
(Verlustausgleich) nicht auf die (tarif)rechtliche Wertung von tatsächlich
angefallenen außerordentlichen Einkünften Einfluss haben. Diese
Wertung setze der gedanklichen Stufenfolge der gesetzlich vorgezeichneten
Besteuerungsmaßnahmen entsprechend erst nach Ermittlung des Einkommens bei
der Steuersatzbesprechung, also bei der Anwendung des Tarifes, ein.
Der ermäßigte Steuersatz für den
Betriebsveräußerungsgewinn sei primär zu einer sozialen
Begünstigung geworden. Dem widerspreche es, durch die Verrechnung mit
Verlusten die begünstigten Einkünfte und somit die Begünstigung
nach § 37 EStG 1988 soweit als möglich zu minimieren.
Auch nach dem Bundesfinanzhof (BFH 17.12.1959, IV R 223/58)
seien außerordentliche Einkünfte beim Verlustausgleich wie eine
selbständige Art von Einkünften zu behandeln, um eine weitestgehende
Wirkung der Tarifermäßigung zu erreichen. Nach Blümlich/Falk
seien positive Einkünfte mit anderen Verlusten zu verrechnen, bis sie
verbraucht seien; erst dann sei die Verrechnung mit den außerordentlichen
Einkünften auszugleichen; den nach dem Sinn und Zweck des § 34 dEStG
(ident mit § 37 EStG 1988) seien die außerordentlichen Einkünfte
innerhalb ihrer Einkunftsart gewissermaßen als besondere Art anzusehen,
für die der Gewinn besonders zu besteuern sei.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2002 stellte der Berufungswerber
mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch
die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag wiederholte der
Berufungswerber im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der begünstigte
Steuersatz gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 für den Gewinn
aus der Veräußerung des gegenständlichen Betriebes (nach Abzug
des Freibetrages) in Höhe von 10,120.387,- S oder nur für jenen
Teil des Veräußerungsgewinnes, der nach Vornahme des
"innerbetrieblichen Verlustausgleiches" verbleibt (9,937.487,- S), zur
Anwendung zu bringen ist.
Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System
von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden. Der obgenannte
Feststellungsbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 3. September 2002
ist in Bezug auf den angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Berufungswerbers
ein Grundlagenbescheid. Feststellungsbescheide sprechen unter anderem über
die Höhe und Art der gemeinschaftlichen Einkünfte, den
Feststellungszeitraum, die Namen der Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile
am laufenden Gewinn (Verlust) sowie am Veräußerungsgewinn (-verlust)
ab. Diese in Grundlagenbescheiden gemäß
§ 188 BAO
getroffenen Feststellungen sind gemäß
§ 192 BAO zwingend dem
Einkommensteuerbescheid als abgeleitetem Bescheid zugrundezulegen. Das
heißt, dass im Einkommensteuerverfahren Bindung an die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften besteht.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in
einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann nach § 252 Abs.
1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 252
Abs. 1 BAO schränkt daher das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide
ein.
Nachdem Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid
(gegenständlich der Feststellungsbescheid vom 3. September 2002) getroffene
Feststellungen (gegenständlich, dass der Anteil des Berufungswerbers an den
gemeinschaftlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. am
Veräußerungsgewinn - nach Durchführung eines innerbetrieblichen
Verlustausgleiches - S 10.085.078,- bzw. € 732.911,20
beträgt) nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht
werden können, war die gegenständliche Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch Folgendes
bemerkt:
Der von Amts wegen vorzunehmende Verlustausgleich ist Teil
der Einkommensdefinition nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 (Gesamtbetrag der
Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug von Sonderausgaben
und außergewöhnlichen Belastungen).
Es ist zunächst ein innerbetrieblicher
Verlustausgleich für jeden einzelnen Betrieb vorzunehmen, wobei ein
Veräußerungsgewinn bzw. -verlust als Teil des Betriebserfolges bzw.
als letzter Gewinn des Betriebes auch zu den betrieblichen Einkünften der
jeweiligen Einkunftsart zählt (siehe den Hinweis für Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in § 23 Z 3 EStG 1988). Sodann
werden im Rahmen des sog. horizontalen Verlustausgleiches die positiven und
negativen Einkünfte innerhalb der jeweiligen Einkunftsarten ausgeglichen.
Verbleibt nach Vornahme des horizontalen Verlustausgleiches bei einer
Einkunftsart ein Verlust, so ist dieser im Rahmen des vertikalen
Verlustausgleiches mit den positiven Ergebnissen anderer Einkunftsarten
auszugleichen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
sowie nach herrschender Lehre und Verwaltungsübung ist ein horizontaler
Verlustausgleich auch bei Einkünften vorzunehmen, die dem
ermäßigten Steuersatz (§ 37 EStG 1988) unterliegen.
Verluste reduzieren den dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden
Betrag (VwGH 22.3.1995, 95/15/0005), da die begünstigt besteuerten
Einkünfte nie höher sein können als die insgesamt aus der
betreffenden Einkunftsart erzielten Einkünfte (VwGH 6.11.1991, 90/13/0081,
0082).
Bei der Ermittlung der für die Anwendung des
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 (Hälftesteuersatz)
maßgebenden Steuerbemessungsgrundlage sind somit die
außerordentlichen Einkünfte mit Verlusten aus der gleichen
Einkunftsart auszugleichen (horizontaler Verlustausgleich). Darüber hinaus
sind die außerordentlichen Einkünfte mit einem etwaigen
Verlustüberschuss, der sich bei der rechnerischen Zusammenfassung der
Einkünfte und der Verluste aus den anderen Einkunftsarten ergibt,
auszugleichen (VwGH 22.2.1993, 93/15/0020; VwGH 21.3.1995, 95/14/0011); die
verbleibenden außerordentlichen Einkünfte sind gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern (vgl. dazu
auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 53 zu § 2
EStG 1988 sowie Tz 6 zu § 37 EStG 1988;
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 8 zu § 2
EStG 1988, Tz 4 zu § 24 EStG 1988 sowie Tz 17 zu
§ 37 EStG 1988; Doralt, a.a.O., Tz 174 zu § 2
EStG 1988, Tz 187 f zu § 24 EStG 1988 sowie
Tz 11 ff zu § 37 EStG 1988).
Die Frage der Tarifermäßigung stellt sich erst
im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens bzw. erst nach erfolgtem
horizontalem und vertikalem Verlustausgleich. § 37 EStG 1988 als
bloße Tarifbestimmung schafft keine neue Einkunftsart, sondern zählt
nur Sonderfälle auf, bei deren Vorliegen bestimmte zu den Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gehörende Einkünfte
einem begünstigten Steuersatz zu unterwerfen sind. Der begünstigte
Steuersatz des § 37 Abs. 1 EStG 1988 kommt nur insoweit
zur Anwendung, als im Einkommen überhaupt die in § 37
EStG 1988 erfassten Einkunftsteile enthalten sind. Im Einkommen sind aber
die mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuernden
Teileinkünfte nur mehr insoweit für die Besteuerung vorhanden, als sie
nicht mit anderen Einkünften derselben Einkunftsart (horizontal) oder mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen worden sind. Dass
der Gesetzgeber die Tarifermäßigung des
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 aber nur für die nach
allfälligen Verlustausgleichen verbleibenden positiven Einkünfte
vorgesehen hat, erscheint sachlich und rechtfertigt jedenfalls nicht die
Beurteilung, dass hiedurch eine unzulässige Verschärfung der
Steuerbelastung herbeigeführt wird (VwGH 22.2.1993, 93/15/0020).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen,
wonach es eben die Systematik des Einkommensteuerrechtes nicht zulässt,
einzelne Komponenten des Ergebnisses einer bestimmten Einkunftsquelle
herauszulösen (eine andere Vorgangsweise würde zur Begünstigung
von anderen Einkünften führen, deren Begünstigung vom Gesetzgeber
nicht vorgesehen ist), verbleiben im vorliegenden Fall - nach Vornahme des
innerbetrieblichen Verlustausgleiches - für die Anwendung des
Hälftesteuersatzes außerordentliche Einkünfte in Höhe von
9,937.487,- S (722.185,34 €) und war daher - auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung - spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
7. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Grundlagenbescheidabgeleiteter BescheidBindungswirkungEinkommensermittlungVerlustausgleichTarifermäßigungVeräußerungsgewinnbegünstigter Steuersatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-F/02
- Stammnummer
- 3215
- Gültig
- 07.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF