Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0651-I/07
Baurecht: Ist der Abschluss eines Mietvertrages am Gebäude verbunden mit einer Kaufoption grunderwerbsteuerpflichtig ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0651-I/07vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. August
2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 27. Juli 2007 abgeschlossenen "Mietvertrag mit
Kaufoption" hat H (= Berufungswerber, Bw) von der X-GmbH die Haushälfte Top
15 auf Baurecht EZ1 auf unbestimmte Dauer gemietet. Das monatliche Entgelt
beträgt, basierend auf den anteiligen Baukosten und dem Baurechtszins
(Eventualposten), betehend aus der Nettomiete, den Bewirtschaftungskosten,
Umsatzsteuer etc. (aufgeschlüsselt lt. integriertem Anhang A des Vertrages)
gesamt € 343,12 (Punkt 2). Der Mieter hat einen Finanzierungsbeitrag
von € 12.500 zu leisten, der bei Beendigung des Mietverhältnisses
rückgezahlt wird (Pkt. 3). Laut Punkt 4 ist der Mieter (Bw) Eigentümer
und Baurechtsgeber an der Stammrechtseinlage EZ2, aus welcher die
Baurechtseinlage hervorgegangen ist und auf welcher die Baurechtsnehmerin und
nunmehrige Vermieterin X-GmbH das Gebäude errichtet hat. Bei Kauf der
Stammeinlage wird der Finanzierungsbeitrag - der lt. Anhang A dem Kaufpreis
für die Stammeinlage (Grund und Boden) entspricht - rückerstattet,
wenn die Stammeinlage zugunsten der Vermieterin als Sicherheit verpfändet
wird. Da der Bw bereits Eigentümer der Stammeinlage ist, ist eine
verbücherungsfähige Pfandurkunde zugunsten der Vermieterin zu
erstellen. Unter Punkt 12 ist eine Kaufoption eingeräumt, wonach der Mieter
nach Ablauf von 10 Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses den
Mietgegenstand auf Basis des Baurechtes um den Kaufpreis von € 92.000
(unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex) erwerben kann. Für
die Einlösung der Option wird ein Zeitraum von 2 Jahren
eingeräumt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 3.
August 2007, StrNr, ausgehend von der Bemessungsgrundlage € 104.500 (=
Finanzierungsbeitrag € 12.500 + Kaufpreis nach Einlösung der
Option € 92.000) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 3.657,50 vorgeschrieben und begründend ausgeführt, es
handle sich bei dem Rechtsgeschäft um den Erwerb des Anwartschaftsrechtes
an einem Grundstück samt Gebäude und damit um einen
grunderwerbsteuerbaren Tatbestand.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Verweis auf
den beiliegenden Baurechtsvertrag vom 11. November 2004 vorgebracht, der X-GmbH
sei vom Bw das Baurecht auf den mehreren ihm gehörigen Liegenschaften (EZn)
im Gesamtausmaß von 2.397 m² auf 99 Jahre bzw. bis 30. September 2103
eingeräumt worden. Der Baurechtszins betrage lt. Vertragspunkt IV.
jährlich wertgesichert € 13.000. Die Baurechtsnehmerin (GmbH)
habe diese Liegenschaften mit Reihenhäusern bebaut und diese vermietet.
Frühestens nach Ablauf einer zehnjährigen Mietdauer könnten die
Mieter das Baurecht von der GmbH zu einem bestimmten Kaufpreis erwerben. Der Bw
als Eigentümer der Stammliegenschaften sei zu 25 %, daneben seine Ehegattin
sowie die Eltern ebenso zu je einem Viertel Gesellschafter der GmbH. Der Bw
biete den Mietern der GmbH an, den mit dem Baurecht belasteten Grundanteil zu
einem bei Mietvertragsabschluss fixierten Kaufpreis zu erwerben. Jeder Mieter
habe die freie Wahl, entweder 1. auf unbestimmte Zeit ohne Ausübung
jeglicher Option (betr. Kauf des Grundanteiles wie auch Kauf des Baurechtes
verbunden mit dem Gebäude) zu mieten; 2. zu mieten und nur eine der
Optionen auszuüben oder 3. zu mieten und beide Optionen auszuüben. Der
Mieter könne auch jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist den
Mietvertrag kündigen. Nach Lehre und RSpr unterliege der Abschluss eines
Mietvertrages mit einer (bloßen) Kaufoption nicht bzw. erst dann der
Grunderwerbsteuer, wenn die Kaufoption auch ausgeübt worden sei, weil erst
durch die Annahme des Anbotes der Kaufvertrag gültig zustande komme. Der
Grunderwerbsteuerbescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
Laut Punkt II. des Baurechtsvertrages hat die GmbH ua. das
Recht, die zum Baurecht gehörige Liegenschaft bzw. jegliche Baulichkeit
darauf, auch ohne Zustimmung des Baurechtsgebers, an dritte Personen zu jeden
der Baurechtsnehmerin genehmen Bedingungen in Bestand zu geben.
Die Berufung wurde dem UFS am 12. September 2007 direkt zur
Entscheidung vorgelegt. Die zunächst in der Berufung gestellten
Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
gesamten Senat wurden vom Bw am 26. November 2007 zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Gebührengesetz (GebG),
BGBl. 1957/267 idgF, sind Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB)
und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren
Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach
dem Wert im Allgemeinen mit 1 v. H. zu vergebühren. Nach Abs. 3 dieser
Bestimmung sind die wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Vertragsdauer
mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten.
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG),
BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder
andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung
begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische
Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechts zu verstehen. Nach Abs. 2 stehen den Grundstücken
gleich: 1. Baurechte.
Zivilrechtlich ist zum Baurecht festzuhalten: Ein
Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf
oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu
haben (§ 1 Baurechtsgesetz, BauRG, idF BGBl 258/1990). Das Baurecht ist
eine unbewegliche, körperliche Sache und lastet auf dem gesamten
Grundbuchskörper; das Bauwerk ist Zugehör (unselbständiger
Bestandteil) des Baurechtes (§ 6 Abs. 1 BauRG). Durch die
Begründung des Baurechtes erfolgt keine Aufspaltung des Eigentumsrechtes an
der Liegenschaft. Dem Grundeigentümer bleibt sein Vollrecht, während
es sich beim Baurecht mit dem zugehörigen Bauwerk um ein davon
verschiedenes Wirtschaftsgut handelt, das durch Zeitablauf erlischt (VwGH
24.9.2002, 2002/16/0058). Das Baurecht kann nur befristet auf mindestens
10 und höchstens 100 Jahre bestellt werden (§ 3 Abs. 1 BauRG).
Allerdings kann es vor Zeitablauf durch Vereinbarung beendet werden.
Eigentümer des Baurechtes ist der Bauberechtigte, hinsichtlich des
Grundstückes ist er Nutznießer (§ 6 BauRG). Am Bauwerk kann auch
Wohnungseigentum begründet werden. Sowohl
über die Liegenschaft als auch über das Baurecht kann während der
gesamten Laufzeit in jeder möglichen Weise verfügt werden. Das
Bauwerk als unselbständiger Bestandteil des Baurechtes kann nur gemeinsam
mit dem Baurecht - auch an den Grundeigentümer - übertragen werden
(siehe zu vor: Koziol-Welser,
Bürgerliches Recht, Band
I13, S. 434 f.;
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 45 zu § 2).
Baurechte stehen gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 1
GrEStG den Grundstücken gleich. Das Baurecht gilt nach dem Gesetz als
unbewegliche Sache. Das Grundstück (Stammeinlage) und das Baurecht
sind daher grunderwerbsteuerlich zwei
getrennte Grundstücke. Sowohl der
Erwerb des Grundstückes als auch der Erwerb des Baurechtes, mit welchem das
Gebäude als Zubehör verbunden ist, unterliegen
gesondert der Grunderwerbsteuer.
Nachdem also aufgrund des Obgesagten dem/der
Bauberechtigten, di. im Gegenstandsfalle die X-GmbH, am Bauwerk, das als
Zugehör des Baurechts gilt, die Rechte eines Eigentümers zustehen und
im vorliegenden Baurechtsvertrag diesbezüglich ua. die
Bestandgabe/Vermietung des Bauwerkes an jede (dritte) Person ausdrücklich
eingeräumt wurde, ist nach Maßgabe der als zivilrechtlich und auch
grunderwerbsteuerrechtlich getrennt zu betrachtenden beiden Grundstücke der
abgeschlossene Mietvertrag hinsichtlich des Gebäudes auch als solcher
anzuerkennen.
Der auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Mietvertrag
beinhaltet hinsichtlich des Baurechtes eine Kaufoption zu einem bestimmten
Kaufpreis, die frühestens nach 10 Jahren ausgeübt werden kann.
Die Einräumung einer Option stellt aber - im Gegensatz zum
Vorvertrag - (noch) keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand dar. Durch
den Optionsvertrag räumt ein Vertragsteil dem anderen (Optant) lediglich
ein Gestaltungsrecht ein. Der Optant kann durch eine einseitige
Gestaltungserklärung den anderen Teil verbinden, eine im Optionsvertrag
bereits vorgesehene Leistung zu erbringen. Bis zu diesem Zeitpunkt, nämlich
bis zur Abgabe der Gestaltungserklärung, besteht für denjenigen, der
die Option eingeräumt hat, eine Leistungsverpflichtung noch nicht (vgl.
VwGH 21.2.1985, 84/16/0019 u.a.). Erst durch die Annahme der zunächst
einseitig verbindlichen Optionserklärung (Offert) wird der Kaufvertrag
wirksam, löst wechselseitige Leistungspflichten aus und kann erst damit als
"abgeschlossen" angesehen werden (vgl. OGH 12.9.2001, 4 Ob 158/01p, JBl 2002,
243).
Die Betrachtung der vorliegenden "Gesamtkonstruktion"
allenfalls im Rahmen der "Bauherrenproblematik" deshalb, weil der Mieter (Bw)
bereits Eigentümer des Grundstückes (Stammeinlage) ist und wonach zu
beurteilen wäre, ob der Erwerbswille auf das unbebaute oder aber bereits
auf das mit dem Gebäude bebaute Grundstück gerichtet war, erscheint
von vorneherein ausgeschlossen, da es sich eben um zwei getrennt zu betrachtende
Grundstücke handelt und im Besonderen das Gebäude nicht Zubehör
der Stammeinlage sondern, wie dargelegt, des Baurechtes ist. Der Bauberechtigte
kann aber in jeglicher Weise wie ein Eigentümer über das Baurecht und
sohin das damit verbundene Gebäude verfügen. Aus diesem Grund wird mit
dem Erwerb des Grundstückes keinesfalls automatisch auch das Baurecht bzw.
ein Anwartschaftsrecht darauf miterworben.
Vergleichbar erscheint weiters eine Betrachtung unter dem
Blickwinkel des Leasingvertrages: Bei einem Finanzierungsleasing wird dem
Leasingnehmer oftmals der geleaste Gegenstand nicht nur zur Nutzung
überlassen, sondern ihm auch eine Kaufoption eingeräumt, wodurch ein
solches Rechtsgeschäft in das Licht eines Ratenkaufes rückt. Auch bei
solchen Verträgen ist aber grundsätzlich nicht die Einräumung der
Option, sondern erst deren Ausübung seitens des Mieters, wodurch der
Kaufvertrag abgeschlossen wird, nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
grunderwerbsteuerpflichtig. Nach der VwGH-Judikatur ist ein Kaufvertrag jedoch
dann gegeben, wenn der Leasingnehmer bei Ausübung der Kaufoption nur eine
Anerkennungsgebühr, also kein besonderes Äquivalent, zu entrichten hat
oder aber beispielsweise mit Zahlung der letzten Leasingrate automatisch, dh.
überhaupt ohne Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, die
Liegenschaft erwirbt. Diesfalls, im Rahmen eines sogenannten
"Vollamortisationsvertrages", wäre der Leasinggegenstand von vorneherein
dem Mieter zuzurechnen, da er bei Abschluss des Leasing- bzw. Mietvertrages
bereits einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG erworben
hat (siehe zu vor: Fellner aaO, Rz 162
zu § 1 GrEStG mit Judikaturverweisen).
Obgenannte Voraussetzungen, wonach der gegenständliche
Mietvertrag allenfalls dennoch als Kaufvertrag zu beurteilen wäre, liegen
jedoch im Berufungsfalle nicht vor. Der relativ geringe Mietzins von monatlich
rund € 343 führt über die Mietdauer von 10 Jahren nicht zu
einer Vollamortisation des Gebäudes, sodass bei dem vorbestimmten, dann zu
entrichtenden Kaufpreis von € 92.000 nicht von einer bloßen
"Anerkennungsgebühr" gesprochen werden kann. Folglich wird das Gebäude
als Zubehör des Baurechtes auch nicht automatisch nach Ablauf der 10 Jahre
Mietdauer erworben, sondern bedarf es der Ausübung des dem Mieter im Rahmen
der Option eingeräumten Gestaltungsrechtes, ob er das Kaufanbot
überhaupt annimmt.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage wurde daher durch
Abschluss des gegenständlichen "Mietvertrages mit Kaufoption" kein
grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht. Da der Bw als Mieter das
Baurecht (samt Gebäude) erst mit Ausübung der eingeräumten
Kaufoption erwerben kann, liegt bis zu diesem Zeitpunkt ein
gebührenpflichtiger Mietvertrag iSd § 33 TP 5 GebG vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0651-I/07
- Stammnummer
- 31985
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF