Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0823-I/07
Unzulässige Behandlung einer gegen einen Haftungsbescheid gerichteten Berufung als Nachsichtsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0823-I/07vom 14.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in einer ausdrücklich als "Berufung" gegen einen Haftungsbescheid bezeichneten Eingabe enthaltene "Bitte um Nachsicht" (im Sinn einer "nachsichtigen" Behandlung des Berufungswerbers) rechtfertigt eine Behandlung dieser Eingabe als Nachsichtsansuchen im Sinn des § 236 BAO nicht, weil sich aus einer derartigen Formulierung keineswegs ergibt, der Berufungswerber habe kein Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid einbringen wollen, sondern lediglich das Ziel verfolgt, die Konsequenzen der Haftungsinanspruchnahme im Wege einer Abgabennachsicht abzuwenden.
Nimmt das Finanzamt eine Berufung im Haftungsverfahren als Nachsichtsansuchen in Behandlung, wird der Berufungswerber um seine Rechtsverteidigungsmöglichkeiten im Haftungsverfahren gebracht, weil erst im Nachsichtsverfahren vorgebrachte Einwendungen gegen die Haftungsinanspruchnahme (Infragestellung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO) zu keiner Abgabennachsicht führen können. Im Zweifel darf aber dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte einbringt, kein solcher Inhalt beigemessen werden, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 6. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 17. Oktober 2007 betreffend
Nichtbewilligung einer Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes aufgehoben. Die Berufung
wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) war im Zeitraum 1. 4. 1998 bis 3. 9. 2005 im
Firmenbuch als alleinige Geschäftsführerin der X-Cafe-GmbH (im
Folgenden: GmbH) eingetragen. An dieser GmbH waren W.P. und F.P. je zur
Hälfte beteiligt. Am 23. 5. 2006 wurde die GmbH infolge
Umwandlung gemäß
§§ 2 ff UmwG durch Übertragung des
Unternehmens auf den Gesellschafter W.P. aus dem Firmenbuch gelöscht.
Mit Bescheid
vom 30. 7. 2007 zog das Finanzamt die Bw. zur Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der GmbH
(betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag 5-7/2005;
Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/2005) im Gesamtbetrag von
1.004,54 € heran. In der Bescheidbegründung führte das
Finanzamt aus, dass die Bw. als ehemalige Geschäftsführerin der GmbH
dafür Sorge tragen hätte müssen, dass die Abgaben des Betriebes
entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt davon
ausgehen, dass die Bw. die Abgabenzahlungspflicht schuldhaft verletzt habe.
Weiters wies das Finanzamt auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten
bei der erstschuldnerischen GmbH hin.
Die Bw. erhob gegen diesen Haftungsbescheid mit Eingabe vom
20. 8. 2007 Berufung. Darin wurde ausgeführt, dass die Bw. seit
Mai 2002 nicht mehr bei der erstschuldnerischen GmbH beschäftigt sei. Die
Bw. habe sich im Jahr 2002 drei Operationen unterziehen müssen und sei die
Bw. im August 2004 an einem Blasenkarzinom erkrankt. Die seither nicht mehr
arbeitsfähige Bw. beziehe seit Mai 2003 eine
Berufungsunfähigkeitspension. Der am 7. 10. 2006 verstorbene
vormalige Lebensgefährte der Bw. (GmbH-Gesellschafter W.P.) habe "das nicht
geändert" und die Bw. habe davon keine Kenntnis gehabt. Weiters brachte die
Bw. vor, dass sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Enkel (M.O.) lebe. Da das
Einkommen der Bw. gering sei, bitte sie das Finanzamt "um Nachsicht". Der
Berufung waren folgende Beweismittel angeschlossen:
Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner
2007 über die Höhe der Pension der Bw. (687,98 € netto);
Schreiben des Stadtmagistrates Innsbruck vom
3. 4. 2007 über die Zuerkennung einer monatlichen
Mietzinsbeihilfe an die Bw. (235 €);
Mietzinsvorschreibung
der I-GmbH vom 5. 3. 2007 an die Bw. (694,70 € pro Monat).
Das Finanzamt
wertete die Eingabe vom 20. 8. 2007 nicht als Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 30. 7. 2007, sondern als Nachsichtsansuchen
gemäß
§ 236 BAO. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom
17. 10. 2007 wies das Finanzamt den "Antrag um Bewilligung einer Nachsicht"
ab.
Die gegen den
zuletzt genannten Bescheid erhobene Berufung vom 6. 11. 2007 wurde der
Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungen
gemäß
§§ 243 ff BAO und Anträge auf Abgabennachsicht
gemäß
§ 236 BAO sind Anbringen im Sinn des § 85 Abs. 1
BAO. Einer Berufung und einem Nachsichtsantrag ist unter anderem gemeinsam, dass
deren Vorliegen formalrechtliche Voraussetzung für eine entsprechende
Behördenerledigungen ist. Ein ohne Antrag auf Abgabennachsicht ergangener
Bescheid betreffend Abweisung der Nachsicht ist unzulässig.
Bei der
Beurteilung von Parteianbringen ist grundsätzlich der Inhalt, das
erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend.
Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung
zugängliche Parteierklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus
diesem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (vgl. VwGH
27. 1. 2005, 2004/16/0101). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen
nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde im Hinblick auf
§ 115 BAO den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar3,
§ 85, Tz 1).
Die Eingabe der
Bw. vom 20. 8. 2007 betraf die Heranziehung der Bw. zur
Vertreterhaftung gemäß
§ 9 BAO für ab 15. 6. 2005
fällig gewordene Abgabenschuldigkeiten der erstschuldnerischen GmbH. In
diesem Schreiben, das als "Berufung: Haftungsbescheid St.Nr...." bezeichnet war,
stellte die Bw. ihre persönliche und finanzielle Situation dar. Weiters
brachte die Bw. vor, dass sie ihr Dienstverhältnis mit der
erstschuldnerischen GmbH aufgrund einer schweren Erkrankung im Mai 2002 beendet
habe und seit Mai 2003 eine Berufsunfähigkeitspension beziehe.
Schließlich verwies die Bw. auf die Untätigkeit des vormaligen
GmbH-Gesellschafters W.P., womit offenbar zum Ausdruck gebracht werden sollte,
dass W.P. die Löschung der Bw. als GmbH-Geschäftsführerin im
Firmenbuch erst mit Änderungsantrag vom 17. 8. 2005 veranlasst
habe, obwohl die Bw. seit Mai 2002 nicht mehr für die GmbH tätig
gewesen sei.
Bei
verständiger Würdigung dieses Vorbringens kann kein Zweifel daran
bestehen, dass die Bw. nicht zur Haftung für die mehr als zwei Jahre nach
Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses bei der erstschuldnerischen GmbH
fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten herangezogen werden möchte. Da
dieses Ziel primär mit einer Behebung des in Berufung gezogenen
Haftungsbescheides (und nicht im Wege einer Abgabennachsicht) erreichbar ist,
ist aus dem Vorbringen der Bw. ein Berufungsbegehren in die Richtung ableitbar,
dass die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme mangels
Vertreterstellung der Bw. zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der
haftungsgegenständlichen Abgaben nicht gegeben seien. Einer solchen
Auslegung steht nicht entgegen, dass die (rechtsunkundige) Bw. offenbar nicht
zwischen der Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses und der
Beendigung ihrer Organstellung bei der erstschuldnerischen GmbH unterscheidet,
sondern lediglich davon spricht, dass sie seit Mai 2002 nicht mehr "im
Cafe...arbeite". Denn mit diesem Vorbringen wird die Frage aufgeworfen, ob die
Beendigung des Dienstverhältnisses der Bw. im Mai 2002 gleichzeitig zur
Niederlegung ihrer Geschäftsführerfunktion bei der GmbH geführt
hat. Dieses Sachverhaltselement berührt die Vertreterstellung der Bw. und
damit eine Haftungsvoraussetzung nach § 9 BAO, deren Vorliegen einer
sorgfältigen Beurteilung im Haftungsverfahren bedarf (vgl. VwGH
25. 6. 1990, 89/15/0158).
Die im letzten
Satz der Eingabe vom 20. 8. 2007 enthaltene "Bitte um Nachsicht" rechtfertigt
eine Behandlung als Nachsichtsansuchen im Sinn des § 236 BAO nicht,
weil sich aus der von der Bw. gebrauchten Formulierung keineswegs ergibt, die
Bw. habe entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung ihrer Eingabe als
"Berufung" gegen den Haftungsbescheid vom 30. 7. 2007 kein Rechtsmittel
gegen diesen Bescheid einbringen wollen, sondern lediglich das Ziel verfolgt,
die aus der Haftungsinanspruchnahme resultierenden Konsequenzen im Wege einer
Abgabennachsicht abzuwenden. Der von der Bw. vorgetragenen Nachsichtsbitte, die
sich im Übrigen weder auf bestimmte Abgabenschuldigkeiten noch auf die
gesetzlichen Grundlagen für eine Abgabennachsicht bezieht, kann somit
objektiv nicht der Inhalt eines Nachsichtsantrages gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO beigemessen werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass das Finanzamt
in einer im Haftungsverfahren erstatteten Berufung um Nachsicht (im Sinn einer
solcherart zu behandelnden Berufung) ersucht wurde, für die Absicht der
Bw., die Haftungsschuld durch eine positive Erledigung dieser Berufung in
Wegfall zu bringen.
Nach Lage des
Falles darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bw. durch eine
Behandlung ihrer Berufung als Nachsichtsansuchen um ihre
Rechtsverteidigungsmöglichkeit im Haftungsverfahren gebracht würde,
weil erst in einem Nachsichtsantrag vorgebrachte Einwendungen (wie etwa die
Infragestellung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO) zu
keiner Abgabennachsicht führen könnten. Die Abgabennachsicht dient
nämlich nicht dazu, in einem vorgelagerten Abgabenfestsetzungs- oder
Haftungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3,
§ 236, Tz 14, und die dort zitierte Judikatur). Dass sich das
Finanzamt hierüber nicht im Klaren gewesen zu sein scheint, geht aus der
Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung einer
Nachsicht hervor, wo dem Vorbringen der Bw. bezüglich der Beendigung ihres
Dienstverhältnisses bei der GmbH sinngemäß entgegengehalten
wurde, für die Haftungsinanspruchnahme sei die Eintragung der Bw. als
GmbH-Geschäftsführerin im Firmenbuch maßgeblich, solange kein
Nachweis für einen früheren Rücktritt der Bw. von dieser Funktion
erbracht werde. Wäre der vom Finanzamt geforderte Nachweis (aufgrund des im
Haftungsverfahren verwehrten Rechtszuges) im Nachsichtsverfahren erbracht
worden, wäre dieser Umstand bei der Entscheidung über eine Nachsicht
aus den dargelegten Gründen unberücksichtigt geblieben.
Hätte das
Finanzamt - wozu allerdings aufgrund des Inhalts der Eingabe vom 20. 8. 2007
kein Anlass bestand - dieser Eingabe einen ungenügend bestimmten Inhalt als
Berufung unterstellen können, dann wäre in einem von Amts wegen
einzuleitenden Ermittlungsverfahren (Mängelbehebungsauftrag) der
tatsächliche Wille der Bw. zu klären gewesen. Darf doch dem Anbringen
einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte einbringt, im Zweifel kein
solcher Inhalt beigemessen werden, der ihr die
Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. Ritz, a. .a O.,
§ 85, Tz 1, mwN). Durch die Behandlung der mehrfach
erwähnten Eingabe als Nachsichtsansuchen wurde die Bw. in ihrem
Rechtsanspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des
Haftungsausspruches in einem Berufungsverfahren verletzt.
Zusammenfassend
geht die Abgabenbehörde zweiter Instanz davon aus, dass die Bw. nicht als
Nachsichtswerberin behandelt werden durfte, weil sie kein Nachsichtsansuchen
gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO, sondern eine Berufung gegen
den Haftungsbescheid vom 30. 7. 2007 eingebracht hat. Der ohne
Nachsichtsansuchen ergangene Bescheid betreffend Nichtbewilligung der Nachsicht
der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ist daher von einer
unzuständigen Behörde erlassen worden (vgl. VwGH
27. 1. 2005, 2004/16/0101). Da der Unabhängige Finanzsenat diese
Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hatte, war wie im Spruch
angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0823-I/07
- Stammnummer
- 31958
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF