Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1446-W/05
Parkplatzkosten am Dienstort, Fahrtkosten zur zweiten Arbeitsstätte, Ermessensübung bei der Berichtigung nach § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1446-W/05vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes F vom 29. April 2005 betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2004
entschieden:
Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 wird Folge gegeben.
Dieser Bescheid
wird aufgehoben.
Die
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1999, 2000, 2002 und 2003 werden
als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide
bleiben unverändert.
Den
Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2004 wird teilweise Folge
gegeben.
Diese Bescheide
werden - wie in den Berufungsvorentscheidungen - abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2001 beträgt
610.644 S (44.377,23 €).
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2001 festgesetzt mit 17.042,00 S
(1.238,49 €).
Die
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2004 beträgt 50.093,18
€.
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2004 festgesetzt mit 910,99
€.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Ärztin.
Mit Bescheiden vom 29. April 2005 berichtigte das
Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der Berufungswerberin für die Jahre
1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 nach § 293b BAO in
folgenden Punkten:
Die bei der Lohnverrechnung vom Arbeitgeber
größtenteils bereits in Abzug gebrachten Ärztekammer- und
Gewerkschaftsbeiträge waren (entgegen dem diesbezüglichen Hinweis in
den Erklärungsvordrucken) in den Steuererklärungen eingetragen und
wurden in den Einkommensteuerbescheiden als zusätzliche Werbungskosten
erfasst. Die sich daraus ergebende Doppelberücksichtigung der Aufwendungen
wurde korrigiert.
Die in den Steuererklärungen von der Berufungswerberin
als sonstige Einkünfte ausgewiesenen und in den Einkommensteuerbescheiden
als solche berücksichtigten Sondergebühren und Honorare für
Anästhesie wurden (in unveränderter Höhe) als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erfasst.
Die als Werbungskosten in Abzug gebrachten
Parkplatzgebühren am Dienstort (Krankenhaus K) wurden mit dem Hinweis, sie
seien durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten, außer
Ansatz gelassen.
Mit einem weiteren Bescheid (Erstbescheid) vom
29. April 2005 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2004 fest,
wobei die oben angeführten Korrekturen gegenüber der
Steuererklärung für 2004 (Korrekturen bei den Ärztekammer- und
Gewerkschaftsbeiträgen, bei der Einstufung der Einkünfte und bei den
Parkplatzgebühren) ebenfalls vorgenommen wurden.
Die Höhe der
abzugsfähigen Werbungskosten wurde hierbei vom Finanzamt wie folgt
berechnet:
|
1998:
|
|
Abzugsfähige
Werbungskosten bisher:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
19.064 S
|
(u.a.
Parkplatzgebühr 1.740 S; laut
Steuererklärungsbeilage)
|
|
Beiträge
zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
|
65.820 S
|
(Gewerkschaftsbeitrag
5.148 S und Ärztekammerbeitrag 60.672 S;
|
|
laut
Steuererklärungsbeilage)
|
|
bei
der Lohnverrechnung bereits in Abzug gebrachte Beiträge zu
|
58.828 S
|
Berufsverbänden
und Interessenvertretungen (laut Lohnzettel)
|
|
Abzugsfähige
Werbungskosten laut Berichtigungsbescheid:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bisher
|
19.064 S
|
abzüglich
Parkplatzgebühr
|
-
1.740 S
|
zuzüglich
Differenz zwischen vom Arbeitgeber bereits berücksichtigten
|
+
6.992 S
|
und
noch nicht berücksichtigten Beiträgen zu Berufsverbänden
und
|
|
Interessenvertretungen
(65.820 S minus 58.828 S)
|
|
|
24.316 S
|
1999:
|
|
Abzugsfähige
Werbungskosten bisher:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
14.339 S
|
(u.a.
Parkplatzgebühr 2.030 S; laut
Steuererklärungsbeilage)
|
|
Beiträge
zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
|
65.592 S
|
(Gewerkschaftsbeitrag
5.460 S und Ärztekammerbeitrag 60.132 S;
|
|
laut
Steuererklärungsbeilage)
|
|
bei
der Lohnverrechnung bereits in Abzug gebrachte Beiträge zu
|
65.457 S
|
Berufsverbänden
und Interessenvertretungen (laut Lohnzettel)
|
|
Abzugsfähige
Werbungskosten laut Berichtigungsbescheid:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bisher
|
14.339 S
|
abzüglich
Parkplatzgebühr
|
-
2.030 S
|
zuzüglich
Differenz zwischen vom Arbeitgeber bereits berücksichtigten
|
+
135
|
und
noch nicht berücksichtigten Beiträgen zu Berufsverbänden
und
|
|
Interessenvertretungen
(65.592 S minus 65.457 S)
|
|
|
12.444 S
|
2000:
|
|
Abzugsfähige
Werbungskosten bisher:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (u.a. Parkplatzgebühr
1.740 S; laut Steuererklärungsbeilage)
|
10.371 S
|
Beiträge
zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen (Gewerkschaftsbeitrag
5.532 S und Ärztekammerbeitrag 73.536 S; laut
Steuererklärungsbeilage)
|
79.068 S
|
bei der
Lohnverrechnung bereits in Abzug gebrachte Beiträge zu Berufsverbänden
und Interessenvertretungen (laut Lohnzettel)
|
74.019 S
|
Abzugsfähige
Werbungskosten laut Berichtigungsbescheid:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bisher
|
10.371 S
|
abzüglich
Parkplatzgebühr
|
-
1.740 S
|
zuzüglich
Differenz zwischen vom Arbeitgeber bereits berücksichtigten und noch nicht
berücksichtigten Beiträgen zu Berufsverbänden und
Interessenvertretungen (79.068 S minus 74.019 S)
|
+
5.049
|
|
13.680 S
|
2001:
|
|
Abzugsfähige
Werbungskosten bisher:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (u.a. Parkplatzgebühr
1.740 S; laut Steuererklärungsbeilage)
|
12.989 S
|
Beiträge
zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen (Gewerkschaftsbeitrag
5.942 S und Ärztekammerbeitrag 70.104 S; laut
Steuererklärungsbeilage)
|
76.046 S
|
bei der
Lohnverrechnung bereits in Abzug gebrachte Beiträge zu Berufsverbänden
und Interessenvertretungen (laut Lohnzettel)
|
72.975 S
|
Abzugsfähige
Werbungskosten laut Berichtigungsbescheid:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bisher
|
12.989 S
|
abzüglich
Parkplatzgebühr
|
-
1.740 S
|
zuzüglich
Differenz zwischen vom Arbeitgeber bereits berücksichtigten und noch nicht
berücksichtigten Beiträgen zu Berufsverbänden und
Interessenvertretungen (76.046 S minus 72.975 S)
|
+
3.071 S
|
|
14.320 S
|
2002:
|
|
Abzugsfähige
Werbungskosten bisher:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (u.a. Parkplatzgebühr
199,51 €; laut Steuererklärungsbeilage)
|
840,58
€
|
Beiträge
zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen (Gewerkschaftsbeitrag
464,51 € und Ärztekammerbeitrag 5.236,49 €; laut
Steuererklärungsbeilage)
|
5.701,00
€
|
bei der
Lohnverrechnung bereits in Abzug gebrachte Beiträge zu Berufsverbänden
und Interessenvertretungen (laut Lohnzettel)
|
5.496,42
€
|
Abzugsfähige
Werbungskosten laut Berichtigungsbescheid:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bisher
|
840,58
€
|
abzüglich
Parkplatzgebühr
|
-
199,51 €
|
zuzüglich
Differenz zwischen vom Arbeitgeber bereits berücksichtigten und noch nicht
berücksichtigten Beiträgen zu Berufsverbänden und
Interessenvertretungen (5.701,00 € minus 5.496,42 €)
|
+
204,58 €
|
|
845,65
€
|
2003:
|
|
Abzugsfähige
Werbungskosten bisher:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (u.a. Parkplatzgebühr
216,00 €; laut Steuererklärungsbeilage)
|
1.760,13
€
|
Beiträge
zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen (Gewerkschaftsbeitrag 612,04
€ und Ärztekammerbeitrag 5.422,02 €; laut
Steuererklärungsbeilage)
|
6.034,06
€
|
bei der
Lohnverrechnung bereits in Abzug gebrachte Beiträge zu Berufsverbänden
und Interessenvertretungen (laut Lohnzettel)
|
5.837,86
€
|
Abzugsfähige
Werbungskosten laut Berichtigungsbescheid:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bisher
|
1.760,13
€
|
abzüglich
Parkplatzgebühr
|
-
216,00 €
|
zuzüglich
Differenz zwischen vom Arbeitgeber bereits berücksichtigten und noch nicht
berücksichtigten Beiträgen zu Berufsverbänden und
Interessenvertretungen (6.034,06 € minus 5.837,86 €)
|
+
196,20 €
|
|
1.740,13
€
|
2004:
|
|
Abzugsfähige
Werbungskosten laut Steuererklärungsbeilage bzw. Lohnzettel:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (u.a. Parkplatzgebühr
256,32 €; laut Steuererklärungsbeilage)
|
1.147,24
€
|
Beiträge
zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen (Gewerkschaftsbeitrag 609,54
€ und Ärztekammerbeitrag 5.830,32 €; laut
Steuererklärungsbeilage)
|
6.439,86
€
|
bei der
Lohnverrechnung bereits in Abzug gebrachte Beiträge zu Berufsverbänden
und Interessenvertretungen (laut Lohnzettel)
|
6.292,24
€
|
Abzugsfähige
Werbungskosten laut ESt-Erstbescheid:
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bisher
|
1.147,24
€
|
abzüglich
Parkplatzgebühr
|
-
256,32 €
|
zuzüglich
Differenz zwischen vom Arbeitgeber bereits berücksichtigten und noch nicht
berücksichtigten Beiträgen zu Berufsverbänden und
Interessenvertretungen (6.439,86 € minus 6.292,24 €)
|
+
147,62 €
|
|
1.038,54
€
Gegen die Bescheide vom
29. April 2005 erhob die Berufungswerberin Berufung mit der
Begründung, die Bescheide widersprächen sich selbst, wenn eine
nochmalige Absetzung von Werbungskosten untersagt werde, wo doch festgestellt
worden sei, dass es sich bei ihren Nebeneinkünften um solche aus
selbständiger Arbeit handle.
Die Streichung der Parkplatzgebühren aus den
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben erscheine ihr schon aus
verfahrensrechtlichen Gründen bedenklich. Berichtigungen gemäß
§ 293b BAO lägen im Ermessen der Behörde, hätten
aber im Hinblick auf steuerliche Geringfügigkeit zu unterbleiben.
Materiellrechtlich nehme sie dazu wie folgt Stellung: Sie
sei im Krankenhaus K als Narkoseärztin tätig. Im Bereich rund um das
Krankenhaus seien fast ausschließlich Kurzparkzonen. Es könne nicht
Sinn einer steuerlichen Maßnahme sein, die Tätigkeit eines Arztes im
OP-Saal in seiner Konzentration wegen ablaufender Kurzparkzeit zu stören.
Hier seien ihres Erachtens auch grundsätzliche Unterscheidungen von
beruflichen Tätigkeiten zu treffen. Überdies fühle sie sich auch
ungleich gegenüber anderen Pendlern behandelt, weil in vielen Fällen
Parkplätze von Firmen zur Verfügung gestellt würden bzw. in
anderen Fällen die Möglichkeit, in der Nähe des Arbeitsplatzes
kostenlos zu parken, gegeben sei.
Im Übrigen spräche das Gesetz nur von
sämtlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die Gebühren für einen bezahlten Parkplatz
beträfen aber eindeutig das stehende Fahrzeug.
Sie beantrage daher, die Kosten für den bezahlten
Parkplatz im Verhältnis der Einnahmen auf die beiden Einkunftsarten zu
verteilen.
Weiters ersuche sie, das Pendlerpauschale für das Jahr
2001 gemäß
§ 124b Z 52 EStG 1988 zu berichtigen.
Für das Jahr 2004 möchte sie nachträglich
Kilometergeld geltend machen. Das Krankenhaus K bilde seit Mai 2003 mit dem
Krankenhaus S das "Klinikum-O." Sie werde seit diesem Zeitpunkt aus dienstlichen
Gründen fallweise in das Krankenhaus S beordert. Im Jahr 2004 habe sie an
insgesamt 64 Tagen in S ihren Dienst versehen müssen. An 55 Tagen sei die
Anreise dorthin direkt von ihrem Wohnort erfolgt, an 9 Tagen habe sie
zuerst in K und dann in S ihren Dienst verrichtet.
Die Entfernung von ihrem Wohnort nach S betrage 33
Kilometer, die Entfernung zwischen den beiden Krankenhäusern 13,5
Kilometer.
Das Kilometergeld sei daher wie folgt zu ermitteln:
55 Tage Wohnort - Krankenhaus S und zurück: 55 mal 66
= 3.630 Km,
9 Tage Krankenhaus K - Krankenhaus S und zurück: 9 mal
27 = 243 Km,
zusammen: 3.873 Km.
Das Kilometergeld betrage daher 1.378,79 € (3.873 Km
mal 0,356).
Diesen Betrag mache sie nachträglich als
Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltend.
Als Beweis bzw. als Ersatz für das fehlende
Fahrtenbuch lege sie den Ausdruck der Anästhesiedienstpläne des Jahres
2004 bei, aus welchem ihre Angaben ersichtlich seien.
Durch die Geltendmachung des Kilometergeldes fiele ab dem
Jahr 2004 der Streitpunkt Parkplatz weg.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 10. Juni 2005 wies das
Finanzamt die gegen die Einkommensteuerbescheide für 1998, 1999, 2000, 2002
und 2003 eingebrachten Berufungen als unbegründet ab.
Der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001
erhobenen Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni
2005 insofern teilweise statt, als es das Pendlerpauschale gemäß
§ 124b Z 52 EStG 1988 von bisher 11.520 S auf 14.400 S erhöhte.
Der Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde in der
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni 2005 insoweit abgeändert, als
die Kilometergelder für die zwischen den beiden Dienstorten
zurückgelegten Fahrten, nicht jedoch jene für die von der Wohnung zum
Krankenhaus S zurückgelegten Fahrten als Werbungskosten anerkannt
wurden.
In der Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen
führte das Finanzamt aus, im Bereich der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit seien Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte - im gegenständlichen Fall die Fahrten von der Wohnung
zu den Krankenhäusern K und S - mit der Gewährung des
Verkehrsabsetzbetrages abgegolten. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag seien aber nicht
nur die Fahrtkosten, sondern ebenso Aufwendungen, die durch das Abstellen des
Kfz verursacht würden, abgegolten. Eine Unterscheidung zwischen
verschiedenen beruflichen Tätigkeiten sei in diesem Zusammenhang nicht
vorzunehmen.
Dem Berufungsbegehren, die Parkplatzgebühren teilweise
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu
berücksichtigen, könne aus folgendem Grund nicht entsprochen werden:
Sonderklassegelder gelten zwar als Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
jedoch läge ihnen keine eigene Tätigkeit zugrunde. Sonderklassegelder
seien als Ausfluss der nichtselbständigen Tätigkeit zu betrachten und
ohne diese nicht denkbar. Die Parkplatzgebühren seien daher auch unter
diesem Blickwinkel durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Das in der Berufung vorgebrachte Argument, Berichtigungen
gemäß
§ 293b BAO hätten bei steuerlicher
Geringfügigkeit zu unterbleiben, sei nicht zutreffend. Überdies werde
darauf hingewiesen, dass die für die betreffenden Zeiträume
durchgeführten Berichtigungen insgesamt zu einer Nachforderung (inklusive
Anspruchsverzinsung) in Höhe von 15.661 € geführt hätten,
womit keinesfalls von geringfügigen Beträgen gesprochen werden
könne.
Gegen die Berufungsvorentscheidungen stellte die
Berufungswerberin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem sie
insbesondere Folgendes ausführte:
Zum Verfahrensrecht:
Im Durchführungserlass zu Berichtigungen
gemäß
§ 293b BAO hieße es im letzten Satz des
Punktes 3. zum Ermessen: "Insbesondere in Fällen, in denen die steuerlichen
Folgen der Unrichtigkeit bloß geringfügig sind, wird jedoch von
Berichtigungen Abstand zu nehmen sein." Eine Zusammenrechnung mit anderen
steuerlich relevanten - stets offen ausgewiesenen Aufwandskosten - dürfe
wohl ausgeschlossen werden.
Zum Kilometergeld:
Ihr Dienstort sei
seit dem Jahr 1989 das Krankenhaus K. Nach dem klaren Wortlaut des § 26
EStG 1988 liege eine Dienstreise vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag
des Arbeitgebers seinen Dienstort verlasse. Bei Arbeitnehmern, die ihre
Dienstreise vom Wohnort aus anträten, träte an Stelle des Dienstortes
der Wohnort.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1. Verjährung des
Rechtes zur Festsetzung der Einkommensteuer 1998
Nach § 302 Abs. 1 BAO sind - abgesehen von den hier
nicht in Betracht kommenden Fällen des § 209a Abs. 2 BAO -
Maßnahmen gemäß
§ 293b BAO nur bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist zulässig.
Nach § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht zur
Festsetzung der Einkommensteuer nach fünf Jahren.
Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich
mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 BAO
grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) von
der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen, so verlängert sich die
Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO).
Im vorliegenden Fall hat sich die Verjährungsfrist
durch Unterbrechungshandlungen der Abgabenbehörde (Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 1998 vom 23. Juni 1999, Erlassung des Wiederaufnahms-
und neuen Sachbescheides für 1998 vom 21. November 2001)
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr auf sechs Jahre
verlängert.
Da im sechsten Jahr (2004) keine Unterbrechungshandlung
erfolgte, ist die Verjährungsfrist Ende 2004 abgelaufen.
Der berufungsgegenständliche Einkommensteuerbescheid
1998 vom 29. April 2005 ist somit nach Eintritt der Verjährung
ergangen und daher aufzuheben.
2. Berichtigung nach
§ 293b BAO für die Jahre 1999 bis 2003
Gemäß
§ 293b BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
Eine Unrichtigkeit ist offensichtlich, wenn sie ohne
nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (vgl. zB VwGH 28.1.1997, 93/14/0113;
VwGH 16.12.2003, 2003/15/0110; VwGH 18.3.2004, 2003/15/0049). Nicht
offensichtlich ist eine Unrichtigkeit dann, wenn sie auf einer vertretbaren
Rechtsansicht beruht (vgl. Ritz,
ÖStZ 1990, 180; VwGH 18.12.1996, 94/15/0157; VwGH 9.7.1997,
95/13/0124).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 zu
Recht nach § 293b BAO dahingehend berichtigt wurden, dass zum
einen die Doppelberücksichtigung der Ärztekammer- und
Gewerkschaftsbeiträge rückgängig gemacht und zum anderen die
Parkplatzgebühren am Dienstort außer Ansatz gelassen wurden.
Die Doppelerfassung der Ärztekammer- und
Gewerkschaftsbeiträge war für das Finanzamt aus der Aktenlage ohne
weitere Ermittlungen erkennbar und stellt somit zweifellos eine offensichtliche
Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO dar.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des
§ 293b BAO war aber auch der Abzug der Parkplatzgebühren am
Dienstort als Werbungskosten, und zwar aus folgendem Grund:
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c Satz 2 EStG 1988 sind
mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale alle Ausgaben für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die
Abgeltungswirkung von Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale erfasst
ausnahmslos alle mit Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte verbundenen Ausgaben, einschließlich Garagierungskosten
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 124 zu § 16 EStG 1988; VwGH 25.10.2001, 99/15/0192; VwGH
24.4.2002, 96/13/0152; VwGH 25.4.2002, 2001/15/0225; VwGH 5.6.2003,
2002/15/0194; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241).
Eine Berücksichtigung von Parkplatzgebühren
zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale ist somit nach
Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich
nicht vertretbar.
Liegen - wie im gegenständlichen Fall -
offensichtliche Unrichtigkeiten vor, so hat die Abgabenbehörde in
Ausübung des Ermessens zu entscheiden, ob eine Berichtigung nach
§ 293b BAO zu erfolgen hat.
Gemäß
§ 20 BAO sind
Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das
öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben,
beizumessen (vgl. zB VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043; VwGH 17.5.2004,
2003/17/0132).
Bei der Ermessensübung ist dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit
einzuräumen (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0157; VwGH 9.7.1997, 95/13/0124;
VwGH 21.1.2004, 2002/13/0071).
Ein behördliches Verschulden an der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen spricht nicht gegen
eine Berichtigung (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Tz 10 zu
§ 293b BAO).
Bei der Ermessensübung ist weiters auch das unter
anderem aus Art. 126b B-VG ableitbare Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten. Dies spricht bei
Geringfügigkeit der Auswirkungen gegen die Durchführung von
Berichtigungen nach § 293 BAO (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Tz 9 zu § 20 EStG 1988).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu der -
ebenfalls im Ermessen liegenden - amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens
(§ 303 Abs. 4 BAO) zur Frage, wann die steuerlichen Auswirkungen als
geringfügig anzusehen sind, Folgendes vertreten:
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 10.7.1996, 92/15/0101,
sind Zahllasterhöhungen von 37 S, 903 S, 631 S und
1.053 S bei durchschnittlichen Umsätzen von 741.000 S
geringfügig, hingegen Gewinnerhöhungen von 21.765 S bzw.
18.000 S (bei Gewinnen von durchschnittlich 253.000 S bzw. Einkommen
von durchschnittlich 400.000 S) nicht geringfügig. Keine
Geringfügigkeit liegt nach VwGH 31.3.1998, 93/13/0093, bei einer
Umsatzsteuernachforderung (für 1988) von 32.224 S und einer
Einkommensteuer nachforderung (für 1988) von 22.000 S vor. Im
Erkenntnis vom 12.4.1994, 90/14/0044, hat der VwGH hinsichtlich der Auswirkungen
der Wiederaufnahmsgründe Änderungen gegenüber den erklärten
Gewinnen von jeweils unter 1 % als relativ geringfügig bzw.
unbedeutend bezeichnet. Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu
verfügen ist, bei mehreren Verfahren (zB Einkommensteuer dreier Jahre), so
ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu
berücksichtigen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 40 - 41 zu § 303 BAO, sowie die dort
angeführte weitere Judikatur).
Da die im vorliegenden Fall für die Jahre 1999 bis
2003 durchgeführten Berichtigungen insgesamt zu einer Nachforderung
(inklusive Anspruchsverzinsung) in Höhe von 13.722 € geführt
haben, kann von geringfügigen steuerlichen Auswirkungen nicht die Rede
sein.
Da somit die oben angeführten gesetzlichen
Voraussetzungen vorgelegen sind, erfolgten die Berichtigungen der
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 nach § 293b BAO zu Recht.
Dem in der Berufung gestellten Antrag, die Kosten für
den Parkplatz am Dienstort im Verhältnis der Einnahmen auf die beiden
Einkunftsarten zu verteilen, kann aus folgendem Grund nicht entsprochen
werden:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
in Fällen, in denen am selben Ort sowohl eine selbständige als auch
eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, Aufwendungen
für die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte ausschließlich bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen,
wenn die Veranlassung der Aufwendungen durch die nichtselbständige Arbeit
im Vergleich zu jener durch die selbständige Arbeit im Vordergrund steht
(vgl. VwGH 30.10.2001, 97/14/0140, betreffend einen Spitalsarzt, der einerseits
aus seinem Dienstverhältnis zum Krankenhaus Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und andererseits Einkünfte aus
selbständiger Arbeit für die Behandlung von Pfleglingen der
Sonderklasse bezog). Es sind daher auch in einem solchen Fall sämtliche
Aufwendungen für die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte durch den
Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten.
Dem Berufungsbegehren, das Pendlerpauschale für das
Jahr 2001 gemäß
§ 124b Z 52 EStG 1988 von bisher
11.520 S auf 14.400 S zu erhöhen, wird in der
Berufungsentscheidung - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung -
entsprochen.
3. Kilometergeld für
das Jahr 2004
Fahrtkosten stellen grundsätzlich, unabhängig
davon, ob eine "Reise" vorliegt, Werbungskosten allgemeiner Art gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 dar. Handelt es sich jedoch um Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, so sind die betreffenden Kosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag und das
Pendlerpauschale abgegolten.
Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Arbeitsstätten
(zwei oder mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit), so sind die Aufwendungen
für die Fahrten zwischen den Arbeitsstätten in ihrer
tatsächlichen Höhe bzw. in Höhe des Kilometergeldes als
Werbungskosten abzugsfähig. Die Fahrten von der Wohnung zur ersten
Arbeitsstätte und die Fahrten von der zweiten Arbeitsstätte
zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem
Pendlerpauschale abgegolten (vgl. VwGH 9.11.1994, 92/13/0281; VwGH 16.7.1996,
96/14/0033; Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 121, 121/1 zu § 16 EStG 1988).
Zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit wird ein
Ort auf Grund längeren durchgehenden Aufenthaltes des Steuerpflichtigen
oder auf Grund wiederkehrenden Einsatzes über einen längeren Zeitraum
(vgl. VwGH 21.11.1991, 90/13/0101).
Der Verwaltungsgerichtshof nimmt bei einer Tätigkeit
an einem Ort von zumindest einer Woche einen weiteren Mittelpunkt an. Der
Aufenthalt an einem Ort während eines Teiles der Woche begründet dann
einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die Tätigkeit über
einen längeren Zeitraum hinweg erfolgt (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 175 zu § 16 EStG 1988, sowie die dort angeführte
Judikatur).
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist die
Berufungswerberin als Ärztin im Krankenhaus K tätig. Sie hat jedoch
fallweise (im Berufungsjahr 2004 waren es insgesamt 64 Tage) auch in einem
anderen Krankenhaus (dem Krankenhaus S) ihren Dienst zu versehen. Im
Berufungsjahr 2004 ist die Berufungswerberin an 55 Tagen von ihrem Wohnort
direkt zum Krankenhaus S gefahren, an 9 Tagen hatte sie zuerst im Krankenhaus K
und dann anschließend im Krankenhaus S Dienst.
Der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH folgend,
wurde das Krankenhaus S infolge des wiederkehrenden Einsatzes zu einem weiteren
Mittelpunkt der Tätigkeit der Berufungswerberin. Dementsprechend hat es
sich bei den Fahrten vom Wohnort zum Krankenhaus S und zurück um Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt, welche mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 wurden somit zu Recht nur
die Aufwendungen für die Fahrten zwischen den beiden Krankenhäusern
(Kilometergeld für die Strecke Krankenhaus K - Krankenhaus S und
zurück an 9 Tagen), nicht aber die Aufwendungen für die Fahrten vom
Wohnort zum Krankenhaus S (Kilometergeld für die Strecke Wohnort -
Krankenhaus S und zurück an 55 Tagen) als Werbungskosten
berücksichtigt.
Auf Grund der obigen Ausführungen war der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für 1998 Folge zu geben und der Bescheid
aufzuheben.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für
1999, 2000, 2002 und 2003 waren als unbegründet abzuweisen.
Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für
2001 und 2004 war - wie bereits in den Berufungsvorentscheidungen - teilweise
Folge zu geben. Diese Bescheide werden - wie in den Berufungsvorentscheidungen -
abgeändert.
Wien, am 13.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ParkplatzkostenGaragierungskostenFahrtkostenVerkehrsabsetzbetragPendlerpauschaleDienstortArbeitsstätteMittelpunkt der TätigkeitKilometergeldBerichtigungGeringfügigkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1446-W/05
- Stammnummer
- 31924
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF