Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0080-W/05
Unzulässige Beschwerde infolge zu Protokoll gegebenem Rechtsmittelverzicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0080-W/05vom 07.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn KA,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 25. April 2005,
SN 003/2004/00048-002, mit dem die Berufung vom 8. April 2005 als
nicht zulässig zurückgewiesen wurde
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2005 hat das Finanzamt Wien
3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz die
(zunächst als Einspruch bezeichnete) Berufung des Beschwerdeführers
(Bf.) vom 8. April 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom
16. Dezember 2004, SpS 471/04 mit der Begründung, dass
dieser anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am
16. Dezember 2004 einen Rechtsmittelverzicht gemäß
§ 154 FinStrG zu Protokoll erklärt habe,
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Mai 2005, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
"Die
Zurückweisung der "Berufung" vom 08. April 2004 wird damit begründet,
dass ich in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 16.12.2004 einen
Rechtsmittelverzicht gem. § 154 FinStrG zu Protokoll gegeben
hätte. Daher sei - so die Behörde - die Berufung gem. § 156
Abs. 1 FinStrG nicht mehr zulässig.
Gerade
diese
willkürliche
und unrichtige Behauptung der Behörde,
ich hätte in der zitierten
Verhandlung einen
Rechtsmittelverzicht
zu Protokoll
gegeben, wird von mir
entschieden und unter Hinweis auf andere Unglaublichkeiten und Ungereimtheiten
des "Protokolls" bestritten und
ist
Gegenstand dieses
Rechtsmittels!
Die
Behörde erster Instanz hätte daher in jedem Fall den Akt der
Berufungsbehörde vorzulegen gehabt, da andernfalls durch solch einen
behördlichen Willkürakt geradezu jede rechtliche Kontrolle
ausgeschlossen werden könnte. Ist das die Absicht der
Behörde?
Ich
kann nicht abschätzen, was die Behörde dazu veranlasst hat, solche
unglaublichen Unrichtigkeiten und Aktenwidrigkeiten in das Protokoll
aufzunehmen. Mir wurde darüber hinaus die persönliche Einsicht in
dieses Protokoll vom Finanzamt am 4. April 2005 verweigert!
Ich
mache zusätzlich die von mir am 20. April 2004 erhobene Berufung zum
Inhalt meines Vorbringens und schließe diese bei.
Ich
stelle daher den
ANTRAG
den
bekämpften Zurückweisungsbescheid aufzuheben und den gesamten Akt
einschließlich der von mir am 20. April 2005 verfassten Berufung der
im Instanzenzug übergeordneten Behörde vorzulegen.
Weiter
stelle ich den Antrag, die Einhebung der Strafe bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über diese Beschwerde, respektive über meine Berufung
gegen den Strafbescheid, auszusetzen."
In
der beigelegten Berufung vom 20. April 2005 führt der Bf. weiters
aus:
"Das
Erkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.
Geltend
gemacht wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von
Verfahrensvorschriften, sowie Aktenwidrigkeit.
Zu
den Aktenwidrigkeiten:
1/
Verteidiger
Im
bekämpften Erkenntnis wird angeführt, die Verhandlung am 16.12.2004
hätte in Anwesenheit des Beschuldigten Kurt Aigner "sowie seiner
Verteidigerin Helga Sitkovich" stattgefunden.
Das
ist absolut unrichtig. Ich war in keiner Lage des Verfahrens
vertreten.
Frau
Helga Sitkovich ist Steuerberaterin, nicht Wirtschaftstreuhänderin, noch in
die Liste der Verteidiger eingetragen und hätte schon rein formal mich
nicht verteidigen können!
Die
Anführung von Frau Sitkovich ist völlig unverständlich und findet
im gegenständlichen Akt keine Deckung. Die Aktenwidrigkeit ist wesentlich,
da der Senat seiner Manuduktionspflicht nicht nachgekommen ist, die bei einer
ausgewiesenen Vertretung nicht erforderlich gewesen wäre, und wodurch ich
im Verfahren benachteiligt war.
2/
Geschäftsführer
Im
bekämpften Erkenntnis werde ich ständig als Geschäftsführer
der Telesignal Kabelfernsehanlagen GmbH bezeichnet. Das ist unrichtig und
aktenwidrig.
Zum
Zeitpunkt der Abgabenverkürzung war nicht ich, sondern Herr Friedrich
Bändl handelsrechtlicher Geschäftsführer. Das
gegenständliche Verfahren wurde auch vorerst - zur gleichen
Geschäftszahl - gegen diesen geführt.
In
meiner schriftlichen Verantwortung vom 19. Juli 2004 führe ich auch aus,
dass ich zum Tatzeitpunkt
"als ehemaliger
handelsrechtlicher Geschäftsführer"
auch
nach meinem
Ausscheiden
die Lohnverrechnung
durchgeführt habe.
Diese
Aktenwidrigkeit ist bedeutsam, da es nicht zuletzt um den vom Senat behaupteten
Rechtsmittelverzicht "aller Beteiligten", also auch seitens der Telesignal
Kabelfernsehanlagen GmbH geht! Sie ist auch bedeutsam, da die Verantwortlichkeit
eines Geschäftsführers anders zu beurteilen ist, als die eines nicht
unter Letztverantwortung Tätigen.
3/
Geständnis und Rechtsmittelverzicht
In
der mündlichen Verhandlung am 16.12.2004 erklärte mir der Vorsitzende
zwar weitschweifig den Begriff des bedingten Vorsatzes, was aber
ausschließlich eine akademische Erörterung war. Ich habe in keiner
Weise mich der Tat schuldig bekannt sondern nach wie vor jeden Vorsatz - in
welcher Form auch immer - bestritten. Soweit daher im Erkenntnis angeführt
wird, ich sei "nach Rechtsbelehrung einsichtig gewesen", ist aktenwidrig und
steht mit den tatsächlichen Vorgängen in der mündlichen
Verhandlung im Widerspruch.
Das
Erkenntnis wurde in der Verhandlung nicht mündlich verkündet, sondern
mir mitgeteilt, ich werde dieses zugestellt erhalten, was ich zur Kenntnis
genommen habe.
Es
ist unrichtig und steht mit den tatsächlichen Vorgängen in der
Verhandlung am 16.12.2004 in Widerspruch, dass ich "auf Rechtsmittel verzichtet"
hätte.
Das
ist auch deshalb denkunmöglich, da das Erkenntnis mir nicht bekannt war,
ich somit auch nicht auf Rechtsmittel gegen ein noch nicht ergangenes Erkenntnis
verzichten konnte.
Es
ist auch aktenwidrig, wenn festgestellt wird,
sämtliche
Beteiligten
hätten
auf Rechtsmittel
verzichtet.
Hinsichtlich der Telesignal
Kabelfernsehanlagen GmbH, die nicht vertreten war, ist dies aktenwidrig, da ich
- wie oben ausgeführt - nicht Geschäftsführer dieser Gesellschaft
war. weder zum Tatzeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Verfahrensabwicklung.
Verletzung
von Verfahrensvorschriften
Das
Erkenntnis enthält keine einer rechtlichen Würdigung zugänglichen
Sachverhaltsfeststellungen.
Es
führt lediglich an, dass
-eine
aus dem Spruch ersichtliche Abfuhrdifferenz mit Prüfbericht vom 7.1.2004
festgestellt wurde
-der
Beschuldigte nach Erklärung des "bedingten Vorsatzes" sich "einsichtig"
zeigte
-das
Fehlverhalten auf finanzielle und strukturelle Probleme des Unternehmens
zurückzuführen sei.
Das
Erkenntnis hätte zumindest feststellen müssen, worin mein
Fehlverhalten Bestand haben soll und ob ich dieses Fehlverhalten nach objektiven
Kriterien zu verantworten habe. Dass man mir das Wesen des "bedingten Vorsatzes"
erklärt hätte, heißt doch noch lange nicht, dass ich diesen zu
verantworten habe.
Im
Wesentlichen liegt daher eine "Nichtbegründung" des Erkenntnisses
vor.
Neben
der bei der Prüfung festgestellten - unbestrittenen -
Abgabenverkürzung liegt als weiteres Verfahrensergebnis nur meine
schriftliche Verantwortung vom 19. Juli 2004 und mein Einspruch vom 13. August
2004 mit dem darin enthaltenen Vorbringen vor.
Aus
welchen Umständen der Senat bei mir das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes
erkannt haben will und dessen ich mich einsichtig gezeigt haben soll, bleibt
rätselhaft, denn kein einziges Verfahrensergebnis lässt darauf
schließen.
Die
- falsche - Feststellung, ich sei "einsichtig" gewesen ersetzt nicht notwendige,
sich auf Verfahrensergebnisse stützende
Sachverhaltsfeststellungen.
Bei
ordnungsgemäßer Verfahrensdurchführung hätte der Senat
unter Zugrundelegung meiner Verantwortung feststellen müssen, dass zwar
eine Abgabenverkürzung eingetreten ist, ich diese aber keinesfalls
vorsätzlich herbeigeführt, noch bei Erkennen einer solchen mich
billigend damit abgefunden hätte.
Die
Feststellung, ich sei zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher GF der Telesignal
Kabelfernsehanlagen GmbH gewesen, ist aktenwidrig bzw. findet in keinem
Beweisergebnis Deckung. Im Gegenteil hätte die Behörde festzustellen
gehabt, dass ich zum Tatzeitpunkt nicht GF war!
Weiters
wurde ich in meinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Am 4. April habe
ich beim zuständigen Finanzamt vorgesprochen um Akteneinsicht zu nehmen und
den mir unerklärlichen Aktenwidrigkeiten nachzugehen. Die Akteneinsicht
wurde mir verweigert bzw. mir mitgeteilt, dass diese infolge der
Übersiedelung der Abteilung für längere Zeit nicht möglich
sei. Diesbezüglich berufe ich mich auf AR Alfred Hegyi, per Adresse
Finanzamt Wien 1 und Frau Graf.
Da
Berufungsfristen sich nicht nach Übersiedelungsterminen des Finanzamtes
richten, hätte die Behörde in jedem Fall bei jenen Akten, wo Fristen
offen sind, die Akten für etwaige Einsichten bereithalten
müssen.
Ich
behalte mir daher ausdrücklich vor, nach Akteneinsicht - die ja hoffentlich
bald einmal möglich sein wird - mein Vorbringen zu
ergänzen.
Weiters
fehlt im Erkenntnis eine zwingend notwendige Rechtsmittelbelehrung. Der Hinweis,
alle Beteiligten hätten auf Rechtsmittel verzichtet - was objektiv noch
dazu falsch ist - ersetzt nicht die Belehrung. Dieser Mangel wird
ausdrücklich gerügt.
Zur
Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Aus
den spärlichen Feststellungen geht nicht mit der für einen
Schuldspruch notwendigen Deutlichkeit hervor, dass mir eine vorsätzliche
Tatbegehung anzulasten ist.
Alleine
die Anführung der Gesetzesstelle (einer Finanzordndungswidrigkeit macht
sich schuldig, wer ...) und eine inhaltsleere Feststellung (Im vorliegenden Fall
ist dies eingetreten, wodurch das Tatbild objektiv erfüllt wurde) ist wohl
eine von jedem konkreten Sachverhalt losgelöste
"Unbegründung".
Auch
die Zuordnung der Tatbegehung mit bedingtem Vorsatz krankt am Mangel von
objektiven Sachverhaltsfeststellungen.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass infolge von gravierenden Aktenwidrigkeiten, den Verletzungen
von Verfahrensvorschriften und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung das
angefochtene Erkenntnis in jeder Beziehung mangelhaft und falsch
ist.
Ich
stelle daher den
Antrag
das
angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren gegen mich
einzustellen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 154 FinStrG ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig, wenn nach
Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses (Bescheides) ausdrücklich
auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde. Der Verzicht ist der Behörde, die
das Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat, schriftlich bekannt zu geben oder zu
Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem
berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen
abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift
widerrufen werden.
Nach § 154 FinStrG ist der Rechtsmittelverzicht
an keine besondere Form gebunden, er kann daher schriftlich oder mündlich
abgegeben werden. Das Gesetz schreibt insbesondere nicht vor, dass der
Berufungsverzicht mit bestimmten Worten zum Ausdruck gebracht werden muss, er
ist allerdings ausdrücklich zu erklären. "Ausdrücklich" bedeutet
in diesem Zusammenhang nicht "expressis verbis", sondern "deutlich",
"erkennbar", "klar" im Sinne von "unzweideutig" (OGH 19.11.1996, 14 Os 44,
142/96).
Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 enthält folgenden Passus:
"Schuldspruch nach
§ 49/a FinStrG im Umfange der Anschuldigung, Strafe nach
§ 49/2 FinStrG, € 900,- , NEF 3 Tage, Kosten
€ 90,- , Haftung nach § 28/1 FinStrG der GmbH für die
Geldstrafe samt den Entscheidungsgründen und erteilt RMB. Belehrung auch
gem. § 154 FinStrG.
Besch. und AB RMV"
(= Beschuldiger und Amtsbeauftragter Rechtsmittelverzicht)
Der Beschuldigte wird in der gesamten Niederschrift mit
Besch. abgekürzt, der Amtsbeauftragte mit AB und die Rechtsmittelbelehrung
mit RMB. Die Niederschrift trägt die Unterschriften der
Schriftführerin KC und des Verhandlungsleiters WK.
Gemäß
§ 135 Abs. 1 FinStrG ist
der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Schriftführer,
erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters,
festzuhalten.
Abs. 3 Die Verhandlungsniederschrift ist vom
Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem
Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf ihr spätestens unmittelbar
nach Beginn der mündlichen Verhandlung gestelltes Verlangen eine
Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.
Die Niederschrift entspricht somit den Vorschriften des
Finanzstrafgesetzes, wonach ein Rechtsmittelverzicht zu Protokoll gegeben werden
kann und dieses Protokoll von einem Schriftführer und dem
Verhandlungsleiter zu unterfertigen ist.
Dem Vorbringen, der zu Protokoll gegebene
Rechtsmittelverzicht sei eine "willkürliche und unrichtige Behauptung der
Behörde" steht die im Lichte des Vieraugenprinzipes erfolgte
Unterschriftsleistung der Schriftführerin und des Verhandlungsleiters auf
dem Schriftstück entgegen. Zudem liegt zur Beweiswürdigung
zusätzlich ein Aktenvermerk des Amtsbeauftragten über den
Verhandlungsausgang vom 16. Dezember 2004 (Blatt 46 des Strafaktes)
vor, in dem seitens der Amtsbeauftragten SB das Erscheinen des Beschuldigten bei
der Verhandlung, die Strafhöhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe und das
Wort "RM-Verzicht" festgehaltenen wurde. Dass drei Personen irren und sowohl in
einem Protokoll als auch in einem zeitgleich erstellten Aktenvermerk der
Amtspartei unrichtigerweise ein Vermerk über einen Rechtsmittelverzicht
aufscheint, der nicht erklärt worden sein soll, entspricht nicht der
allgemeinen Lebenserfahrung. Auf Grund der vorgelegten Urkunden des erkennenden
Senates und des Amtsvermerkes der Amtsbeauftragten ist daher bewiesen, dass ein
Rechtsmittelverzicht zu Protokoll gegeben wurde.
Das Vorbringen des Bf. in der zum Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde gemachten und als unzulässig zurückgewiesenen
Berufung, die im Erkenntnis bei der mündlichen Verhandlung nicht zugegen
gewesene Steuerberaterin HS sei fälschlicherweise als anwesende
Verteidigerin angeführt worden, ist nicht geeignet, den zu Protokoll
gegebenen Rechtsmittelverzicht in Frage zu stellen, zumal es sich hierbei um
einen Formalfehler handelt, der auch im Falle einer zulässig eingebrachten
Berufung eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses herbeizuführen
nicht geeignet wäre.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gegen den
Zurückweisungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist die
Überprüfung, ob der Rechtsmittelverzicht anlässlich der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 16. Dezember 2004
rechtmäßig erfolgte, so dass auf das inhaltliche Vorbringen in der
zurückgewiesenen Berufung nicht näher einzugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 154 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0080-W/05
- Stammnummer
- 31847
- Gültig
- 07.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF