Findok · Richtlinien
AH-4110
2. Einfuhr von Textilwaren aus gelisteten Drittländern
überholte Fassung (bis 13.07.2015)RichtlinieBMF-010302/0030-IV/8/2013gilt ab 15.04.2013
Inhaltsverzeichnis der AH-4110
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.04.2013 bis 13.07.2015.
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr von Textilwaren aus gelisteten Drittländern
2.1. Einfuhrverbot
Für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 genannten Textilwaren mit Ursprung in Nordkorea (KP) gilt nach Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung ein Einfuhrverbot.
2.2. Quotenregelung, System einfacher Kontrolle
(1) Für die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 genannten Textilwaren mit Ursprung in Belarus (BY) bzw. Nordkorea (KP) unterliegt die Einfuhr in die Gemeinschaft den festgelegten jährlichen Höchstmengen.
(2) Für die Überführung der genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine gültige Einfuhrgenehmigung vorzulegen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode L079 ("Textilwaren: Einfuhrgenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
2.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten (Textilkategorien) entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.3.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJVoranfrage
Mit einem Feststellungsbescheid nachDie Bestimmungen zur Voranfrage § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dassüber die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("FeststellungsbescheidVerwendung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nachDokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.18. zu entnehmen.
2.4. Einfuhrmöglichkeit ohne Quotenregelung
Siehe dazu die Befreiungsbestimmungen in der Arbeitsrichtlinie AH-1120.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0030-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0097-IV/8/2007
- Stammnummer
- 31712
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 15.04.2013 bis 13.07.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF