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Findok · Richtlinien

AH-4110

2. Einfuhr von Textilwaren aus gelisteten Drittländern

überholte Fassung (bis 20.03.2017)RichtlinieBMF-010302/0056-IV/8/2015gilt ab 14.07.2015

Inhaltsverzeichnis der AH-4110

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.07.2015 bis 20.03.2017.

Wortlaut laut Findok

2. Einfuhr von Textilwaren aus gelisteten Drittländern 2.1. Einfuhrverbot Für die in AnhangAnhang IV der Verordnung (EU) 2015/936 V derdes Europäischen Verordnung (EG) Nr. 517/94 desParlaments und des Rates vom 79. März 1994Juni 2015 genannten Textilwaren mit Ursprung in Nordkorea (KP) gilt nach Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung ein Einfuhrverbot. 2.2. Quotenregelung, System einfacher Kontrolle (1) Für die in AnhangAnhang III der Verordnung (EU) 2015/936 IV derdes Europäischen Verordnung (EG) Nr. 517/94 desParlaments und des Rates vom 79. März 1994Juni 2015 genannten Textilwaren mit Ursprung in Belarus (BY) bzw. Nordkorea (KP) unterliegt die Einfuhr in die Gemeinschaft den festgelegten jährlichen Höchstmengen. (2) Für die Überführung der genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine gültige Einfuhrgenehmigung vorzulegen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode L079 ("Textilwaren: Einfuhrgenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 2.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten (Textilkategorien) entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2.3.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2.4. Einfuhrmöglichkeit ohne Quotenregelung Siehe dazu die Befreiungsbestimmungen in der Arbeitsrichtlinie AH-1120.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0056-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0097-IV/8/2007
Stammnummer
31712
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 8)
Gültig
14.07.2015 bis 20.03.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF