Findok · Richtlinien
AH-4110
2. Einfuhr von Textilwaren aus gelisteten Drittländern
geltende FassungRichtlinieBMF-010302/0031-IV/8/2017gilt ab 21.03.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-4110
Wortlaut laut Findok
2. Einfuhr von Textilwaren aus gelisteten Drittländern
2.1. Einfuhrverbot
Für die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 genannten Textilwaren mit Ursprung in Nordkorea (KP) gilt nach Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung ein Einfuhrverbot.
2.2. Quotenregelung, System einfacher Kontrolle
(1) Für die in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 genannten Textilwaren mit Ursprung in Belarus (BY) bzw. Nordkorea (KP) unterliegt die Einfuhr in die Gemeinschaft den festgelegten jährlichen Höchstmengen.
(2) Für die Überführung der genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine gültige Einfuhrgenehmigung vorzulegen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode L079 ("Textilwaren: Einfuhrgenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
2.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten (Textilkategorien) entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.3.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.4. Einfuhrmöglichkeit ohne Quotenregelung
Siehe dazu die Befreiungsbestimmungen in der Arbeitsrichtlinie AH-1120.
Normen und Schlagworte
- Anhang IV VO 2015/936, ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2015 S. 1
- Anhang III VO 2015/936, ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0031-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0097-IV/8/2007
- Stammnummer
- 31712
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 21.03.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF