Findok · Richtlinien
MO-8300
7.18. MO18 Schaf- und Ziegenfleisch
überholte Fassung (bis 29.06.2009)RichtlinieBMF-010307/0088-IV/7/2009gilt ab 06.03.2009
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 06.03.2009 bis 29.06.2009.
Wortlaut laut Findok
7.18. MO18 Schaf- und Ziegenfleisch
7.18.1. Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen
Verordnung (EG) Nr. 874/96 der Kommission vom 14. Mai 1996 über die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und - ziegen aus Drittländern (ABl. L 118 vom 15.5.1996, S. 12-13)
http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?val=345236:cs&lang=de&list=345236:cs,&pos=1&page=1&nbl=1&pgs=10&hwords=&checktexte=checkbox&visu=#texte
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (Amtsblatt Nr. L 153 vom 06/06/1989 S. 0030 - 0031)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31989L0361:DE:HTML
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994L0028:DE:HTML
Entscheidung 96/510/EG mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996D0510:DE:HTML
§ 24 der 184Verordnung BGBl. II Nr. Verordnung184/2004 § 24: Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)
http://www.sbg.ac.at/ver/links/bgbl/2004b184.pdf
Bei der EinfuhrAbfertigung zum freien Verkehr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen des KN-Codes 0104 1010 und 0104 2010 ist Folgendes zu beachten:
1.Gemäß Artikelden Artikeln 225 und 235 der Zollkodex-Durchführungsverordnung sind Einfuhren mit mündlicher Anmeldung im Rahmen des Reiseverkehrs nicht zulässig:
2.Es mussDer Einführer hat Folgendes vorzulegen:
-a)ein Nachweiseine "Zuchtbescheinigung (Abstammungs- oder Zuchtbuchbescheinigung)" eines in der EU zugelassenes Zuchtverbandes oder Zuchtorganisation erbracht werden, dass das Tier in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird (Muster eingetragen wird (Muster sh. Anhang I);
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html)
Bei Einfuhren direkt nach Österreich muss eine "Bestätigung E1" der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch (Herdebuch) eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig) (Muster sh. Anhang II);
Bei Einfuhren direkt nach Österreich muss eine "Bestätigung E1" der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig) (Muster sh. Anhang II);
Die Codierung in Feld 47In der Anmeldung erfolgtZollanmeldung ist in beiden Fällen mitin Feld 44 der Dokumentenartencode "C629 Abstammungsnachweis und ZuchtbescheinigungC629 " einzutragen.
-b)Ist das Zuchttier darüber hinaus trächtig, so muss zusätzlich die "Bescheinigung über die Trächtigkeit" vorgelegt werden (Muster sh. hinaus trächtig, so muss zusätzlich die "Bescheinigung über die Trächtigkeit" vorgelegt werden (Muster sh. Anhang III). (Codierung ?);
In der Zollanmeldung ist der Dokumentenartencode "xxxx" einzutragen.
Bei Einfuhren direkt nach Österreich braucht diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden.
3.c)Zusätzlich zu Pkt. 2. ist vom Einführer eine formlose Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Haltefrist von 12 Monaten vorzulegen.;
Bei Einfuhren direkt nach Österreich hat dies mittels "Erklärung zur Halteverpflichtung von Zuchtrindern, -schafen und -ziegen" nach dem Muster sh. Anhang IV zu erfolgen.
In der Zollanmeldung ist in beiden Fällen in Feld 44 der Dokumentenartencode "xxxx" einzutragen.
Beid) Einfuhrenein "Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere direkt)" nach Österreich hat dies mittels der "Erklärung" nach dem Muster sh. Anhang IV zu erfolgen;Anhang VI.
Die CodierungIn der Zollanmeldung ist in Feld 4744 der Anmeldung erfolgtDokumentenartencode "7282 in beiden Fällen mit " einzutragen."???".
43.(1) Als Nachweis der Einhaltung der Haltefrist ist vom Einführer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Haltefrist (spätestens 15 Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung) eine Bescheinigung zum "Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit" der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats vorzulegen. Die Bescheinigung hat auch etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu erbringenumfassen.
-durch eine Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats erbracht. Die Bestätigung hat auch etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu umfassen (Muster ???);
bei Einfuhren direkt nach Österreich ist eine "Bescheinigung E2" einer Zuchtorganisation bzw. dem zuständigen Amtstierarztes vorzulegen (Muster sh. Anhang V). Die Bescheinigung hat auch etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu umfassen
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html).
-bei Einfuhren direkt nach Österreich durch eine "Bescheinigung E2" einer Zuchtorganisation bzw. dem zuständigen Amtstierarztes (Muster sh. Anhang V). Die Bestätigung hat auch etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu umfassen.
Die Codierung in Feld 47In der Anmeldung erfolgtZollanmeldung ist in allenbeiden Fällen mitin Feld 44 der Dokumentenartencode "C026 Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der RassenreinheitC026" einzutragen).
(2) Wird die geforderte Bescheinigung nicht vorgelegt, so veranlasst das Zollamt die Nacherhebung des entsprechenden Zolles für "andere als reinrassige Zuchttiere".
7.18.1.1. Anhang I - Abstammungs- und Zuchtbescheinigung
[Grafik]
7.18.1.2. Anhang II - Bestätigung E1
[Grafik]
7.18.1.3. Anhang III - Bescheinigung über die Trächtigkeit
[Grafik]
7.18.1.4. Anhang IV - Verpflichtungserklärung
[Grafik]
7.18.1.5. Anhang V - Bescheinigung E2
[Grafik]
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0088-IV/7/2009
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10 (geltend: 33)
- Gültig
- 06.03.2009 bis 29.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF