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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.18. MO18 Schaf- und Ziegenfleisch

überholte Fassung (bis 29.10.2009)RichtlinieBMF-010307/0205-IV/7/2009gilt ab 30.06.2009

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.06.2009 bis 29.10.2009.

Wortlaut laut Findok

7.18. MO18 Schaf- und Ziegenfleisch 7.18.1. Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen Verordnung (EG) Nr. 874/96 der Kommission vom 14. Mai 1996 über die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und - ziegen aus Drittländern (ABl. L 118 vom 15.5.1996, S. 12-13) http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?val=345236:cs&lang=de&list=345236:cs,&pos=1&page=1&nbl=1&pgs=10&hwords=&checktexte=checkbox&visu=#texte Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (Amtsblatt Nr. L 153 vom 06/06/1989 S. 0030 - 0031) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31989L0361:DE:HTML Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31994L0028:DE:HTML Entscheidung 96/510/EG mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996D0510:DE:HTML Verordnung BGBl. II Nr. 184/2004 § 24: Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004) http://www.sbg.ac.at/ver/links/bgbl/2004b184.pdf Bei der Abfertigung zum freien Verkehr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen des KN-Codes 0104 1010 und 0104 2010 in die Gemeinschaft ist Folgendes zu beachten: 1.Gemäß den Artikeln 225 und 235 der Zollkodex-Durchführungsverordnung sind Einfuhren mit mündlicher Anmeldung im Rahmen des Reiseverkehrs nicht zulässig: 2.Der Einführer hat Folgendes vorzulegen bzw. für die Zollstelle bereitzuhalten: a)eine "eine "Abstammungs- und Zuchtbescheinigung" einer in der EU zugelassenen Zuchtorganisation" eines in der EU zugelassenes Zuchtverbandes oder Zuchtorganisation erbracht werden, dass das Tier in ein in der Gemeinschaft geführtes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird. Diese Bescheinigung wird in Feld 44 der Anmeldung mit dem Dokumentenartencode "C026 - Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit" angegeben (sh. Muster Anhang Ish. Anhang I); (Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html) Bei Einfuhren direkt nach Österreich muss eine ""Bestätigung E1" (Dokumentenartencode "C026") der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (sh. Anhang II) (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig) (Muster sh. Anhang II);). In der Zollanmeldung ist in beiden Fällen in Feld 44 der Dokumentenartencode "C629 " einzutragen. b)Ist das Zuchttier darüber hinaus trächtig, so muss zusätzlich die "Bescheinigung über die Trächtigkeit" vorgelegt werden (Muster sh. Anhang III). In der Zollanmeldung ist der Dokumentenartencode "xxxx" einzutragen. Bei Einfuhren direkt nach Österreich braucht diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden. cb) eine formlose Verpflichtungserklärung (Dokumentenartencode "3VHF") über die Einhaltung der Haltefrist von 12 Monaten. )eine formlose Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Haltefrist von 12 Monaten. Bei Einfuhren direkt nach Österreich Bei Einfuhren direkt nach Österreichhat dies mittels "Verpflichtungserklärung des Einführers betreffend Einhaltung der Haltefrist für reinrassige Zuchttiere" (Dokumentenartencode "3VHF") zu erfolgen (sh. hat dies mittels "Erklärung zur Halteverpflichtung von Zuchtrindern, -schafen und -ziegen" nach dem Muster sh. Anhang IV III).zu erfolgen. In der Zollanmeldung ist in beiden Fällen in Feld 44 der Dokumentenartencode "xxxx" einzutragen. d)ein "d) ein "Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004" (Dokumentenartencode "N853") ausgestellt von einem Grenztierarzt der EU (sh. )" nach dem Muster sh. Anhang VI.IV). Für Einfuhren aus Andorra, Schweiz, Färöer, Liechtenstein, Norwegen und San Marino ist dieses Dokument nicht erforderlich. In dem Dokument muss in Feld 35 die Entscheidung "Zulässig für den Binnenmarkt" angegeben sein, die in der Anmeldung mit dem Dokumentenartencode "7282 - Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für den Binnenmarkt (Feld 32 GVDE-Ware / Feld 35 GVDE-Tiere) zugelassen" zu codieren ist. In der Zollanmeldung ist in Feld 44 der Dokumentenartencode "7282" einzutragen. 3.(1) Als Nachweis der Einhaltung der Haltefrist ist vom Einführer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Haltefrist (spätestens 15 Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung) eine Bescheinigung zum "Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit" der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats vorzulegen. Die Bescheinigung hat auch etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu umfassen. (Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html). bei Einfuhren direkt nach Österreichist eine "Bescheinigung E2" einer Zuchtorganisation bzw. dem zuständigen Amtstierarztes vorzulegen (Muster sh. Anhang V). Die Bescheinigung hat auch etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu umfassen(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html). In der Zollanmeldung ist in beiden Fällen in Feld 44 der Dokumentenartencode "C026" einzutragen). (2) Wird die geforderte Bescheinigung nicht vorgelegt, so veranlasst das Zollamt die Nacherhebung des entsprechenden Zolles für "andere als reinrassige Zuchttiere". 7.18.1.1. Anhang I - Abstammungs- und Zuchtbescheinigung (C026) [Grafik]   7.18.1.2. Anhang II - Bestätigung E1 (C026) [Grafik]   Rückseite [Grafik]   7.18.1.3. Anhang III - Bescheinigung über die TrächtigkeitVerpflichtungserklärung des Einführers betreffend Einhaltung der Haltefrist für reinrassige Zuchttiere (3VHF) [Grafik]   Rückseite [Grafik]   7.18.1.4. Anhang IV - VerpflichtungserklärungGemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere) (N853) [Grafik] [Grafik]   7.18.1.5. Anhang V - Bescheinigung E2 [Grafik]   Rückseite [Grafik]    

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0205-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
11, 12, 13 (geltend: 33)
Gültig
30.06.2009 bis 29.10.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF