Findok · Richtlinien
MO-8300
7.18. MO18 Schaf- und Ziegenfleisch
geltende FassungRichtlinieBMF-010307/0008-III/11/2019gilt ab 01.01.2017
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Wortlaut laut Findok
7.18. MO18 Schaf- und Ziegenfleisch
7.18.1. Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen
siehe VP 01807/551V2008
Verordnung (EG) Nr. 874/96 der Kommission vom 14. Mai 1996 über die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und - ziegen aus Drittländern
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder
Entscheidung 96/510/EG mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen
Verordnung BGBl. II Nr. 184/2004 § 24: Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004)
Bei der Abfertigung zum freien Verkehr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen des KN-Codes 0104 1010 und 0104 2010 in die GemeinschaftUnion ist Folgendes zu beachten:
1.Gemäß den Artikeln 225 und 235 der ZollkodexArtikel 142 UZK-DurchführungsverordnungDA sind Einfuhren mit mündlicher AnmeldungZollanmeldung im Rahmen des Reiseverkehrs nicht zulässig
2.Der Einführer hat Folgendes vorzulegen bzw. für die Zollstelle bereitzuhalten:
a)eine "Abstammungs- und Zuchtbescheinigung" einer in der EU zugelassenen Zuchtorganisation, dass das Tier in ein in der GemeinschaftUnion geführtes Zuchtbuch eingeschrieben ist bzw. eingetragen wird. Diese Bescheinigung wird in Feld 44 der AnmeldungZollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "C026 - Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit" angegeben (siehe Anhang I);
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html)
- Bei Einfuhren direkt nach Österreich muss eine "Bestätigung E1" (Dokumentenartencode "C026") der Landwirtschaftskammer, in deren Bereich das Tier in das Zuchtbuch eingetragen bzw. einzutragen ist, vorgelegt werden (siehe Anhang II) (eine Abschreibung der Bestätigung ist nicht zulässig).
b) eine formlose Verpflichtungserklärung (Dokumentenartencode "3VHF") über die Einhaltung der Haltefrist von 12 Monaten.
-Bei Einfuhren direkt nach Österreichhat dies mittels "Verpflichtungserklärung des Einführers betreffend Einhaltung der Haltefrist für reinrassige Zuchttiere" (Dokumentenartencode "3VHF") zu erfolgen (siehe Anhang III).
d) ein "Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004" (Dokumentenartencode "N853") ausgestellt von einem Grenztierarzt der EU (siehe Anhang IV). Für Einfuhren aus Andorra, Schweiz, Färöer, Liechtenstein, Norwegen und San Marino ist dieses Dokument nicht erforderlich.
In dem Dokument muss in Feld 35 die Entscheidung "Zulässig für den Binnenmarkt" angegeben sein, die in der AnmeldungZollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7282 - Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für den Binnenmarkt (Feld 32 GVDE-Ware / Feld 35 GVDE-Tiere) zugelassen" zu codieren ist.
3.(1) Als Nachweis der Einhaltung der Haltefrist ist vom Einführer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Haltefrist eine Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats vorzulegen. Die Bescheinigung hat auch etwaige verendete oder verunglückte Tiere zu umfassen.
(Verzeichnis: http://circa.europa.eu/irc/sanco/vets/info/data/breeding/breeding.html).
-bei Einfuhren direkt nach Österreichist eine "Bescheinigung E2" einer Zuchtorganisation bzw. dem zuständigen Amtstierarztes vorzulegen (siehe Anhang V).
(2) Wird die geforderte Bescheinigung nicht vorgelegt, so veranlasst das Zollamt die Nacherhebung des entsprechenden Zolles für "andere als reinrassige Zuchttiere".
7.18.1.1. Anhang I - Abstammungs- und Zuchtbescheinigung (C026)
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7.18.1.2. Anhang II - Bestätigung E1 (C026) Feld 44
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Rückseite
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7.18.1.37.18.1.3. Anhang III - Verpflichtungserklärung des Einführers betreffend Einhaltung der Haltefrist für reinrassige Zuchttiere (3VHF) Feld 44. Anhang III - Verpflichtungserklärung des Einführers betreffend Einhaltung der Haltefrist für reinrassige Zuchttiere (3VHF)
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Rückseite
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7.18.1.4. Anhang IV - Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere) (N853)
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7.18.1.5. Anhang V - Bescheinigung E2
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Rückseite
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0008-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 28, 29, 30, 31, 32, 33 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF