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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.10.3. VO 828/2009 - Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern

überholte Fassung (bis 31.10.2015)RichtlinieBMF-010307/0020-IV/7/2015gilt ab 01.01.2015

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2015 bis 31.10.2015.

Wortlaut laut Findok

7.10.3. VO 828/2009 - Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 (1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Zucker aus den am wenigsten entwickelte Ländern (LDC) und bestimmten nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Länder (Nicht-LDCs) ist vom Einführer a) eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die in Feld 44 der Anmeldung mit den Dokumentenartencodes "L001 Einfuhrlizenz AGRIM" und "Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM" angegeben wird (siehe RL MO-8501) und folgende Angaben enthält: | Feld 8: | - das Ursprungsland, wobei das Wort "ja" angekreuzt ist | Feld 17: | - die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent (in Zahlen) | Feld 18: | - die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent (in Buchstaben) | Feld 20: | - "Zur Raffination bestimmter Zucker" oder "Nicht zur Raffination bestimmter Zucker" und "Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 828/2009, EBA/EPA. Kontingentnummer" und das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde | Feld 24: | - Zollsatz "0" - Verordnung (EG) Nr. 828/2009 und wenn das Ende der Gültigkeit der Lizenz mit 31.12. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) b)eine Ausfuhrlizenz des Drittlandes mit dem Dokumentenartencode "3ALD Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 828/2009, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittlandes". (2) Die Berechnung des Weißzuckeräquivalents erfolgt folgendermaßen: Berechnung des Weißzuckeräquivalents: Rendementwert (Ausbeute) = (der angegebene Polarisationsgrad x 2) - 100 Beispiel: 100.000 kg Rohrrohzucker, Polarisationsgrad: 99,375: Rendementwert = (99,375 x 2) - 100 = 98,75 Weißzuckeräquivalent = 100.000 x 98,75/100 = 98.750 kg (3) Im Rahmen dieser Verordnung wird kein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0020-IV/7/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
24, 25 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2015 bis 31.10.2015
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF