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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.10.3. VO 828/2009 - Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern

überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 01.10.2009

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.10.2009 bis 17.08.2010.

Wortlaut laut Findok

7.10.3. VO 1100828/20062009 - Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern VerordnungVerordnung (EG) Nr. 828/2009 (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission vom 1710. Juli 2006 zur Festlegung der VorschriftenSeptember 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die EröffnungEinfuhr und VerwaltungRaffination von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von WarenZuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländernim Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 20062009/07, 2007/08 und 200810 bis 2014/09.15 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_196/l_19620060718de00030010.pdf (1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Zucker aus den am wenigsten entwickelte Ländern (LDC) und bestimmten nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Länder (Nicht-LDCs) ist vom Einführer Folgendeseine Einfuhrlizenz vorzulegen, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: 1.eine Einfuhrlizenz, welche folgenden Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: | Feld 8: | - das Ursprungsland, wobei das Wort "ja" angekreuzt ist | Feld 17: | - die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent (in Zahlen) | Feld 18: | - die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent (in Buchstaben) | Feld 20: | - den Lieferzeitraum, für den"Zur Raffination bestimmter Zucker" dieoder Lizenz beantragt wurde und den Vermerk "Nicht zur Raffination bestimmter Zucker" und "Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 950828/20062009, AKP-EBA/indischer ZuckerEPA. Kontingentnummer" und und Kontingentnummerdas Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde | Feld 24: | - "Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 eingeführter Zucker. Referenznummer: (Kontingentnummer) …...." , - "Präferenzregelung, anwendbar auf die in den Feldern 17 und 18 genannte Menge", - "Zollsatz ......"0" - Verordnung (EG) Nr. 950828/2006"2009 und wenn das Ende der Gültigkeit der Lizenz mit 31.12. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) (2) Die Berechnung des Weißzuckeräquivalents erfolgt folgendermaßen: Berechnung des Weißzuckeräquivalents: Rendementwert (Ausbeute) = (der angegebene Polarisationsgrad x 2) - 100 Beispiel: 100.000 kg Rohrrohzucker, Polarisationsgrad: 99,375: Rendementwert = (99,375 x 2) - 100 = 98,75 Weißzuckeräquivalent = 100.000 x 98,75/100 = 98.750 kg 2.ein Ursprungszeugnis gemäß Artikel 67 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Formblatt A) 3.eine ergänzendes Dokument, welche folgenden Angaben enthält: die Seriennummer des in Absatz 1 genannten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A sowie das begünstigte Land, in dem es ausgestellt wurde; je nach Erfordernis den Vermerk "Laufende Nummer (Kontingentnummer) … - Verordnung (EG) Nr. 1100/2006" oder den Vermerk "Referenznummer (Kontingentnummer) … - Verordnung (EG) Nr. 1100/2006" das Datum der Verladung des Zuckers im begünstigten Ausfuhrland und das Wirtschaftsjahr, für das die Lieferung durchgeführt wird; den 8-stelligen KN-Code des Zuckers. Es genügt, wenn die geforderten Daten z.B. auf der Rechnung angegeben werden. (23) Neben dem PräferenzzollsatzIm Rahmen dieser Verordnung wird einkein zusätzlicher - reduzierter - Einfuhrzoll erhoben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0237-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
13, 14, 15 (geltend: 33)
Gültig
01.10.2009 bis 17.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF