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Findok · Richtlinien

MO-8300

7.10.3. VO 828/2009 - Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern

überholte Fassung (bis 31.12.2014)RichtlinieBMF-010307/0064-IV/7/2014gilt ab 18.08.2010

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.08.2010 bis 31.12.2014.

Wortlaut laut Findok

7.10.3. VO 828/2009 - Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 (1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Zucker aus den am wenigsten entwickelte Ländern (LDC) und bestimmten nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Länder (Nicht-LDCs) ist vom Einführer eine Einfuhrlizenz vorzulegen, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält: eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die in Feld 44 der Anmeldung mit den Dokumentenartencodes "L001 Einfuhrlizenz AGRIM" und "Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM" angegeben wird (siehe RL MO-8501) und folgende Angaben enthält: | Feld 8: | - das Ursprungsland, wobei das Wort "ja" angekreuzt ist | Feld 17: | - die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent (in Zahlen) | Feld 18: | - die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent (in Buchstaben) | Feld 20: | - "Zur Raffination bestimmter Zucker" oder "Nicht zur Raffination bestimmter Zucker" und "Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 828/2009, EBA/EPA. Kontingentnummer" und das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde | Feld 24: | - Zollsatz "0" - Verordnung (EG) Nr. 828/2009 und wenn das Ende der Gültigkeit der Lizenz mit 31.12. des betreffenden Jahres endet: - "Artikel 3- "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!) (2) Die Berechnung des Weißzuckeräquivalents erfolgt folgendermaßen: Berechnung des Weißzuckeräquivalents: Rendementwert (Ausbeute) = (der angegebene Polarisationsgrad x 2) - 100 Beispiel: 100.000 kg Rohrrohzucker, Polarisationsgrad: 99,375: Rendementwert = (99,375 x 2) - 100 = 98,75 Weißzuckeräquivalent = 100.000 x 98,75/100 = 98.750 kg (3) Im Rahmen dieser Verordnung wird kein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0064-IV/7/2014
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 33)
Gültig
18.08.2010 bis 31.12.2014
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF