Findok · Richtlinien
MO-8300
7.10.3. VO 828/2009 - Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern
überholte Fassung (bis 31.12.2014)RichtlinieBMF-010307/0064-IV/7/2014gilt ab 18.08.2010
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.08.2010 bis 31.12.2014.
Wortlaut laut Findok
7.10.3. VO 828/2009 - Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern
Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15
(1) Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Zucker aus den am wenigsten entwickelte Ländern (LDC) und bestimmten nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Länder (Nicht-LDCs) ist vom Einführer eine Einfuhrlizenz vorzulegen, welche folgende Angaben in einer Amtssprache der Gemeinschaft enthält:
eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die in Feld 44 der Anmeldung mit den Dokumentenartencodes
"L001 Einfuhrlizenz AGRIM" und
"Y100 Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM"
angegeben wird (siehe RL MO-8501) und folgende Angaben enthält:
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Feld 8:
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- das Ursprungsland, wobei das Wort "ja" angekreuzt ist
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Feld 17:
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- die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent (in Zahlen)
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Feld 18:
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- die Zuckermenge, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent (in Buchstaben)
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Feld 20:
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- "Zur Raffination bestimmter Zucker"
oder
"Nicht zur Raffination bestimmter Zucker"
und
"Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 828/2009, EBA/EPA. Kontingentnummer"
und
das Wirtschaftsjahr, für das die Lizenz beantragt wurde
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Feld 24:
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- Zollsatz "0" - Verordnung (EG) Nr. 828/2009
und wenn das Ende der Gültigkeit der Lizenz mit 31.12. des betreffenden Jahres endet:
- "Artikel 3- "Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung" (in diesem Fall gilt die "Samstags-, Sonntags- und Feiertagsregelung" nicht!)
(2) Die Berechnung des Weißzuckeräquivalents erfolgt folgendermaßen:
Berechnung des Weißzuckeräquivalents:
Rendementwert (Ausbeute) = (der angegebene Polarisationsgrad x 2) - 100
Beispiel:
100.000 kg Rohrrohzucker, Polarisationsgrad: 99,375:
Rendementwert = (99,375 x 2) - 100 = 98,75
Weißzuckeräquivalent = 100.000 x 98,75/100 = 98.750 kg
(3) Im Rahmen dieser Verordnung wird kein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0064-IV/7/2014
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 33)
- Gültig
- 18.08.2010 bis 31.12.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF