Findok · Richtlinien
MO-8300
6. Meldepflichten
überholte Fassung (bis 30.06.2008)RichtlinieBMF-010307/0039-IV/7/2008gilt ab 01.01.2008
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 30.06.2008.
Wortlaut laut Findok
6. Meldepflichten
In verschiedenen Teilbereichen der Marktorganisation sind bestimmte Ein- und Ausfuhren diverser Waren regelmäßig an die Europäische Kommission zu melden.
Diese Meldungen erfolgen, wenn es sich um Einfuhren und Ausfuhren ohne Erstattung handelt, vom Zollamt Klagenfurt Villach. Die Meldeverpflichtungen für Ausfuhren mit Erstattung werden vom Zollamt Salzburg, Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen, wahrgenommen.
Eine Meldung der betreffenden Abfertigungen durch den Abfertigungsbeamten an die beiden Zollämter ist nicht erforderlich, die Daten werden durch regelmäßige Abfragen der Datenbanken ermittelt. Ist eine Übermittlung von der Abfertigung beigelegten Unterlagen und zusätzlicher Daten erforderlich, werden diese vom Zollamt Klagenfurt Villach im Nachhinein angefordert.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0039-IV/7/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 33)
- Gültig
- 01.01.2008 bis 30.06.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF