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Findok · Richtlinien

MO-8300

6. Meldepflichten

überholte Fassung (bis 30.06.2008)RichtlinieBMF-010307/0039-IV/7/2008gilt ab 01.01.2008

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2008 bis 30.06.2008.

Wortlaut laut Findok

6. Meldepflichten In verschiedenen Teilbereichen der Marktorganisation sind bestimmte Ein- und Ausfuhren diverser Waren regelmäßig an die Europäische Kommission zu melden. Diese Meldungen erfolgen, wenn es sich um Einfuhren und Ausfuhren ohne Erstattung handelt, vom Zollamt Klagenfurt Villach. Die Meldeverpflichtungen für Ausfuhren mit Erstattung werden vom Zollamt Salzburg, Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen, wahrgenommen. Eine Meldung der betreffenden Abfertigungen durch den Abfertigungsbeamten an die beiden Zollämter ist nicht erforderlich, die Daten werden durch regelmäßige Abfragen der Datenbanken ermittelt. Ist eine Übermittlung von der Abfertigung beigelegten Unterlagen und zusätzlicher Daten erforderlich, werden diese vom Zollamt Klagenfurt Villach im Nachhinein angefordert.  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0039-IV/7/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 33)
Gültig
01.01.2008 bis 30.06.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF