Findok · Richtlinien
MO-8300
6. Meldepflichten
überholte Fassung (bis 31.12.2016)RichtlinieBMF-010307/0075-IV/7/2015gilt ab 18.08.2010
Inhaltsverzeichnis der MO-8300
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.08.2010 bis 31.12.2016.
Wortlaut laut Findok
6. Meldepflichten
In verschiedenen Teilbereichen der Marktorganisation sind bestimmte Ein- und Ausfuhren diverser Waren regelmäßig an die Europäische Kommission zu melden.
Diese Meldungen erfolgen, wenn es sich um Einfuhren und Ausfuhren ohne Erstattung handelt, vom Zollamt Klagenfurt Villach. Die Meldeverpflichtungen für Ausfuhren mit Erstattung werden vom Zollamt Salzburg, Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen, wahrgenommen.
Eine Meldung der betreffenden Abfertigungen durch den Abfertigungsbeamten an die beiden Zollämter ist grundsätzlich nicht erforderlich, die Daten werden durch regelmäßige Abfragen der Datenbanken ermittelt. Ist eine Übermittlung von der Abfertigung beigelegten Unterlagen und zusätzlicher Daten erforderlich, werden diese entweder anlässlich der Abfertigung mittels Risikoprofil bzw. vom Zollamt Klagenfurt Villach im Nachhinein angefordert.
Für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen ist jenes Zollamt zuständig, bei dem diese Erzeugnisse abgefertigt werden. Die Meldungen haben unmittelbar nach Überlassung der Waren zu erfolgen durch Übersendung einer Kopie der unten angeführten Unterlagen an das Zollamt Villach
entweder per Fax (Nr. 01/51433-5964053)
oder per e-mail (Post.Z4-mwm@bmf.gv.at)
Folgende Meldeverpflichtungen sind zu beachten:
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Nr.
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Abschnitt
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Regelung
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zus. zu übermittelnde Unterlagen
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MO08
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Abschnitt 7.8.7.
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Basmati-Reis aus Indien und Pakistan
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AGRIMEZ
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MO19
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Abschnitt 7.19.1.
Abschnitt 7.19.2.
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Roter Thun, Großaugenthun und Schwertfisch
Zahnfische
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SD/WA
Fangdokument
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7.19.2.
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Zahnfische
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Fangdokument
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7.19.4.
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Südländischen Roten Thun
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SD/WA
SD/WA = Statistisches Dokument/ Wiederausfuhrdokument
EZ = Echtheitszeugnis
Die erfolgte Meldung sindist in der Anmeldung zu vermerken und die Telefax-Sendebestätigung der Anmeldung anzuschließenim Feld "Vermerke" zu vermerken.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010307/0075-IV/7/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010307/0310-IV/7/2007
- Stammnummer
- 31694
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27 (geltend: 33)
- Gültig
- 18.08.2010 bis 31.12.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF