RIS AI

Findok · Richtlinien

MO-8300

6. Meldepflichten

überholte Fassung (bis 17.08.2010)RichtlinieBMF-010307/0237-IV/7/2009gilt ab 30.10.2009

Inhaltsverzeichnis der MO-8300

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.10.2009 bis 17.08.2010.

Wortlaut laut Findok

6. Meldepflichten In verschiedenen Teilbereichen der Marktorganisation sind bestimmte Ein- und Ausfuhren diverser Waren regelmäßig an die Europäische Kommission zu melden. Diese Meldungen erfolgen, wenn es sich um Einfuhren und Ausfuhren ohne Erstattung handelt, vom Zollamt Klagenfurt Villach. Die Meldeverpflichtungen für Ausfuhren mit Erstattung werden vom Zollamt Salzburg, Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen, wahrgenommen. Eine Meldung der betreffenden Abfertigungen durch den Abfertigungsbeamten an die beiden Zollämter ist grundsätzlich nicht erforderlich, die Daten werden durch regelmäßige Abfragen der Datenbanken ermittelt. Ist eine Übermittlung von der Abfertigung beigelegten Unterlagen und zusätzlicher Daten erforderlich, werden diese entweder anlässlich der Abfertigung mittels Risikoprofil bzw. vom Zollamt Klagenfurt Villach im Nachhinein angefordert. Für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen ist jenes Zollamt zuständig, bei dem diese Erzeugnisse abgefertigt werden. Die Meldungen haben unmittelbar nach Überlassung der Waren zu erfolgen durch Übersendung einer Kopie der unten angeführten Unterlagen an das Zollamt Villach entweder per Fax (Nr. 01/51433-5964053) oder per e-mail (Post.Z4-mwm@bmf.gv.at) Folgende Meldeverpflichtungen sind zu beachten: | Nr. | Abschnitt | Regelung | zus. zu übermittelnde Unterlagen | MO08 | 7.8.7Abschnitt 7.8.7.. | Basmati-Reis aus Indien und Pakistan | AGRIM | MO19 | 7.19.1Abschnitt 7.19.1.. 7.19.2Abschnitt 7.19.2.. | Roter Thun, Großaugenthun und Schwertfisch Zahnfische | SD/WA Fangdokument SD/WA = Statistisches Dokument/ Wiederausfuhrdokument Die erfolgte Meldung sind in der Anmeldung zu vermerken und die Telefax-Sendebestätigung der Anmeldung anzuschließen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010307/0237-IV/7/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010307/0310-IV/7/2007
Stammnummer
31694
Enthalten in Fassung
14, 15 (geltend: 33)
Gültig
30.10.2009 bis 17.08.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF