Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1174-W/06
Urkundenprinzip bei Schriften (§14 GebG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1174-W/06vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., [Adr.], vertreten durch Dr.
Georg Peterlunger, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Kajetanerplatz/Schanzlgasse
8, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 22. Februar 2005, StNr. betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer in den Jahren 2004 und 2005 bei der
Marktgemeinde L. stattgefundenen Nachschau des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) wurde lt. Niederschrift über
die Nachschau vom 1. Februar 2005 vom FAG festgestellt, dass die Gemeinde
schriftlich einlangende Eingaben um Meldeauskünfte, zB. von Anwälten,
die die Daten für Zwecke der Rechtsverfolgung benötigen, etc.
ordnungsgemäß vergebühre und abführe. Weiters ist in
der Niederschrift festgehalten, dass die Gemeinde L. der S. . mit
Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 eine bevorzugte Behandlung
hinsichtlich der vom BMI der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben
gemäß
§ 18 MeldeG zur Verfügung gestellten
Abfragemöglichkeiten aus dem ZMR eingeräumt habe. Eine
Zusammenarbeit, wie die zuvor beschriebene, gebe es von Seiten der Gemeinde L.
nur mit der S. - und zwar seit Jänner 2004. Der Geschäftsführer
der S., Gerhard H. oder dessen Lebensgefährtin, Frau Michaela S. , die
Alleingesellschafterin der S., würden Listen mit abzufragenden Personen ins
Gemeindeamt bringen und diese nach der Bearbeitung durch Gemeindebedienstete
auch wieder persönlich abholen. Im Verlauf der Monate sei das Aussehen der
Listen geändert worden. Kopien der verschiedenen Versionen seien der
Gemeinde übergeben worden. Anfänglich seien in den Listen der neue
Wohnort der gesuchten Person oder die sonstige Meldeauskunft händisch von
den Gemeindemitarbeitern eingetragen worden. Seit März 2004 werde jeweils
ein ZMR-Ausdruck angefertigt und der S. übergeben. Von Jänner
bis November 2004 seien fallweise von Herrn H. und Frau S. neben den in
Listenform übergebenen Anfragen auch mündliche Anfragen in der Form
getätigt worden, dass die beiden Personen auf dem Gemeindeamt selbst die
Auskünfte mündlich eingeholt und die von den Gemeindebediensteten
erteilten Auskünfte selbst in ihre mitgebrachten Listen eintragen
hätten. Die genaue Anzahl der in dieser Form erteilten Meldeauskünfte
sei nicht eruierbar, da es darüber keinerlei Aufzeichnungen gebe. In den
Rechnungen der Gemeinde seien sie jedenfalls als Abfragen miterfasst. Herr H.,
der von Seiten der Gemeinde L. der Besprechung vom 13. Dezember 2004 beigezogen
worden war, bezifferte die Zahl der rein mündlich erteilten
Meldeauskünfte über mehrmaliges Befragen mit ca. 8.000 bis
10.000. Dazu wurde in der Niederschrift festgehalten, dass in 2.838
Fällen schriftliche Eingaben vorlägen, die von der S. bei der Gemeinde
L. eingebracht worden seien, bei denen auf der Schrift der Name des
Auskunftswerbers in Form des Firmennamens oder der UID-Nummer ersichtlich sei
und bei denen die S. eine schriftliche Erledigung von Seiten der Gemeinde L. in
der Form erhielt, dass sie in jedem dieser Fälle einen EDV-Ausdruck
"Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister" ausgehändigt erhalten habe.
Für die Gemeinde L. sei Auskunftswerber immer nur die S.
gewesen. Der Niederschrift ist eine
"Aufstellung der Eingaben um
Meldeauskünfte, die dem jeweiligen Interessenten zugeordnet werden
können, eingesehen bei der Gemeinde L.
" angeschlossen. In dieser Liste
ist die Bw. als "Auskunftswerber" mit
377 "Eingaben um Meldeauskünfte"
ausgewiesen. Dazu ist in der Niederschrift festgehalten, dass die nach
Auskunftswerber, Datum auf der Eingabe (soweit vorhanden), Anzahl und Datum der
Erledigung durch die Gemeinde (soweit vorhanden) gegliederte Aufstellung der
Eingaben um Meldeauskünfte, die dem jeweiligen Interessenten zugeordnet
werden können, von der Gemeinde L. stichprobenartig überprüft
worden sei und die Gemeinde L. die darin enthaltenen Zahlen ausdrücklich
bestätige.
Im Bemessungsakt liegen dazu Kopien von Listen mit dem
Vermerk "kopiert am 20.1.05 bei Gem.
Lichtenwört
" ein.
Die Listen bestehen aus den
Spalten "AKT NR", "NAME", "PLZ", "ORTSGEMEINDE/ORT", "STRASSE/GASSE NR." und
"GEB.DAT." sowie aus mehreren Doppelzeilen, wobei jeweils in der ersten Zeile
Personendaten eingefügt sind und sich in der zweiten Zeile, die die
Bezeichnung "Aktueller Stand" führt, handschriftliche Verwerke wie
"Auskunftssperre", "verzogen am..." etc. befinden. Die Kopfzeile dieser
Listen lautet wie folgt: "MELDEAUSKUNFT aus dem Zentralen Melderegister
für I. GmbH, [Adr.], Fax"
Weiters fand am 14. Februar 2005 eine Nachschau bei der S.
statt, anlässlich welcher der S. die oa. Feststellungen des FAG vorgehalten
wurden. Der Geschäftsführer der S. erklärte dazu im
Wesentlichen, dass nur mündliche Meldeauskünfte eingeholt worden
seien. Die Unterlagen, die in der Gemeinde L. vorhanden seien, seien nur zur
Rechnungsstellung aufbewahrt worden.
Entsprechend den Prüfungsfeststellungen setzte das FAG
mit Bescheid vom 22. Februar 2005 gegenüber der Bw. für 337 Eingaben
gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Eingabengebühr von je
€ 13,00, somit in Höhe von insgesamt € 4.901,00
fest. Weiters wurde mit diesem Bescheid eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der festgesetzten
Gebühr, somit in Höhe von € 2.450,50 festgesetzt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass eine gebührenrechtliche
Nachschau bei der Gemeinde L. ergeben habe, dass im Zeitraum Jänner -
November 2004 in 377 Fällen schriftliche Eingaben um Meldeauskünfte
eingebracht worden seien, bei denen aus der eingereichten Schrift der Name des
Auskunftswerbers ersichtlich sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw ein, sie habe an die Gemeinde L. kein einziges Ansuchen um Meldeauskunft
gestellt.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005
hielt das FAG der Bw. im Wesentlichen vor, dass eine bei der Gemeinde L. ab 13.
Dezember 2004 durchgeführte Gebührennachschau ergeben habe, dass die
S. für die Bw. bei der Gemeinde ZMR Abfragen vorgenommen habe. Die
Bw. habe der S. selbst die Personen bekannt gegeben, über die
ZMR-Auskünfte eingeholt werden sollten. Die S. habe sodann die ihr
übermittelten Listen, Ausdrucke, Faxe an die Gemeinde L. zwecks Erteilung
von ZMR-Auskünften namens der Bw. weitergeleitet. Nach Ansicht des
Finanzamtes sei die Bekanntgabe aller Namen im gegenständlichen
Gebührenbescheid nicht erforderlich gewesen. Dazu ersuchte das FAG
um Vorlage von Kopien der an die S. übermittelten Ausdrucke, Listen usw.,
sowie des in diesem Zusammenhang erfolgten Schriftverkehrs.
In ihrer Äußerung
vom 6. September 2005 erklärte die Bw., die S. habe ihr seinerzeit mit
Schreiben vom 16. Jänner 2004 angeboten, Meldeauskünfte um den Preis
von EUR 2,50 zu übermitteln. In der Folge habe die Bw. neben anderen
Auskunfteien auch die S. um Bekanntgabe von Auskünften zum angebotenen
Preis ersucht und es seien diese auch erteilt worden. Davon, dass die S.
angeblich bei der Gemeinde L. ZMR-Abfragen vorgenommen habe, sei der Bw. nichts
bekannt. Jedenfalls habe die Bw. nicht annehmen können, dass die S. ihre
Anfragen an die Gemeinde L. in Form von ZMR-Anfragen angeblich weiterleiten
würde. Die Bw. sei vielmehr davon ausgegangen, dass die S. über
entsprechende eigenen Daten aus Ermittlungen verfüge, wie dies auch bei den
anderen von der Bw. beauftragen Auskunfteien der Fall sei. Festzuhalten
sei, dass die Bw. der S. keinen Auftrag erteilt habe, für die Bw. bei der
Gemeinde L. ZMR-Anfragen einzuholen. Hätte die Bw. ZMR-Anfragen
benötigt, so hätte sie diese über die von ihr beauftragten
Anwälte jeweils zum Selbstkostenpreis erhalten. Im Übrigen habe
die Bw. diese Auskünfte von der S. nicht für sich selbst eingeholt,
sondern im Auftrag ihrer diversen Klienten, dies seien vorwiegend Banken, sodass
eine Gebührenschuld, wenn überhaupt, nicht die Bw. treffen würde,
sondern ihre Auftraggeber. Abgesehen davon sei die S. weder von der Bw.
dazu bevollmächtigt - sohin auch nicht ihr Vertreter - noch beauftragt, bei
der Gemeine L. ZMR-Auskünfte einzuholen, und andererseits habe die Bw. auch
von der Gemeine L. keine einzige ZMR-Auskunft erhalten. Eine Vorlage von
Kopien der an die S. übermittelten Listen sei der Bw. nicht mehr
möglich, da nach Bekanntgabe der neuen Anschriften diese aufgrund der
übersandten Listen in den einzelnen Akten eingetragen worden seien und eine
Aufbewahrung dieser Listen nach erfolgter Bezahlung nicht mehr erforderlich
gewesen wäre. Dazu wurde von der Bw. die Kopie ein Schreibens der S.
vom 16. Jänner 2004 an die Bw. mit dem Betreff "Anbot Meldeauskünfte"
beigelegt, worin die S. der Bw. Meldeauskünfte um den Preis von Euro 2,50
inkl. MwSt. mit dem Bemerken anbot, dass sie sich dabei Fixkosten einsparen
könne. Die Meldeanfragen würden nach dem Meldedatenblatt der S. oder
nach eigenem Meldedatenblatt erfolgen.
Die Berufung wurde in der Folge
mit Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2006 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der
Gemeinde überreichten Listen Anbringen enthielten, durch die die
Behörde im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises im Interesse der
Privatpersonen tätig geworden sei. Für die Gebührenschuld
sei es dabei ohne Bedeutung, aus welchem Grund die Bw. die Meldeauskünfte
eingeholt habe. Unbestritten sei wohl, dass eine der Meldebehörde
vorgelegte Liste mit abzufragenden Personen nur einem Zweck diene, nämlich
dem, Meldeauskünfte einzuholen. Die Unterschrift sei kein
Wesensmerkmal einer Eingabe. Bei Eingaben sei zur Errichtung der
Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe
eingebracht worden sei. Die Bw. sei an die S. zwecks Erlangung von
Meldeauskünften herangetreten. Damit stehe aber ohne Zweifel fest, dass die
berufungsgegenständlichen Eingaben, mit denen die S. um Meldeauskünfte
ersucht habe, im Interesse der Bw. erfolgt seien.
Dagegen brachte die Bw. einen
Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,-.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist
gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die
Eingabengebühr zu entrichten.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß
§ 11
Abs. 1 GebG bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer
Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in
der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist
gemäß
§ 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei Eingaben, deren Beilagen und den
die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen
Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht
oder das Protokoll verfasst wird. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist
mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren
zur ungeteilten Hand auch verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe
oder Beilage überreicht.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Wie das FAG in der Niederschrift über die Nachschau
bei der Gemeinde L. vom 1. Februar 2005 festgestellt hat, war für die
Gemeinde L. immer nur die S. Auskunftswerber.
Bei den vom FAG der Eingabengebühr unterzogenen
Schriften handelt es sich um die oben beschrieben Listen "MELDEAUSKUNFT aus dem
Zentralen Melderegister für I. GmbH".
In diesen Listen ist weder die S. als Einbringende genannt,
noch sind sie von dieser oder der Bw. unterfertigt. Sie beinhalten eindeutig
weder einen Antrag noch ein bestimmtes Begehren und es geht aus diesen Schriften
auch nicht hervor, dass sie an eine bestimmte Gebietskörperschaft bzw.
Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet wären.
Auch wenn eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG
keinen Antrag enthalten muss, so muss sie doch ein bestimmtes Begehren enthalten
(siehe Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, Band I, Rz 3 zu § 14 TP 6
GebG).
Zur fehlenden Unterschrift bzw. fehlenden Nennung des
Einschreiters ist auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 20. 2. 2007, RV/1173-W/06 zu verweisen, worin dieser unter
Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes Folgendes
ausführt:
"In den bei der Gemeinde erliegenden Schriftstücken
ist weder der Name des Einschreiters angeführt, noch sind diese
unterschrieben. Zur Problematik der fehlenden Unterschrift hat zwar der
Verwaltungsgerichtshof in dem auch in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt
zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, ZI. 87/15/0057 festgestellt, dass
die Unterschrift kein Wesensmerkmal des verfahrensrechtlichen Begriffes der
"Eingabe" darstelle; sie sei lediglich in bestimmten Fällen ein Kriterium
dafür, wie eine Eingabe zu erledigen sei, nicht ob überhaupt eine
Eingabe vorliege...... Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch zu erkennen
gegeben, dass er diese Ansicht soweit vertrete, als feststehe, dass die Eingabe
von den darin als Einschreiter genannten Personen stamme."
Die anlässlich der Nachschau bei der Marktgemeinde L.
vom Gebührenprüfer aufgefundenen Schriften stehen zwar in Zusammenhang
mit Meldeauskünften für die Bw.. Die Feststellung des FAG,
wonach hinsichtlich der in den Listen genannten Personen von der S. im Interesse
der Bw. Verlangen um Meldeauskünfte gemäß
§ 18 Meldegesetz
erfolgten, beruht aber in wesentlichen Elementen nicht auf dem Inhalt der
Schriften, sondern ausschließlich auf darüber hinausgehenden
Erhebungen des FAG. Es geht aus den Listen nicht hervor, dass eine
bestimmte Person damit in ihrem Interesse, oder im Interesse einer von ihr
vertretenen Person, ein Anbringen an die Gemeinde L. gerichtet hat. Der
Behauptung des FAG, dass es sich bei den gegenständlichen Schriften um
Eingaben im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG handle, steht somit das auch
für den Bereich der festen Gebühren geltende Urkundenprinzip entgegen
(siehe Fellner, aaO, Rz 9 zu § 10 GebG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1174-W/06
- Stammnummer
- 31673
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF