Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1076-W/06
Urkundenprinzip bei Schriften (§14 GebG)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1076-W/06vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gabl Kogler
Papesch Leitner Rechtsanwälte OEG, 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße
1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 22. Februar 2005, ErfNr. betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer in den Jahren 2004 und 2005 bei der
Marktgemeinde L. stattgefundenen Nachschau des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) wurde lt. Niederschrift über
die Nachschau vom 1. Februar 2005 vom FAG festgestellt, dass die Gemeinde
schriftlich einlangende Eingaben um Meldeauskünfte, zB. von Anwälten,
die die Daten für Zwecke der Rechtsverfolgung benötigen, etc.
ordnungsgemäß vergebühre und abführe. Weiters ist in
der Niederschrift festgehalten, dass die Gemeinde L. der S. EDVGmbH (in der
Folge S.) mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 eine bevorzugte
Behandlung hinsichtlich der vom BMI der Gemeinde zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäß
§ 18 MeldeG zur Verfügung gestellten
Abfragemöglichkeiten aus dem ZMR eingeräumt habe. Eine
Zusammenarbeit, wie die zuvor beschriebene, gebe es von Seiten der Gemeinde L.
nur mit der S. - und zwar seit Jänner 2004. Der Geschäftsführer
der S., Gerhard H. oder dessen Lebensgefährtin, Frau Michaela S., die
Alleingesellschafterin der S., würden Listen mit abzufragenden Personen ins
Gemeindeamt bringen und diese nach der Bearbeitung durch Gemeindebedienstete
auch wieder persönlich abholen. Im Verlauf der Monate sei das Aussehen der
Listen geändert worden. Kopien der verschiedenen Versionen seien der
Gemeinde übergeben worden. Anfänglich seien in den Listen der neue
Wohnort der gesuchten Person oder die sonstige Meldeauskunft händisch von
den Gemeindemitarbeitern eingetragen worden. Seit März 2004 werde jeweils
ein ZMR-Ausdruck angefertigt und der S. übergeben. Von Jänner
bis November 2004 seien fallweise von Herrn H. und Frau S. von der S. neben den
in Listenform übergebenen Anfragen auch mündliche Anfragen in der Form
getätigt worden, dass die beiden Personen auf dem Gemeindeamt selbst die
Auskünfte mündlich eingeholt und die von den Gemeindebediensteten
erteilten Auskünfte selbst in ihre mitgebrachten Listen eintragen
hätten. Die genaue Anzahl der in dieser Form erteilten Meldeauskünfte
sei nicht eruierbar, da es darüber keinerlei Aufzeichnungen gebe. In den
Rechnungen der Gemeinde seien sie jedenfalls als Abfragen miterfasst. Herr H. ,
der von Seiten der Gemeinde L. der Besprechung vom 13. Dezember 2004 beigezogen
worden war, bezifferte die Zahl der rein mündlich erteilten
Meldeauskünfte über mehrmaliges Befragen mit ca. 8.000 bis
10.000. Dazu wurde in der Niederschrift festgehalten, dass in 2.838
Fällen schriftliche Eingaben vorlägen, die von der S. bei der Gemeinde
L. eingebracht worden seien, bei denen auf der Schrift der Name des
Auskunftswerbers in Form des Firmennamens oder der UID-Nummer ersichtlich sei
und bei denen die S. eine schriftliche Erledigung von Seiten der Gemeinde L. in
der Form erhalten habe, dass sie in jedem dieser Fälle einen EDV-Ausdruck
"Meldeauskunft aus dem Zentralen Melderegister" ausgehändigt erhalten habe.
Für die Gemeinde L. sei Auskunftswerber immer nur die S.
gewesen. Der Niederschrift ist eine
"Aufstellung der Eingaben um
Meldeauskünfte, die dem jeweiligen Interessenten zugeordnet werden
können, eingesehen bei der Gemeinde L.
" angeschlossen. In dieser Liste
ist die Bw. als "Auskunftswerber" mit
50 "Eingaben um Meldeauskünfte"
wie folgt ausgewiesen:
|
"Auskunftswerber
|
Datum auf der
Eingabe
|
Anzahl
|
von der
Gemeinde erledigt am
|
A.FGmbH, FN.
|
23.08.2004
|
18
|
23.082004
|
A.
GmbH
|
15.01.2004/22.04.2004
|
8
|
|
A.
GmbH
|
15.01.2004/28.04.2004
|
3
|
28.04.2004
|
A.
GmbH
|
13.04.2004/15.01.2004
|
4
|
13.04.2004
|
A.
GmbH
|
16.03.2004/15.01.2004
|
7
|
17.03.2004
|
A.
GmbH
|
15.01.2004/29.03.2004
|
4
|
30.03.2004
|
A.
GmbH
|
04.02.2004/15.01.2004
|
6
|
05.02.2004
|
|
|
50
|
"
Dazu ist in der Niederschrift festgehalten, dass die nach
Auskunftswerber, Datum auf der Eingabe (soweit vorhanden), Anzahl und Datum der
Erledigung durch die Gemeinde (soweit vorhanden) gegliederte Aufstellung der
Eingaben um Meldeauskünfte, die dem jeweiligen Interessenten zugeordnet
werden können, von der Gemeinde L. stichprobenartig überprüft
worden sei und die Gemeinde L. die darin enthaltenen Zahlen ausdrücklich
bestätige.
Im Bemessungsakt liegt dazu weiters eine Kopie einer Liste
mit dem Vermerk "kopiert am 20.1.05 bei Gem.
L." ein.
Die Liste besteht aus den
Spalten "AKT NR", "NAME", "PLZ", "ORTSGEMEINDE/ORT", "STRASSE/GASSE NR." und
"GEB.DAT." sowie aus mehreren Doppelzeilen, wobei jeweils in der ersten Zeile
Personendaten eingefügt sind und sich in der zweiten Zeile, die die
Bezeichnung "Aktueller Stand" führt, handschriftliche Vermerke wie
"Auskunftssperre", etc. bzw. keine Vermerke befinden. Die Kopfzeile
dieser Liste lautet wie folgt: "MELDEAUSKUNFT aus dem Zentralen
Melderegister"
Aus der vorliegenden Kopie ist
zu schließen, dass das Formblatt (mit oder ohne Daten) mehrfach mit
Telefax übermittelt wurde. Die Liste beinhaltet folgende
Fax-Vermerke: "Fritzefax via ISDN 0622
75390 15.01.2004 - 18:46",
"VON
0622 75390 AN A. GmbH 15.01.2004
10:48" und "22/04/2004 07:58
07230-20540-4 A.
GMBH". Lt. Recherche des UFS handelt es sich bei der Nr. 0622
75390 um eine FaxNr. der S. und bei der Nr. 07230-20540 um eine Telefonnummer
mit der Vorwahl der Gemeinde Altenberg, die wohl der Bw. zuzurechnen ist.
Neben dieser Liste liegt noch eine Kopie einer weiteren
Liste im Bemessungsakt ein. Diese mit einem Eingangsstempel der Gemeinde L. vom
23. August 2004 versehene Liste ist mit "ZMR
Anfragen"
übertitelt und führt achtzehn Personen mit Nach- und
Vorname, Geburtsdatum und Adresse an. Weiters scheint in einer vom
übrigen Text abweichenden Schrift (so wie in der Fußzeile bei
Geschäftsbriefen oftmals üblich)
"Eingetragen beim Handelsregister Linz
FN.. Bankverbindung: Oberbank AG.
Kto.Nr.: 651-0068/68, BLZ 15000" auf.
Auf der Kopie scheinen weiters zwei Vermerke auf, die
offensichtlich vom Gebührenprüfer des FAG stammen auf. Diese
lauten wie folgt: "Aug. 2004 (nur bei
diesen 18!) in dieser Listenform" und mit Pfeil zur Firmenbuchnummer:
"A.FGmbH ...[Adresse]".
Am 14. Februar 2005 fand eine Nachschau bei der S. statt,
anlässlich welcher der S. die oa. Feststellungen des FAG lt. Niederschrift
mit der Gemeinde L. vorgehalten wurden. Der Geschäftsführer der
S. erklärte dazu im Wesentlichen, dass nur mündliche
Meldeauskünfte eingeholt worden seien. Die Unterlagen, die in der Gemeinde
L. vorhanden seien, seien nur zur Rechnungsstellung aufbewahrt worden.
Entsprechend den Prüfungsfeststellungen setzte das FAG
mit Bescheid vom 22. Februar 2005 gegenüber der Bw. für 50
Eingaben gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Eingabengebühr
von je € 13,00, somit in Höhe von insgesamt € 650,00
fest. Weiters wurde mit diesem Bescheid eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der festgesetzten
Gebühr, somit in Höhe von € 325,00 festgesetzt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass eine gebührenrechtliche
Nachschau bei der Gemeinde L. ergeben habe, dass im Zeitraum Jänner -
November 2004 in 50 Fällen schriftliche Eingaben um Meldeauskünfte
eingebracht worden seien, bei denen aus der eingereichten Schrift der Name des
Auskunftswerbers (im gegenständlichen Fall: in Form der Firmenbuchnummer
FN.) ersichtlich sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw ein, sie habe bei der Gemeinde L. niemals Eingaben
getätigt. In der Begründung sei angeführt, dass
schriftliche Eingaben und Meldeauskünfte eingebracht worden seien, bei
denen aus der eingereichten Schrift der Name eines Auskunftswerbers (im
gegenständlichen Fall in Form der Firmenbuchnummer FN.) ersichtlich sei.
Seitens des Berufungswerbers seien niemals derartige Eingaben getätigt
worden. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren völlig
unvollständig geblieben, da nicht einmal angeführt sei, zu welchem
Datum einzelne Eingaben gemacht worden wären und für welche Person.
Die angehängte Liste sei weder im Spruch noch in der Begründung des
Bescheides enthalten und daher nicht Teil desselben. Im Übrigen sei auch
nicht begründet, woher die Behörde die Erkenntnis schöpfen wolle,
dass seitens des Berufungswerbers diese Eingaben gemacht worden seien. Es habe
die Behörde auch unterlassen die behaupteten Eingaben des Berufungswerbers
auf ihre Echtheit zu überprüfen. Aus der Begründung des
Bescheides sei nur ersichtlich, dass offensichtlich die Firmenbuchnummer des
Berufungswerbers verwendet worden sei, nicht jedoch das Briefpapier oder ein
Stempel, oder auch eine firmenmäßige Zeichnung des
Geschäftsführers der Berufungswerberin.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005
hielt das FAG der Bw. im Wesentlichen vor, dass eine bei der Gemeinde L. ab 13.
Dezember 2004 durchgeführte Gebührennachschau ergeben habe, dass die
S. für die Bw. bei der Gemeinde ZMR Abfragen vorgenommen habe. Die
Bw. habe der S. selbst die Personen bekannt gegeben, über die
ZMR-Auskünfte eingeholt werden sollten. Die S. habe sodann die ihr
übermittelten Listen, Ausdrucke, Faxe an die Gemeinde L. zwecks Erteilung
von ZMR-Auskünften namens der Bw. weitergeleitet. Nach Ansicht des
Finanzamtes sei die Bekanntgabe aller Namen im gegenständlichen
Gebührenbescheid nicht erforderlich gewesen. Dazu ersuchte das FAG
um Vorlage von Kopien der an die S. übermittelten Ausdrucke, Listen usw.,
sowie des in diesem Zusammenhang erfolgten Schriftverkehrs.
In ihrer Stellungnahme vom 6.
September 2005 erklärte die Bw., es sei ihr weder bekannt gewesen, noch sei
von ihr beauftragt worden, dass die S. Meldeanfragen von der Gemeinde L.
einhole. Es sei der Bw. gemäß dem beiliegenden Schreiben vom
15 Jänner 2004 von Seiten der S. ZMR-Meldeauskünfte zu dem
Preis von € 2,50 inklusive Mehrwertsteuer angeboten worden. Entsprechend
diesem Angebot seien auch die Aufträge an die S. GmbH erteilt worden. Es
sei der Bw. auch nicht bekannt gewesen, in welcher Form oder in welchem Wege
seitens der S. diese Daten eingeholt würden, ob diese direkt aus dem
Zentralen Melderegister oder aus irgendeiner Abschrift daraus erfolgten.
Tatsache sei, dass für die Bw. klar gewesen sei, dass mit einem Betrag von
€ 2,50 sämtliche Entgelte für die erteilten Auskünfte
abgegolten wären. Allfälliger Gebührenschuldner wäre die S.
.
Neben dem zitierten oa.
Schreiben vom 15. Jänner 2004 wurden von der Bw. Kopien diverser Listen
betr. die Anfragen bzw. Auskünfte vom Zeitraum 4. Februar 2004 bis 23.
August 2004 mit dem Bemerken vorgelegt, dass entgegen den Angaben im Bescheid
eine Anfrage vom 29. März 2004 nicht in den Unterlagen der Bw.
aufscheine. Die vorgelegten Listen, einschließlich der Liste vom
23. August 2004, entsprechen der im Bemessungsakt bereits einliegenden, mit
"MELDEAUSKUNFT aus dem Zentralen Melderegister" übertitelten Liste.
Die Berufung wurde in der Folge
mit Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2006 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine
gebührenpflichtige Eingabe lediglich ein bestimmtes Begehren, aber keinen
bestimmten Antrag enthalten müsse. Im berufungsgegenständlichen
Fall habe die Gemeinde L. der S. mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2003
eine bevorzugte Behandlung hinsichtlich Abfragen aus dem Zentralmelderegister
eingeräumt. Seitens der S. seien Listen mit abzufragenden Daten, die sie
von der Bw. erhalten habe, der Gemeinde übergeben und nach Bearbeitung
durch die Meldebehörde wieder abgeholt worden. Auskunftswerber sei für
die Meldebehörde immer die S. gewesen. Die der Gemeinde
überreichten Listen enthielten Anbringen, durch die die Behörde im
Rahmen des gesetzlichen Wirkungskreises im Interesse der Privatperson tätig
geworden sei. Für die Gebührenschuld sei es dabei ohne
Bedeutung, aus welchem Grund die Bw. die Meldeauskünfte eingeholt
habe. Unbestritten sei wohl, dass eine der Meldebehörde vorgelegte
Liste mit abzufragenden Personen nur einem Zweck diene, nämlich dem,
Meldeauskünfte einzuholen. Die Unterschrift sei kein Wesensmerkmal
einer Eingabe. Bei Eingaben sei zur Errichtung der Stempelgebühren
derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht worden
ist. Die Bw. sei an die S. zwecks Erlangung von Meldeauskünften
herangetreten. Damit stehe aber ohne Zweifel fest, dass die
berufungsgegenständlichen Eingaben, mit denen die S. um Meldeauskünfte
ersucht habe, im Interesse der Bw. erfolgt seien.
Dagegen wendete sich die Bw.
mit einer als "Mitteilung" bezeichneten Eingabe vom 27. April 2006, welche das
FAG als Vorlageantrag wertete und dem Unabhängigen Finanzsenat mit der
Frage "Liegen im gegenständlichen Fall gebührenpflichtige Eingaben im
Sinne des § 14 TP 6 GebG vor?" vorlegte. Der Unabhängige
Finanzsenat schließt sich der Ansicht des FAG an, dass es sich bei dieser
"Mitteilung" um einen Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs 2 BAO handelt,
zumal auf Grund des Begehrens um Stattgabe der Berufung und Aufhebung des
erstinstanzlichen Bescheides lediglich auf einen Vorlageantrag geschlossen
werden kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,-.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist
gemäß
§ 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die
Eingabengebühr zu entrichten.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß
§ 11
Abs. 1 GebG bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer
Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in
der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist
gemäß
§ 13 Abs. 1 Z. 1 GebG bei Eingaben, deren Beilagen und den
die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen
Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht
oder das Protokoll verfasst wird. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist
mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren
zur ungeteilten Hand auch verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe
oder Beilage überreicht.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Wie das FAG in der Niederschrift über die Nachschau
bei der Gemeinde L. vom 1. Februar 2005 sowie in der
Berufungsvorentscheidung festgestellt hat, war für die Gemeinde L. immer
nur die S. Auskunftswerber.
Bei den vom FAG der Eingabengebühr unterzogenen
Schriften handelt es sich zum einen um die oben beschrieben Listen
"MELDEAUSKUNFT aus dem Zentralen Melderegister".
In diesen Listen ist weder die S. als Einbringerin genannt,
noch sind sie von dieser oder der Bw. unterfertigt. Sie beinhalten eindeutig
weder einen Antrag noch ein bestimmtes Begehren und es geht aus diesen Schriften
auch nicht hervor, dass sie an eine bestimmte Gebietskörperschaft bzw. ein
bestimmtes Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet wären.
Die Tatsache, dass die - bereits ausgefüllten oder
auch noch nicht ausgefüllten - Listen zwischen der S. und der Bw. mit
Telefax übermittelt wurden und daher Teile des Firmennamens und der
Faxnummer auf den Listen aufscheinen, weist weder die S. noch die Bw. als
Antragstellerin oder Interessentin aus.
Auch wenn eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG
keinen Antrag enthalten muss, so muss sie doch ein bestimmtes Begehren enthalten
(siehe Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, Band I, Rz 3 zu § 14 TP 6
GebG).
Zur mit "ZMR-Anfrage" übertitelten und am 23. August
2004 bei der Gemeinde L. eingelangten Schrift ist zu sagen, dass auch in dieser
Schrift die S. als Einbringerin nicht genannt und die Schrift weder von dieser
noch von der Bw. unterfertigt wurde. Aus der Schrift ist ebenfalls nicht
ersichtlich, dass sie an eine bestimmte Gebietskörperschaft gerichtet
wäre. Selbst wenn diese Schrift im Interesse der Bw. bei der
Gemeinde L. eingereicht worden wäre, so könnte dies allein durch das
Aufscheinen der Firmenbuchnummer der Bw. in der Schrift nicht vermutet
werden.
Zur fehlenden Unterschrift bzw. fehlenden Nennung des
Einschreiters ist auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 20. 2. 2007, RV/1173-W/06 zu verweisen, worin dieser unter
Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes Folgendes
ausführt:
"In den bei der Gemeinde erliegenden Schriftstücken
ist weder der Name des Einschreiters angeführt, noch sind diese
unterschrieben. Zur Problematik der fehlenden Unterschrift hat zwar der
Verwaltungsgerichtshof in dem auch in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt
zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, ZI. 87/15/0057 festgestellt, dass
die Unterschrift kein Wesensmerkmal des verfahrensrechtlichen Begriffes der
"Eingabe" darstelle; sie sei lediglich in bestimmten Fällen ein Kriterium
dafür, wie eine Eingabe zu erledigen sei, nicht ob überhaupt eine
Eingabe vorliege...... Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch zu erkennen
gegeben, dass er diese Ansicht soweit vertrete, als feststehe, dass die Eingabe
von den darin als Einschreiter genannten Personen stamme."
Die anlässlich der Nachschau bei der Marktgemeinde L.
vom Gebührenprüfer aufgefundenen Schriften stehen zwar in Zusammenhang
mit Meldeauskünften. Die Feststellung des FAG, wonach hinsichtlich der in
den Listen genannten Personen von der S. im Interesse der Bw. Verlangen um
Meldeauskünfte gemäß
§ 18 Meldegesetz erfolgten, beruht
aber in wesentlichen Elementen nicht auf dem Inhalt der Schriften, sondern
ausschließlich auf darüber hinausgehenden Erhebungen des FAG.
So geht aus den Listen nicht hervor, dass eine bestimmte Person damit in
ihrem Interesse, oder im Interesse einer von ihr vertretenen Person, ein
Anbringen an die Gemeinde L. gerichtet hat. Der Behauptung des FAG, dass
es sich bei den gegenständlichen Schriften um Eingaben im Sinne des §
14 TP 6 Abs. 1 GebG handle, steht somit das auch für den Bereich der festen
Gebühren geltende Urkundenprinzip entgegen (siehe Fellner, aaO, Rz 9 zu
§ 10 GebG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1076-W/06
- Stammnummer
- 31649
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF