Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0595-I/07
Kein Alleinverdienerabsetzbetrag (mit Kind) bei Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-I/07vom 26.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A B, in C, K, vom 2. August
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 20. Juli 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) und seine Ehegattin beziehen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte des Bw
betrugen im Streitjahr 22.201,48 € und die der Ehegattin
2.616 €.
Für die im Jahr 1986 geborene Tochter L des Ehepaares
bezog der Bw bis zur Beendigung ihrer Lehrzeit als Einzelhandelskauffrau im Mai
2006 die Familienbeihilfe. Seit Juli 2006 lebt die Tochter L B nicht mehr bei
ihren Eltern sondern hat am D in C gemeinsam mit ihrem Freund einen eigenen
Hauptwohnsitz begründet. Nach der Ablegung der Lehrabschlussprüfung am
7. August 2006 stellte L B beim Finanzamt S den Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe. Dazu teilte sie dem Finanzamt mit, dass sie eine eigene
Wohnung habe und nun für sich selber sorgen würde. Auf Grund dieses
Antrages wurde L B nach § 2 Abs. 1 lit. d
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) für die Dauer von drei Monaten
(September bis November 2006) nach Abschluss der Berufsausbildung die
Familienbeihilfe gewährt.
In dem am 14. März 2007 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2006 wurde vom Finanzamt der vom Bw beantragte
Alleinverdienerabsetzbetrag erklärungsgemäß
berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2007 hob das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid vom 14. März 2007 gemäß
§ 299
BAO als rechtswidrig auf und erließ gleichzeitig einen (neuen)
Einkommensteuerbescheid für 2006 in dem es den beantragten
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr gewährte. In der Begründung
wird dazu ausgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht
berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte
der Ehegattin höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
2.200 € seien.
Gegen den neu erlassenen Einkommensteuerbescheid für
2006 erhob der Bw Berufung und brachte vor, er habe mindestens 7 Monate
Familienbeihilfe bezogen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
14. August 2007 führte das Finanzamt zur Begründung aus, der
Alleinverdienerabsetzbetrag stehe einem Steuerpflichtigen dann zu, wenn sein
Ehegatte im Kalenderjahr Einkünfte unter 6.000 € bezogen habe und
er für mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe für mindestens ein
Kind erhalten habe. Für die Tochter L B habe er die Familienbeihilfe nur
für fünf Monate bezogen (Jänner bis Mai 2006), für die
weiteren drei Monate nach der Lehrabschlussprüfung habe seine Tochter die
Familienbeihilfe selbst beantragt (September bis November 2006). Da die
Einkommensgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Bezug von
Familienbeihilfe 2.200 € betrage und das Einkommen der Ehegattin diese
Grenze übersteige, stehe ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zu.
Im Vorlageantrag vom 20. August 2007 brachte der Bw
vor, er habe sich bei der Familienbeihilfenstelle erkundigt, ob es möglich
wäre, dass seine Tochter für die letzten drei Monate nach Abschluss
ihrer Lehrabschlussprüfung die Familienbeihilfe selbst beantragen
könne und ob sich durch den Antrag seiner Tochter für ihn etwa ein
Nachteil bezüglich Alleinverdienerabsetzbetrag ergebe. Man habe ihm
versichert, dass sich für ihn dadurch nichts ändern würde. Auch
seine Tochter L habe sich nochmals erkundigt. Auch ihr sei die gleiche Auskunft
erteilt worden. Er finde es daher sehr unkorrekt, dass diesbezüglich nicht
darauf hingewiesen worden sei, ansonsten hätte seine Tochter diesen Antrag
nicht gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 €
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 €
jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt ohne Kind
jährlich 364 €, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494
€, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 €, welcher
Betrag sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106
Abs. 1) um jeweils 220 € jährlich erhöht (siehe
§ 33 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz EStG 1988).
Als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten
gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 die Kinder, für die
dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z
3 lit. a zusteht. Ein Kinderabsetzbetrag von 50,90 €
monatlich für jedes Kind steht (im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe) einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird
(§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988).
Die Ehegattin des Bw bezog - wie bereits oben
angeführt - im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
von 2.616 € und lag somit über der Grenze von 2.200 €. Bei
diesen Einkommensverhältnissen der Ehegattin wäre dem Bw der
Alleinverdienerabsetzbetrag nur zugestanden, wenn der Bw im Streitjahr mindesten
ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehabt hätte, denn bei einem
Kind wird der Alleinverdienerabsetzbetrag bis zu einem Einkommen des Ehegatten
von 6.000 € gewährt.
Voraussetzung für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrag wäre also letztlich gewesen, dass dem Bw oder
seiner Ehegattin im Streitjahr 2006 für
mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für die Tochter L
gewährt worden wäre (§ 33 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz
in Verbindung mit § 106 Abs. 1 EStG 1988). Dies war aber nicht
der Fall; tatsächlich hat der Bw nur für
fünf Monate, nämlich im
Zeitraum vom Jänner bis Mai 2006 die Familienbeihilfe für seine
Tochter bezogen.
Die vom Bw vertretene Ansicht, wonach an Stelle der Tochter
auch er die restlichen drei Monate nach Abschluss der Lehrabschlussprüfung
die Familienbeihilfe für die Tochter hätte beanspruchen können
und er damit die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag
erfüllt hätte, findet im Gesetz keine Deckung.
Wer Anspruch auf Familienbeihilfe hat, richtet sich nach
den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG). Danach steht die
Familienbeihilfe primär der Person zu, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, hat
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt und keine andere Person auf Grund der
Haushaltszugehörigkeit des Kindes anspruchsberechtigt ist (§ 2
Abs. 2 FLAG). Vollwaisen haben (unter den im Gesetz angeführten
weiteren Voraussetzungen) selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn für
sie keiner anderen Person die Beihilfe zu gewähren ist (§ 6
Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 2 lit. b FLAG). Dies
ist auch Voraussetzung für einen Eigenanspruch jener Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5
FLAG).
Nach § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, selbst
Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar unter denselben (in § 6 Abs. 1 bis
3 FLAG näher ausgeführten) Voraussetzungen wie Vollwaisen. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, wohnt das Kind somit nicht mehr im Haushalt der
Eltern und tragen sie auch nicht mehr überwiegend die (laufenden
Unterhaltskosten) des Kindes, haben die Eltern keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe, sondern der Anspruch kann allein vom Kind geltend gemacht
werden. Auf Grund dieser Bestimmung hat die Tochter des Bw im August 2006 beim
Finanzamt S einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht.
Antragsgemäß wurde ihr die Familienbeihilfe in den drei Monaten nach
der Lehrabschlussprüfung gewährt.
Das Finanzamt ist auf Grund der Angaben von L B, wonach sie
nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern wohne und für ihren Unterhalt selbst
aufkomme, davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ihren
Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG erfüllt waren. Wurde aber
die Familienbeihilfe aufgrund des nach § 6 Abs. 5 FLAG geltend
gemachten Eigenanspruches von L B ihr selbst gewährt, stand dem Bw der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da er für seine Tochter nicht mehr
als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 26. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0595-I/07
- Stammnummer
- 31622
- Gültig
- 26.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF