Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1156-W/04
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband, Einfamilienhaus, gelegenes Arbeitszimmer sind dann abzugsfähig, wenn eine ausschließlich oder nahezu ausschließliche Nutzung des betreffenden Raumes vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1156-W/04vom 14.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut den vorgelegten Plänen ist in dem Neubau keine betriebliche Nutzung zu erkennen. Der Bw. führt zwar an, dass in den Plänen eine Bezeichnung, welchen Nutzen die Räume haben werden, nicht angeführt sein müsse, jedoch ist in den Plänen ein gefliester Keller und Wohnzimmer beschrieben. Die vom Bw. vorgelegte Gewichtung, dass 72 % betrieblich genutzt wird, bezieht sich nur auf den Vordertrakt. Laut vorgelegter Pläne hat sich an der Aufteilung der Räume in Wohnräume und Büros im Vordertrakt nichts geändert. Das heißt aber, dass im Zubau wieder die Wohnräume angesiedelt worden sind. Betreffend die Galerie und auch hinsichtlich des verfliesten Kellers war eine betriebliche Nutzung zu Zeit der Betriebsprüfung nicht zu erkennen. Laut Betriebsprüfung war der Keller zum Zeitpunkt der Besichtigung (14.04.2003) zur Lagerung diverser, vorwiegend privater Gegenstände benutzt worden. Die Galerie dient ua als Durchgang auf die privat genutzte Terrasse.
In den ergänzenden Ausführungen, auf Grund einer Anfrage durch die Berufungsbehörde, führte der Bw. aus, dass im Kellergeschoß als Endziel im Jahre 2004 ein Lager für alte Geräte, Unterlagen, Arbeitsplatz des Sohnes, Archiv und Präsentationsraum geplant gewesen sei.
Laut der Stellungnahme zur Gegenäußerung der Betriebsprüfung war zum Planungs- und Bauzeitpunkt noch nicht klar, ob der Sohn des Bw. einmal in die Firma einsteigen werde.
In dem Schreiben vom 8. Sept. 2007 führt der Bw. aus, "dass es nicht üblich sei, die genaue Nutzung des künftigen Objektes einzutragen, insbesondere dann, wenn es sich nur um Büro- bzw. Wohnraum handelt. Man könne heute jederzeit nachvollziehen, dass die drei Etagen wie folgt genutzt werden:
Kellergeschoß: Präsentationsraum mit Einrichtung, Büro Sohn, EDV-Anlage
Erdgeschoß: Wohnraum, wobei auch gel. Einzelgäste hier bewirtet werden; der große Esstisch wurde u.a. auch bei Erstellen der Steuererklärungen und des Layoutes für meine Bücher verwendet.
Galerie: Wegen der zu niedrigen Raumhöhe als Wohnraum ungeeignet und nicht zulässig; dient als Archiv für hundert Ordner und dzt ca. 1500 Exemplare meiner zum Verkauf vorgesehener Bücher."
Der Kellerraum ist laut Planung als Wohnraum ungeeignet, da er finster und kalt sei. Fraglich ist daher, ob er als Arbeitsplatz für den Sohn, bzw. als Repräsentationsraum tauglich ist.
Wie schon die Galerie hat es auch hier den Anschein, dass die Räume, die laut Ausführungen des Bw. nicht Wohnzwecken dienten, als betrieblich anerkannt werden sollen. Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume, die sich im Wohnungsverband des Abgabepfl. befinden, sind jedoch nur dann als Arbeitszimmer und somit als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn diese Räumlichkeiten notwendiger Weise ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Eine Galerie, die dazu dient, dem Wohnraum bessere Lichtverhältnisse zu gewähren und als Durchgang zu der privat genutzten Terrasse dient, wird vom UFS nicht als ausschließlich betrieblich genutzter Raum gesehen.
Die Frage, ob die hohen Kosten für eine Vergrößerung des Wohnraumes unsinnig waren, ist nicht von der Berufungsbehörde zu beurteilen. Zu den Ausführungen allerdings, dass die Bank einen so hohen Kredit nicht eingeräumt hätte, wenn der Umbau nur zu privaten Zwecken erfolgt wäre, ist anzumerken: Bei Einräumung eines Kredit zum Umbau eines Gebäudes dient als Sicherheit der Wert des Gebäudes. Weiters spielen das Einkommen des Kreditnehmers eine Rolle. Anhand der Pläne war eine Verwendung des Gebäudes im Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht erkennbar.
Der Zubau wird vom UFS, den vorstehenden Ausführungen folgend, als für die private Nutzung vorgesehen nicht als betrieblich anerkannt. Bei den Aufwendungen für Instandhaltung wurden daher jene Kosten (der Betriebprüfung folgend) ausgeschieden, die den Zubau betreffen.
Die nachgereichten Baumeisterkosten, die laut Bw. ebenfalls den Zubau betreffen, waren daher auch nicht als betrieblich anzuerkennen.
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Wien, am 14. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1156-W/04
- Stammnummer
- 31575
- Gültig
- 14.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF