Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1196-L/06
Rechtzeitigkeit eines Vorlageantrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1196-L/06vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. F H, X Y, Sweg, vertreten
durch RGmbH, Z Y , Mstraße, vom 14. November 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes AB vom 10. November 2006 betreffend
Zurückweisung eines Vorlageantrages
(§ 276 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes AB vom 9. August 2006
wurde gegenüber dem Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) ein erster
Säumniszuschlag im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
97,71 € (= 2% der Abgabe) festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Pflichtige Berufung, welche
- nachdem sie zuständigkeitshalber vom Finanzamt Y an das Finanzamt AB
weitergeleitet worden war - seitens des Finanzamtes AB mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2006 abweisend erledigt wurde.
Diese Berufungsvorentscheidung wurde laut Aktenlage dem Bw nachweislich am
6. Oktober 2006 mit Rsb-Sendung zugestellt.
Mit Schreiben vom 6. November 2006 - im Faxwege am
7. November 2006 um 00:52 Uhr übermittelt - beantragte der Bw die
Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Am 10. November 2006 wies das Finanzamt AB diesen
Vorlageantrag mit
Zurückweisungsbescheid als
unzulässig zurück, indem es darauf hinwies, dass dieser Vorlageantrag
nicht fristgerecht eingebracht worden wäre. Die Berufungsvorentscheidung
wäre am 6. Oktober 2006 (Freitag) zugestellt und das Rechtsmittel per
FAX erst am 7. November 2006 (Dienstag), also einen Tag nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist, übermittelt worden.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bw mit
Schreiben vom 14. November 2006
Berufung und führte begründend
Folgendes aus:
"1.
Die Zurückweisung wegen "Verspätung" von wenigen Stunden ist ein
derart geringfügiger Mangel, der eine Zurückweisung nicht zu
rechtfertigen vermag. In diesem Fall wird der Grundsatz der
"Verhältnismäßigkeit", der "Gleichbehandlung" und "Fairness"
missachtet. Die Behörde selbst beansprucht für sich einen Zeitraum von
6 Monaten, wobei eine Überschreitung dieser Entscheidungsfrist durch die
Behörde auch keine Folgen hat, schon gar keine derartigen Folgen von
jedwedem Rechtsverlust.
2. Ich ersuche
um Aussetzung der Entscheidung nach § 281 BAO, weil in einer gleichen oder
ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist, dessen Ausgang von
wesentlicher Bedeutung
ist.
Siehe Verständigung
über die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat vom
20.9.2006 (FA Y , Hr.
B) über Säumniszuschläge
2001 - 2004"
Mit
Vorlagebericht vom 30. November
2006 wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig war im gegenständlichen Berufungsverfahren
die Frage der Rechtzeitigkeit des
Vorlageantrages, den der Bw im Zusammenhang mit seiner Berufung gegen den
Bescheid über die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages vom
9. August 2006 gestellt hatte.
Fest steht laut Aktenlage (Rsb-Rückschein, datiert mit
6. Oktober 2006) und wird dies vom Bw auch nicht bestritten, dass ihm eine
entsprechende Berufungsvorentscheidung im Zusammenhang mit der Verhängung
des angeführten Säumniszuschlages am 6. Oktober 2006 Bw
zugestellt worden war.
Gemäß
§
276 Abs. 2 BAO
kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung
wirkt,
innerhalb
eines Monats
der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Beginn, Lauf und Ende von verfahrens- und
materiellrechtlichen Fristen im Abgabenrecht werden in den
§§ 108 bis 110 der
Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt.
Nach § 108 Abs. 2 BAO
enden nach Wochen, Monaten oder Jahren
bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des
letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der
Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat,
so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Der Beginn der Frist ist in
§ 109 BAO geregelt. Danach ist
dann, wenn der Lauf einer Frist durch eine
behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den Beginn der Frist
der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden
ist. Diese Bekanntgabe
erfolgt gemäß
§ 97 Abs.
1 BAO
bei schriftlichen Erledigungen
durch Zustellung.
Auf den gegenständlichen Fall angewendet, führten
die zitierten Bestimmungen zu folgendem Ergebnis: Die
Berufungsvorentscheidung wurde dem Bw am 6. Oktober 2006, einem Freitag,
zugestellt. Damit wurde der Fristenlauf gemäß
§ 109 BAO
ausgelöst. Das Ende der Frist war gemäß
§ 108 Abs. 2
BAO mit dem Ablauf jenes Tages eingetreten, der durch seine Benennung oder Zahl
dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entsprach. Konkret war
dies der 6. November 2006, ein
Montag.
Der gegenständliche Vorlageantrag wurde beim Finanzamt
AB laut Aktenlage am 7. November 2006 um 00:52 Uhr im Faxwege, also
nach Ablauf des 6. November 2006,
eingebracht.
Dass ein Vorlageantrag auch unter Verwendung eines
Telekopierers rechtswirksam übermittelt werden kann, ergibt sich aus §
86a BAO und ist hier nicht strittig.
Strittig war vielmehr dessen Rechtzeitigkeit, wobei der Bw
in seiner Berufungsschrift zwar die kurzfristige Verspätung zugab, aber
gleichzeitig auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit,
Gleichmäßigkeit und Fairness hinwies.
Wie oben dargestellt, ist die Frist zur Einbringung eines
Vorlageantrages im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 6. November
2006, d.h. mit 24:00 Uhr (00:00 Uhr) abgelaufen. Wenn der Bw seinen
Vorlageantrag also um 00.52 Uhr übermittelte, so war dies
nach Ablauf der Frist.
Bei der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages handelt
es sich um eine Fallfrist (siehe Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 3 zu §
108). Die Versäumung einer
solchen Frist hat den Untergang, d.h. den Verlust des fristgebundenen Rechts zur
Folge (siehe Stoll, BAO-Kommentar, Wien 1994, S. 1178). Dies bedeutet auf
den gegenständlichen Fall bezogen, dass der Bw mit fruchtlosem Ablauf der
Frist sein Recht auf Stellung eines Vorlageantrages verwirkt hat. Der
Abgabenbehörde ist es verwehrt, in einem solchen Fall irgendwelche
Ermessensüberlegungen - wie vom Bw unter Hinweis auf die angeführten
Grundsätze begehrt - anzustellen.
Nach Art. 18 B-VG
kann die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden (Legalitätsgrundsatz). Die Abgabenbehörde musste sich
also auch bei Beurteilung, ob der gegenständliche Vorlageantrag
fristgerecht eingebracht wurde, von den oben zitierten verfahrensrechtlichen
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung leiten lassen. Danach hätte
der Vorlageantrag bis spätestens zum Ablauf des 6. November 2006
gestellt werden müssen. Für eine etwaige - wenn auch nur stundenweise
- Ausdehnung dieser gesetzlichen Fallfrist bieten die zitierten gesetzlichen
Bestimmungen keine Handhabe, weshalb der gegenständliche Vorlageantrag als
verspätet eingebracht zu werten war.
Nach § 276 Abs. 4
BAO ist in diesem Fall die Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO
sinngemäß anzuwenden.
Die Abgabenbehörde
hat gemäß
§ 273 Abs. 1
iVm § 276 Abs. 4 BAO
eine Berufung
bzw. einen Vorlageantrag durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig
ist oder
b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Eine solche Zurückweisung gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. b BAO ist im gegenständlichen Fall erfolgt.
Da der Vorlageantrag - wie oben dargestellt -
tatsächlich nicht fristgerecht eingebracht worden und der angeführte
Zurückweisungsbescheid sohin zu Recht ergangen war, war die dagegen
gerichtete Berufung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend ist bezugnehmend auf den Antrag des Bw's
auf Aussetzung der Entscheidung darauf
hinzuweisen, dass - abgesehen von dem Umstand, dass die gegenständliche
Berufung ohnehin nicht den Säumniszuschlagsbescheid selbst, sondern den
Zurückweisungsbescheid betreffend eine dagegen gerichtete Berufung betrifft
- eine Aussetzung der Entscheidung gemäß
§ 281 BAO nicht zu
verfügen war, weil zwischenzeitig die beim Verwaltungsgerichtshof
anhängigen Verfahren (GZlen. 2005/14/0014-0017) betreffend die
Bescheidqualität von Nebenanspruchsbescheiden (so auch
Säumniszuschlagsbescheiden) abgeschlossen wurden. In den entsprechenden
Erkenntnissen wurde die Bescheidqualität solcher im
automationsunterstützten Verfahren ergangener Nebenanspruchsbescheide
bestätigt.
Linz, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ZurückweisungVorlageantragFristenBeginn der FristZustellungAblauf der FristFallfristFaxTelekopiererTelefaxLegalitätsgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1196-L/06
- Stammnummer
- 31555
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF