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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0773-W/02

Steuerbefreiung für Umsätze eines Untervertreters eines Versicherungsmaklers gemäß § 6 Abs 1 Z 13 UStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0773-W/02vom 21.11.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Umsätzen des Untervertreters eines Versicherungsmaklers ist, dass der unterbeauftragte Subunternehmer tatsächlich inhaltlich eine Vermittlungsleistung ausführt und nicht lediglich Hilfsdienste zu dem ihm übergeordneten Vermittler leistet. Der Untervertreter muss damit eigenverantwortlich die Leistungsparteien durch Suchen oder Finden eines der Beteiligten und durch Einwirken auf dessen Entschluss die beteiligten Parteien zusammenführen (vgl. Reiß, Vermittlungsleistungen in der Umsatzsteuer, UR II/2005, S. 605). Für den Fall der Vermittlung von steuerfreien Kreditumsätzen hat der EuGH ausgesprochen, dass für die Steuerfreiheit ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und einer der kontrahierenden Parteien nicht erforderlich ist, da die steuerbefreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Leistung, nicht aber durch Erbringer oder Empfänger definiert werden. Der Begriff der "Vermittlung" setzt zwar nicht voraus, dass der Vermittler als Untervertreter des Hauptvertreters direkt in Kontakt mit den beiden Vertragsparteien tritt, um alle Klauseln auszuhandeln. Dennoch darf sich die Tätigkeit des Untervertreters nicht bloß auf die Übernahme eines Teils der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränken (vgl. EuGH 21.6.2007, Rs C-453/05, Ludwig). Der Versicherungsmakler unterscheidet sich von Versicherungsvertretern und -agenten in der Weise, dass er vertraglich nicht an ein oder mehrere Versicherer gebunden ist und als treuhändischer Sachwalter des Versicherungsnehmers dessen Interessen zu vertreten hat. Demgemäß steht der Versicherungsmakler als treuhändischer Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite und hat bei Fehlern dem Versicherungsnehmer einzustehen. Die Rechte und Pflichten eines Versicherungsmaklers hängen vom Maklervertrag ab und betreffen regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse. Nach der ab 1. Juli 1996 geltenden Bestimmung des § 26 Abs 1 Maklergesetz 1996 ist es für die Eigenschaft als Versicherungsmakler auch nicht schädlich, dass eine ständige Betrauung durch den Versicherungskunden vorliegt. Dem entgegenstehend wird ein Versicherungsvertreter bzw. -agent, der damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen, in schadenersatzrechtlicher Hinsicht als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsunternehmens tätig. Aus stellvertretungsrechtlicher Perspektive ist der Versicherungsvertreter bzw. -agent als Bevollmächtigter des Versicherungsunternehmens anzusehen. Der Versicherungsvertreter steht im Gegensatz zum Versicherungsmakler in keiner direkten rechtlichen Beziehung zum Versicherungskunden (vgl. Grassl, Maklerrecht für Mehrfachagenten, RdW 1999, Heft 7, S. 445). Der Vertrag, mit dem eine Hausverwaltung übertragen wird, ist ein Bevollmächtigungsvertrag, der den Hausverwalter berechtigt, als direkter Stellvertreter des Hauseigentümers in dessen Namen aufzutreten (vgl. OGH 10.2.1960, 5 Ob 438/59). Von der Hausverwaltung gesetzte Rechtshandlungen wie der Abschluss eines Bestandvertrages sind nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs den Hauseigentümern als Vollmachtgeber selbst dann zuzurechnen, wenn diese im Bestandvertrag nicht explizit genannt sind (vgl. OGH 16.12.1959, 6Ob380/59). Nicht Handelsmäkler, sondern Zivilmäkler ist, wer nur gelegentlich Verträge vermittelt. Für Hausverwalter, die als direkter Stellvertreter des jeweiligen Hauseigentümers Versicherungsverträge abschließen, bleibt bei direkter Stellvertretung für eine Vermittlungsleistung des Vertreters kein Raum. Dies mit der Begründung, da der Hausverwalter in dem Bereich der der übertragenen Hausverwaltung angehörigen Sache nicht zugleich als Hausverwalter (Beauftragter und Bevollmächtigter des Hauseigentümers) und als Makler (mit Anspruch auf Vermittlungsprovision) auftreten kann (vgl. VwGH 26.4.1993, 91/15/0022). Im vorliegenden Fall erbringt die Bw. nach den Ausführungen in der Eingabe vom 6. Juli 1998 bei Neuabschlüssen Leistungen wie Anbote einholen, Preisvergleiche durchführen, den Risikoumfang feststellen und diverse Beratungsleistungen. Bei laufenden Verträgen erstellt der Angestellte F.F. die Schadensmeldungen, besichtigt mit Sachverständigen der Versicherung die Schäden, handelt die Entschädigungsleistung aus und leitet das Ergebnis seiner Tätigkeit an das Maklerbüro S. weiter. Aufgrund des mit dem Maklerbüro S. geschlossenen Maklervertrages werden von diesem die für die Bw. erbrachten Vorarbeiten des F.F. überprüft, Verbesserungsvorschläge abgegeben, die Provisionsabrechnungen überprüft und die Schadensabwicklungen vorgenommen. Das Maklerbüro S. tritt auch gegenüber den Versicherungen als Versicherungsmakler auf, da die Bw. dazu nicht berechtigt ist. Beim Maklerbüro S. ist für die jeweiligen Versicherungsanstalten ein zweifaches Provisionskonto lautend auf den Namen von "S." eingerichtet, wo die von den Versicherungen ausbezahlten Provisionen vorerst gutgeschrieben werden. Die der Bw. zukommenden Provisionen werden ausschließlich auf dem einen Provisionskonto, die S. zukommenden ausschließlich auf dem anderen Konto gutgebucht. Durch die Einschaltung des Maklerbüros S. wird nach Punkt 3 des Maklervertrages der Bw. eine Abschlussprovision von 75% aus den Neu- und Mehrprämien ausgehend von den zwischen dem Maklerbüro S. und der jeweiligen Versicherungsanstalt ausgehandelten Provisionssätzen garantiert. Für Folgeprovisionen erhält das Maklerbüro S. 5% laufend, alle darüber hinausgehenden Folgeprovisionen werden an die Bw. weitergeleitet. Gemäß Punkt 5 des Maklervertrages bezieht die Bw. bei Versicherungsverträgen in Zusammenhang mit der S-Versicherung 75% bzw. 77% Abschlussprovision aus Altverträgen bzw. Neuverträgen und jeweils eine Folgeprovision aus Altverträgen bzw. Neuverträgen von 15% bzw. 17%. Hinsichtlich der H-Versicherung wurde die Vereinbarung getroffen, dass die Bw. 85% Abschlussprovision und 15% laufende Provision bezieht. Der unabhängige Finanzsenat gelangte daher zu der Auffassung, dass die von F.F. und von U.L. namens der Bw. in den Jahren 1994 bis 1996 erbrachten Leistungen wie das Einholen von Anboten bei Versicherungen, Preisvergleiche anstellen, Besichtigungen durchführen, Erstellen von Schadensmeldungen, Aushandeln der Entschädigungsleistungen, sowie die Vermittlung von Hauseigentümern und Hausverwaltungen an das Maklerbüro Schäfer in Versicherungsangelegenheiten als Leistungen eines Untervertreters des Maklerbüros S. anzusehen sind, die unter die Steuerbefreiung des § 6 Z 13 UStG 1972 bzw. § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 fallen. Für die Steuerfreiheit der von der Bw. erbrachten Leistungen wurde in Übereinstimmung mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes als wesentlich angesehen, dass die Bw. den wesentlichen Teil der für die steuerfreie Tätigkeit eines Versicherungsmaklers charakteristischen Leistungen bewirkt (vgl. Kilches, Umsatzsteuer als Hindernis für Outsourcing, ÖStZ 2001, S. 497ff). Für die Steuerfreiheit der durch die Tätigkeit der Bw. bewirkten Umsätze ist nicht maßgeblich, dass die Bw. nicht die gewerberechtliche Konzession eines Versicherungsmaklers besitzt, als nach Art 2 Abs 1 lit a der Richtlinie 77/92/EWG auch in einem wesentlichen Umfang erbrachte Vorbereitungshandlungen bereits als Umsätze eines Versicherungsdienstleisters anzusehen sind, für die eine Steuerfreiheit gemäß § 6 Abs 1 Z 13 UStG besteht. Den Ausführungen der Betriebsprüfung, die Bw. ist kein Versicherungsvertreter, da sie kein Versicherungsunternehmen vertrete und von einem solchen auch nicht beauftragt worden sei, ist entgegen zu halten, dass ein auf dem Markt auftretender Versicherungsmakler als treuhändischer Sachwalter des Kunden, weder als Beauftragter, noch als Vertreter eines Versicherungsunternehmens anzusehen ist. Gleiches gilt demnach für den Untervertreter eines Versicherungsmaklers. Ungeachtet des Umstandes, dass das bei der Bw. angestellte Personal infolge der Personalgestellungsvereinbarung bei den Hausverwaltungen T. und I. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Hausverwaltungsangelegenheiten tätig wurde, kann damit die der Bw. zuzurechnende Tätigkeit in der Vermittlung von Hauseigentümern und Hausverwaltungen an das Maklerbüro S. in Versicherungsangelegenheiten nicht ignoriert werden. Soweit die Umsätze der Jahre 1994 bis 1996 gemäß § 6 Abs. 1 Z 13 UStG unecht befreit sind, können auch die damit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden: Der Gesamtbetrag der Entgelte sowie die zum Abzug zugelassenen Vorsteuern werden wie folgt ermittelt: 1. Ermittlung des Gesamtbetrages der Entgelte: | Gesamtbetrag der Entgelte: | 1994 | 1995 | 1996 | Gesamtbetrag der Entgelte lt. Erkl.: | 4.731.370,00 | 3.840.827,33 | 3.694.427,03 | lt. Tz 18 BP-Bericht: | 60.000,00 | | | Gesamtbetrag d. Entgelte lt. UFS: | 4.791.370,00 | 3.840.827,33 | 3.694.427,03 2. Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze: | Steuerpflichtige Umsätze: | 1994 | 1995 | 1996 | Gesamtbetrag der Entgelte lt. Erkl.: | 4.731.370,00 | 3.840.827,33 | 3.694.427,03 | -Versicherungsprovisionen: | - 1.293.308,00 | - 1.200.498,00 | - 881.129,01 | lt. Tz 18 BP-Bericht: | 60.000,00 | | | steuerpflichtige Entgelte lt. UFS: | 3.498.062,00 | 2.640.329,33 | 2.813.298,02 3. Ermittlung der dem Normalsteuersatz unterliegenden Umsätze: | Umsätze à 20%: | 1994 | 1995 | 1996 | Umsätze à 20% lt. BP: | 4.381.232,03 | 3.631.653,33 | 3.547.572,20 | -Versicherungsprovisionen (netto): | - 1.077.756,67 | - 1.000.415,00 | - 734.274,18 | Umsätze à 20% lt. UFS: | 3.303.475,36 | 2.631.238,33 | 2.813.298,02 4. Ermittlung der zum Abzug zugelassenen Vorsteuern: | Vorsteuern: | 1994 | 1995 | 1996 | Vorsteuern lt. BP: | 191.903,39 | 143.571,96 | 117.238,18 | abzügl. Vorsteuern lt. BP: | - 52.447,20 | - 44.880,59 | - 27.961,31 | Vorsteuern lt. UFS: | 139.456,19 | 98.691,37 | 89.276,87 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 21. November 2007

Normen und Schlagworte

VersicherungsmaklerUntervertreterVersicherungsvertreterStrukturvertriebVersicherungsumsatzSuperprovisionHausverwalterHausverwaltungVermittlungOutsourcingSteuerfreiheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0773-W/02
Stammnummer
31431
Gültig
21.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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