Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1408-W/07
Familienbeihilfe nur für Personen, die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1408-W/07vom 08.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., inM., vom 13. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vom 26. Februar
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (in Kroatien geboren) ist am 25.11.2001 nach
Österreich eingereist.
Am 05.02.2007 stellte sie den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe für ihre Kinder V.M., geb. 13.01.1994 und V.A., geb.
19.05.1989 ab 01.01.2006. Auf Grund eines Ergänzungsersuchens legte
die Bw. ua. für sich und ihren Mann eine "Vorläufige
Aufenthaltsberechtigung Republik Österreich, Bundesasylamt, Bescheinigung
gemäß
§ 19 AsylG mit der Gültigkeitsdauer vom 23.01.2002
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens" und für ihre
Kinder je eine "Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß
§ 51 AsylG"
vor.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder ab Jänner 2006 ab. Begründend
wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz
haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind nur
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ein Aufenthaltsrecht im Sinne der
§§ 8, 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben oder wenn ihnen
Asyl gewährt wurde. Anspruch haben auch Personen, denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, wenn
sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig
oder selbständig erwerbstätig sind. Diese Voraussetzungen liegen in
Ihrem Fall nicht vor."
Gegen den Abweisungsbescheid brachte die Bw. Berufung ein
und beantragte ihr die Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder
ab 1.1.2006 zu gewähren.
Begründend wurde ua ausgeführt: "Wir sind
eine gemischtethnische Familie (kroatisch-serbisch) und wurden im Zuge der
Bürgerkriege und des Zerfalls des ehemaligen Jugoslawiens zu
Flüchtlingen. Ich und meine Kinder halten uns bereits seit Jahren
rechtmäßig nach dem Asylgesetz in Österreich auf. Ich bin
bereits seit mehreren Jahren in Österreich entsprechend den Bestimmungen
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt, beziehungsweise habe bereits Anspruch auf
Bezug von Arbeitslosengeld. Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolgt
durch Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der Länder, der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies
bedeutet, dass auch in meinem Fall der Dienstgeber Beiträge in den
Familienlastenausgleichsfond einzuzahlen hatte und nach wie vor hat.
Ich habe bis zum In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 am1.1.2006 die Voraussetzungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes erfüllt und bereits mehrere Jahre
Familienbeihilfe für meine minderjährigen Kinder rechtmäßig
bezogen. Ich und meine minderjährigen Kinder befinden sich seit mehreren
Jahren als Asylwerber in Österreich und verfügen über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß den Bestimmungen des
Asylgesetzes (§ 19 AsylG 1997). Wir halten uns rechtsmäßig in
Österreich auf. Nach Ansicht von UNHCR ("Analyse der
Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") sollte dieser
rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum Aufenthalt
berechtigten Fremden - bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheint eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssen, gegenüber
MigrantInnen nicht nachvollziehbar.
Die Regelungen des § 3 Absatz 1 und 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes, die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach NAG,
nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach den Asylgesetz abstellen, sind
sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig. Auch handelt
es sich bei der Neuregelung des § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
durch die Novelle BGBl I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen Eingriff in
meine wohlerworbenen Rechte und wird dadurch der aus dem Gleichheitssatz
abgeleitete Vertrauensschutz verletzt."
Weiters führte die Bw. an, dass der Bezug der
Familienbeihilfe zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten notwendig wäre
und durch die Änderung sie und ihrer Familie in ihrer finanziellen Existenz
bedroht seien.
Die Bw. führte das Urteil der Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25.10.2005 (Case of Okpisz v. Germany,
Application No. 59149/00), in dem der EGMR entschieden hätte, dass die
Einstellung des Kindergeldes für Ausländer ohne dauerhaften
Aufenthaltstitel im Beschwerdefall eine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK
darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung
des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurde der § 3 FLAG rückwirkend
mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert indem Abs. 4 und Abs.5
ergänzt worden sind:
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung (BGBl. 100/2005) der
Ansprüche von Personen , die nicht österreichische Staatsbürger
sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des
Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr
für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt
sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
In dem vom Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat
vorgelegten Akt, findet sich in Ablichtung eine vorläufigen
Aufenthaltsbestätigung Republik Österreich gemäß
§ 19
AsylG für die Bw. und deren Gatten.
Laut der seit 01.07.2006 in Kraft stehenden Regelung steht
auch dem subsidiär Schutzberechtigten, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen gegeben sind, die Familienbeihilfe zu. Gemäß
§ 8 Abs.1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten
einem Fremden zuzuerkennen
1. der in
Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn
dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des asylberechtigten abgewiesen
wird oder
2. dem der
Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer
Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur
Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte
Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt
im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich
bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs.1 ist mit der abweisenden
Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7 zu verbinden.
Gemäß
§ 75 Abs.6 AsylG 2005 gilt einem
Fremden, dem am 31.Dez. 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den
Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des
subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß
§ 15 Abs.1 AsylG 1997 ist Fremden,
deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen
(§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne
rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, mit Bescheid eine
befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß
§ 8
festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung unzulässig ist.
Der Bw. wurde jedoch keine befristete
Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 15 Abs.1 AsylG 1997, sondern
eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung mittels Bescheinigung
gemäß
§ 19 AsylG erteilt.
Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der
Berufungswerberin ist jedoch nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung seit
1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass weder sie noch
ihre beiden Kinder den nunmehr für den Beihilfenanspruch erforderlichen
Aufenthaltstitel für Österreich haben, sie bestreitet auch nicht, dass
die Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Die Berufungswerberin zweifelt lediglich die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Wien, am 8.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 8 Abs. 2 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 75 Abs. 6 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 15 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
FamilienbeihilfeNiederlassungsgesetzAufenthaltsgesetzFremdenrechtsubsidiär SchutzberechtigterAsylbescheidbefristete Aufenthaltsberechtigungvorläufige Aufenthaltsberechtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1408-W/07
- Stammnummer
- 31329
- Gültig
- 08.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF