Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0206-I/06
Keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, wenn im Abschöpfungsverfahren mangels Exekutionsmöglichkeit keine existenzgefährdende Abgabeneinhebung droht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-I/06vom 02.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Dezember 2005 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
25. 7. 2005 ersuchte die Berufungswerberin (Bw.) um Nachsicht der aus der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 resultierenden
Einkommensteuernachforderung in Höhe von 1.271,37 €.
Begründend führte die Bw. dazu aus, dass sie seit 1. 4. 2004 eine
(vorläufig bis 31. 12. 2005 befristete) Invaliditätspension in
Höhe von derzeit 734,49 € pro Monat (14-mal jährlich)
beziehe. Am 25. 1. 2005 sei im Schuldenregulierungsverfahren über das
Vermögen der Bw. (BG X., 00 S 00/00) das Abschöpfungsverfahren
eingeleitet worden, welches bis 24. 1. 2012 laufe. Während der Dauer des
Abschöpfungsverfahrens stünde der Bw. nur das Existenzminimum von
derzeit rd. 680 € zur Verfügung. Nach Abzug der monatlichen
Fixkosten (Miete, Strom etc.) verblieben der Bw. für die Bestreitung des
Lebensunterhaltes nur mehr rd. 200 €. Da die Bw. an einer inoperablen
Schwächung der Gehirnschlagader leide, welche jederzeit zum Tod führen
könne, werde die Bw. auch in Zukunft nicht mehr die Arbeitsfähigkeit
erlangen und kein höheres Einkommen erzielen. Die
Einkommensteuernachzahlung stelle für die Bw. eine erhebliche Belastung
dar, weil diese während des laufenden Abschöpfungsverfahrens auf
keinen Fall (auch nicht in Raten) beglichen werden könne und die Bw. nicht
wisse, "wie es in sieben Jahren aussieht".
Das Finanzamt
wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom 1. 12. 2005 ab. Begründend
führte es dazu nach Zitat des § 236 Abs. 1 BAO aus, dass die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles Voraussetzung
für eine Ermessensentscheidung im Sinn des § 236 BAO sei. Liege
keine Unbilligkeit vor, sei für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine persönliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gegeben, wenn gerade die Abgabeneinhebung die
Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährde. Keine
Unbilligkeit sei jedoch gegeben, wenn die finanzielle Situation eines
Abgabepflichtigen so schlecht sei, dass auch die Gewährung einer Nachsicht
nichts an der Existenzgefährdung ändere (VwGH 10.5.2001,
2001/15/0033). Aus dem Vorbringen im Antrag ergebe sich, dass der
Abgabenrückstand uneinbringlich sei. Nach der Rechtsprechung liege keine
Unbilligkeit vor, wenn es infolge Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden zu
keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und
Vermögenslage eines Abgabepflichtigen komme (VwGH 22.9.2000, 95/15/0090).
Da somit im Berufungsfall keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung gegeben sei,
käme allenfalls eine amtswegige Löschung gemäß
§ 235 BAO in Betracht, worauf allerdings kein Rechtsanspruch
bestünde.
In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 20. 2. 2006 wiederholte die Bw. ihr
Antragsvorbringen. Nachdem das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. 3. 2006 abgewiesen hatte, stellte die Bw. mit
Schreiben vom 6. 4. 2006 einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dieser Antrag enthielt kein neues
(Sach-)Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Wie bereits das
Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, ist die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach Lage des Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung
für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. VwGH 20. 1. 2000,
95/15/0031).
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder "persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein. Die Bw. macht ausschließlich eine Unbilligkeit
aus persönlichen Gründen geltend. Eine solche liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn gerade die
Einhebung der Abgaben die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie
gefährdete oder die Abstattung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten (insbesondere Vermögensverschleuderung) verbunden
wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
10. 5. 2001, Zl. 2001/15/0033, ausgeführt hat, liegt die
deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit in der
Existenzgefährdung, die aber gerade durch die Abgabeneinhebung verursacht
oder entscheidend mitverursacht sein müsste.
Im vorliegenden
Fall wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes X. vom 19. 7. 2002 das
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Bw. eröffnet.
Wie die Bw. selbst vorgebracht hat, wurde am 25. 1. 2005 das
Abschöpfungsverfahren eingeleitet, in welchem die Bw. den pfändbaren
Teil ihrer Pensionsbezüge gemäß
§ 199 Abs. 2 KO
für die Zeit von sieben Jahren an einen gerichtlich bestellten
Treuhänder (XYZ- Schuldnerberatungen GmbH) abgetreten hat. Das
Abschöpfungsverfahren endet nach Ablauf von sieben Jahren (somit am
24. 1. 2012), wenn die Konkursgläubiger bis dahin zumindest 10 %
ihrer Forderungen erhalten haben (§ 213 Abs. 1 Z 2 KO). Die Bw. hat mit
ihrer Erklärung nach § 199 Abs. 2 KO ihre bestehenden und
künftigen Pensionsansprüche soweit abgetreten, als sie das
Existenzminimum übersteigen. Da der Bw. somit während der Dauer des
Abschöpfungsverfahrens nur der jeweils geltende unpfändbare Freibetrag
ihrer Pension verbleibt bzw. das monatliche Gesamteinkommen der Bw. das
Existenzminimum (§ 291a EO) nicht übersteigt, ist die Einbringlichkeit
des Abgabenrückstandes (mangels Exekutionsmöglichkeit) nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt in einem derartigen
Fall eine persönliche Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO nicht vor,
weil keine die Existenz gefährdende Abgabeneinhebung droht (vgl. VwGH
22. 9. 2000, 95/15/0090).
Da die
Abweisung des Nachsichtsansuchens durch das Finanzamt aus den dargelegten
Gründen der Rechtslage entspricht, war die Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
am 2. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchuldenregulierungsverfahrenAbschöpfungsverfahrenUnbilligkeitExistenzgefährdungExistenzminimumunpfändbarer Freibetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-I/06
- Stammnummer
- 31269
- Gültig
- 02.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF