Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0562-W/07
Vermietung unter nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0562-W/07vom 24.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
an den Grundeigentümer vermietet und gleichzeitig der Grundeigentümer
und Mieter einen beträchtlichen Teil der Errichtungskosten finanzieren
soll.
Weiters ist
nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein fremder Mieter laut Mietvertrag
ua. für ein Heizhaus Miete zahlen soll, wenn gemäß Nachschau vor
Ort am 26. April 2006 eine Heizungsanlage bzw. Ofen nicht vorhanden
war und im Mietvertrag auch keine Mietreduktion für eine spätere
Fertigstellung zugestanden wurde.
Steuersparmodell:
Die
gewählte Konstruktion ist nur vor dem steuerlichen Hintergrund
verständlich, dass der Ehegatte als Arzt keine Vorsteuerabzugsberechtigung
hat (§ 6 Abs. 1 Z 19 und § 12 Abs. 3 UStG
1994). Die Bw. begehrte für 2005 einen Vorsteuerüberhang von zumindest
€ 29.429,90. Die Umsatzsteuer € 612,00 für den Zeitraum
Beginn des angeblichen Mietverhältnisses 1. Juli 2005 bis
Jahresende 2005 ist in diesem Betrag bereits enthalten. Eine weitere
Umsatzsteuer ist für 2005 nicht zu erwarten.
Bei einem
monatlichen Mietzins einschließlich Betriebskosten von netto
€ 610,00 ist mit einer jährlichen Umsatzsteuerbelastung von
€ 1.464,00 zu rechnen. Die jährlich zu erwartenden Entgelte
€ 7.320,00 liegen weit unter der Grenze für Kleinunternehmer von
€ 22.000,00 laut § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in der
für den Zeitraum 2005 geltenden Fassung. Die Bw. ist bei der vorgebrachten
Tätigkeit nach der genannten Gesetzesbestimmung unecht (ohne
Vorsteuerabzug) von der Umsatzsteuer befreit.
Am
26. September 2005 verzichtete die Bw. mit Schreiben an das FA auf
diese Befreiung ab 2004 und gab in einem zweiten Schreiben vom selben Tag an,
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 die Verzichtserklärung
mit Wirkung Beginn des Jahres 2010 zu widerrufen. Das bedeutet, dass die Bw. im
Zeitraum 2004 bis 2009 umsatzsteuerpflichtig mit Vorsteuerabzug wäre.
Für 2004 ist keine Umsatzsteuerbelastung zu erwarten, da das vorgebliche
Mietverhältnis erst am 1. Juli 2005 begonnen haben soll.
Selbst mit
einer mit aufgerundet jährlich € 1.600,00 angenommenen
Umsatzsteuerbelastung (unter Berücksichtigung der Wertsicherung der Miete)
errechnet sich bis Ende 2009 eine Gesamtbelastung mit Umsatzsteuer von nur rd.
€ 7,000,00 und verbleibt demnach ein Vorsteuerüberhang allein aus
den berufungsgegenständlichen Beträgen von rd.
€ 23.000,00.
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€
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2005
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612,00
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2006 bis 2009
= 4 x 1.600,00
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6.400,00
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Umsatzsteuerbelastung
gesamt
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7.012,00
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berufungsgegenständliche
Vorsteuer
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-30.041,90
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Vorsteuerüberhang
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-23.029,90
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 ordnet an:
Ändern sich bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen im Zusammenhang mit
Grundstücken, wie im vorliegenden Fall einem Gebäude, das der
Unternehmer, wie im vorliegenden Fall einer Vermietung, in seinem Unternehmen
als Anlagevermögen verwendet oder nützt, in den auf das Jahr der
erstmaligen Verwendung folgenden neun Kalenderjahren die Verhältnisse, die
im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug
maßgeblich waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein
Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Bei
der Berichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von einem Zehntel der
Vorsteuer auszugehen.
Die
berufungsgegenständliche Vorsteuer € 30.041,90 des Jahres 2005
würde durch das Ende der Regelbesteuerung mit Ablauf des Jahres 2009 mit
fünf Zehntel zu berichtigen sein, das ergibt einen Betrag von
€ 15.020,95. Selbst im Falle einer Vorsteuerberichtigung beim
Zurückkehren zur Normalbesteuerung (unechte Umsatzsteuerbefreiung als
Kleinunternehmerin) im Jahre 2010 verbleibt für die Bw. immer noch ein
finanzieller Vorteil von rd. € 8.000,00.
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€
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30.041,90 x
5/10 Vorsteuerberichtigung
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15.020,95
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Vorsteuerüberhang
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-23.029,90
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Vorteil
Bw.
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-8.008,95
Ein anderer als der dargestellte steuerliche Grund ist
für die von der Bw. und ihrem Ehegatten gewählte Konstruktion nicht zu
erkennen.
Dass es sich -
nicht zuletzt wegen der Rückgabe des Gebäudes - nicht um ein
zusätzliches wirtschaftliches Standbein der Bw. handeln kann, wurde bereits
aufgezeigt.
Das angebliche
Vermietungsverhältnis ist daher nicht anzuerkennen.
Weiters wird
festgestellt, dass die Rechnungen Baugesellschaft vom
10. Jänner 2005 (Vorsteuer € 22.166,67), W Liftsysteme
vom 25. Mai 2005 (Vorsteuer € 2.400,00) und ST, Bad-Fliesen
..., vom 30. September 2005 (Vorsteuer € 147,02) nicht in
den von der Bw. erklärten Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Oktober bis
Dezember 2005 fällt. Gleiches gilt für einen Teil des
Leistungszeitraumes, nämlich Juli bis September 2005, der von der Bw. an
ihren Ehegatten gelegten Rechnung vom 23. Dezember 2005 für
"Miete der Garage" im "Zeitraum 7-12/05". Der weitaus größte Teil des
berufungsgegenständlichen Vorsteuerbetrages von € 24.713,67
fällt nicht in den berufungsgegenständlichen
Voranmeldungszeitraum.
Die Berufung
war als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0562-W/07
- Stammnummer
- 31195
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF