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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0562-W/07

Vermietung unter nahen Angehörigen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0562-W/07vom 24.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

an den Grundeigentümer vermietet und gleichzeitig der Grundeigentümer und Mieter einen beträchtlichen Teil der Errichtungskosten finanzieren soll. Weiters ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein fremder Mieter laut Mietvertrag ua. für ein Heizhaus Miete zahlen soll, wenn gemäß Nachschau vor Ort am 26. April 2006 eine Heizungsanlage bzw. Ofen nicht vorhanden war und im Mietvertrag auch keine Mietreduktion für eine spätere Fertigstellung zugestanden wurde. Steuersparmodell: Die gewählte Konstruktion ist nur vor dem steuerlichen Hintergrund verständlich, dass der Ehegatte als Arzt keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat (§ 6 Abs. 1 Z 19 und § 12 Abs. 3 UStG 1994). Die Bw. begehrte für 2005 einen Vorsteuerüberhang von zumindest € 29.429,90. Die Umsatzsteuer € 612,00 für den Zeitraum Beginn des angeblichen Mietverhältnisses 1. Juli 2005 bis Jahresende 2005 ist in diesem Betrag bereits enthalten. Eine weitere Umsatzsteuer ist für 2005 nicht zu erwarten. Bei einem monatlichen Mietzins einschließlich Betriebskosten von netto € 610,00 ist mit einer jährlichen Umsatzsteuerbelastung von € 1.464,00 zu rechnen. Die jährlich zu erwartenden Entgelte € 7.320,00 liegen weit unter der Grenze für Kleinunternehmer von € 22.000,00 laut § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in der für den Zeitraum 2005 geltenden Fassung. Die Bw. ist bei der vorgebrachten Tätigkeit nach der genannten Gesetzesbestimmung unecht (ohne Vorsteuerabzug) von der Umsatzsteuer befreit. Am 26. September 2005 verzichtete die Bw. mit Schreiben an das FA auf diese Befreiung ab 2004 und gab in einem zweiten Schreiben vom selben Tag an, gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 die Verzichtserklärung mit Wirkung Beginn des Jahres 2010 zu widerrufen. Das bedeutet, dass die Bw. im Zeitraum 2004 bis 2009 umsatzsteuerpflichtig mit Vorsteuerabzug wäre. Für 2004 ist keine Umsatzsteuerbelastung zu erwarten, da das vorgebliche Mietverhältnis erst am 1. Juli 2005 begonnen haben soll. Selbst mit einer mit aufgerundet jährlich € 1.600,00 angenommenen Umsatzsteuerbelastung (unter Berücksichtigung der Wertsicherung der Miete) errechnet sich bis Ende 2009 eine Gesamtbelastung mit Umsatzsteuer von nur rd. € 7,000,00 und verbleibt demnach ein Vorsteuerüberhang allein aus den berufungsgegenständlichen Beträgen von rd. € 23.000,00. | | € | 2005 | 612,00 | 2006 bis 2009 = 4 x 1.600,00 | 6.400,00 | Umsatzsteuerbelastung gesamt | 7.012,00 | berufungsgegenständliche Vorsteuer | -30.041,90 | Vorsteuerüberhang | -23.029,90 § 12 Abs. 10 UStG 1994 ordnet an: Ändern sich bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen im Zusammenhang mit Grundstücken, wie im vorliegenden Fall einem Gebäude, das der Unternehmer, wie im vorliegenden Fall einer Vermietung, in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nützt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden neun Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Bei der Berichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von einem Zehntel der Vorsteuer auszugehen. Die berufungsgegenständliche Vorsteuer € 30.041,90 des Jahres 2005 würde durch das Ende der Regelbesteuerung mit Ablauf des Jahres 2009 mit fünf Zehntel zu berichtigen sein, das ergibt einen Betrag von € 15.020,95. Selbst im Falle einer Vorsteuerberichtigung beim Zurückkehren zur Normalbesteuerung (unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmerin) im Jahre 2010 verbleibt für die Bw. immer noch ein finanzieller Vorteil von rd. € 8.000,00. | | € | 30.041,90 x 5/10 Vorsteuerberichtigung | 15.020,95 | Vorsteuerüberhang | -23.029,90 | Vorteil Bw. | -8.008,95 Ein anderer als der dargestellte steuerliche Grund ist für die von der Bw. und ihrem Ehegatten gewählte Konstruktion nicht zu erkennen. Dass es sich - nicht zuletzt wegen der Rückgabe des Gebäudes - nicht um ein zusätzliches wirtschaftliches Standbein der Bw. handeln kann, wurde bereits aufgezeigt. Das angebliche Vermietungsverhältnis ist daher nicht anzuerkennen. Weiters wird festgestellt, dass die Rechnungen Baugesellschaft vom 10. Jänner 2005 (Vorsteuer € 22.166,67), W Liftsysteme vom 25. Mai 2005 (Vorsteuer € 2.400,00) und ST, Bad-Fliesen ..., vom 30. September 2005 (Vorsteuer € 147,02) nicht in den von der Bw. erklärten Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Oktober bis Dezember 2005 fällt. Gleiches gilt für einen Teil des Leistungszeitraumes, nämlich Juli bis September 2005, der von der Bw. an ihren Ehegatten gelegten Rechnung vom 23. Dezember 2005 für "Miete der Garage" im "Zeitraum 7-12/05". Der weitaus größte Teil des berufungsgegenständlichen Vorsteuerbetrages von € 24.713,67 fällt nicht in den berufungsgegenständlichen Voranmeldungszeitraum. Die Berufung war als unbegründet abzuweisen. Wien, am 24. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

Nahe AngehörigeVermietungVorsteuerSuperädifikatPublizitätklarer InhaltFremdvergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0562-W/07
Stammnummer
31195
Gültig
24.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF