Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0562-W/07
Vermietung unter nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0562-W/07vom 24.10.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vermietung durch die Bw. an ihren Ehemann wird aus folgenden Gründen nicht anerkannt:
- Mietgegenstand soll ein angeblich als Superädifikat auf dem Grundstück des Mieters errichtetes Gebäude sein;
- im Bauverfahren trat nicht die angebliche Errichterin, sondern ihr Ehegatte als Bauwerber auf;
- ein Superädifikatsvertrag ist nicht unterfertigt, ein Superädifikat nicht im Grundbuch ersichtlich gemacht;
- der angebliche Mieter soll 20% der Errichtungskosten mit einem nicht nachvollziehbarem Darlehen finanziert haben;
- der Ehegatte erhält für die Errichtung eines angeblichen Superädifikates auf seinem Grundstück kein Entgelt;
- Mieter ist ein Arzt ohne Vorsteuerabzug, Vermieterin ist die Ehefrau, die einen erheblichen Vorsteuerbetrag geltend macht;
- der Ehegatte ist als Arzt unecht von der Umsatzsteuer befreit. Die Ehefrau verzichtet für kurze Zeit auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmerin und lukriert wegen niedriger Umsatzsteuerbelastung einen Vermögensvorteil aus geltend gemachter Vorsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch denSenat über die Berufung der Bw.,
vertreten durch Stb., vom 6. November 2006 gegen den Bescheid des FA,
vom 29. September 2006 gemäß
§ 92 Abs. 1
lit. b BAO betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung
für den Zeitraum 10-12/2005 nach der am 16. Oktober 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
ist die Nichtanerkennung der Vermietung einer Garage samt Heizhaus von der
Ehefrau an den Ehemann. Berufungswerberin (Bw.) ist die Ehefrau,
Grundeigentümer ist der Ehegatte. Auf dem berufungsgegenständlichen
Grundstück befindet sich der gemeinsame Wohnsitz der Bw. und ihres
Ehegatten sowie die Zahnarztpraxis des Ehegatten. Außer der
berufungsgegenständlichen Tätigkeit bezieht die Bw. nur Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis zu ihrem
Ehegatten.
a)
Bescheid
Nach
Durchführung einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den
Zeitraum 10/2005 bis 12/2005 traf der Prüfer in der Niederschrift vom
5. Juli 2006 (Akt Seite 12f) die Feststellung, dass die
Vermietung an den Ehegatten des als Superädifikat auf dem Grund des
Ehegatten errichteten Gebäudes (Garage/Heizhaus) mangels
Fremdüblichkeit nicht anerkannt werde. Die daraus erzielten Einnahmen seien
einkommen- und umsatzsteuerlich irrelevant, die geltend gemachten Ausgaben und
Vorsteuern daher nicht abzugsfähig.
Das Finanzamt
(FA) folgte diesen Feststellungen und erließ am
29. September 2006 (AS 10f) einen Bescheid gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, in dem es feststellte, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum 10-12/2005 nicht festzusetzen
sei. Das FA führte zur Begründung aus, mit Mietvertrag vom
2. Jänner 2006 sei zwischen den Ehegatten (Bw. und ihr Ehemann)
folgende Vereinbarung getroffen worden: Die Bw. vermiete an ihren Gatten eine im
Bau befindliche Garage samt Heizhaus. Die Garage samt Heizhaus werde mit
Verbindungstür an das bestehende Wohnhaus und die Zahnarztpraxis errichtet.
Diese Baumaßnahme werde auf dem Geschäftsgrundstück (unter
Anführung von Adresse, Parzellennummer und Einlagezahl) durchgeführt,
das im alleinigen Eigentum des Ehegatten stehe. Im Ansuchen vom
18. März 2002 sei der Ehegatte der Bauwerber, an den auch der
Bescheid vom 24. Juni 2002 gerichtet sei, mit dem die Baubewilligung
erteilt worden sei. Zur Verwendung des vermieteten Objektes sei anzumerken, dass
die Garage über zwei Etagen verfüge. Nach Aussagen der Bw. werde die
untere Etage zur Gänze als Heizraum (Pelletsheizung) und Lagerraum für
Pellets genutzt. Laut dem der Außenprüfung vorliegenden Plan sei auch
die Errichtung einer Schwimmhalle inkludiert. Die gegenständliche
Liegenschaft sei als Geschäftsgrundstück-Betriebsgrundstück
bewertet, das darauf befindliche Gebäude werde teilweise zu Wohnzwecken und
teilweise als Zahnarztordination genutzt. Aus der nur teilweisen betrieblichen
Nutzung des bestehenden Gebäudes sowie aus dem beabsichtigten Bau einer
Schwimmhalle ergebe sich zweifelsohne, dass das gegenständliche
Vermietungsobjekt zum Großteil der Befriedigung der privaten
Wohnbedürfnisse der Familie der Bw. diene. Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 könnten Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für den Haushalt und Unterhalt seiner Familienangehörigen bei den
einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden. Die umsatzsteuerliche
Beurteilung basiere auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG
1994, wonach Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht für das Unternehmen
ausgeführt gelten würden, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Aufwendungen iSd. § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5
EStG 1988 seien. Auf Grund dieser Ausführungen sei das Mietverhältnis
mangels Fremdüblichkeit sowie im Hinblick auf die private Veranlassung
nicht anzuerkennen.
b)
Berufung
In der Berufung
vom 6. November 2006 (AS 1ff) brachte die Bw. vor, am
14. März 2006 habe eine Umsatzsteuerprüfung für den
Zeitraum 10-12/2005 in den Räumlichkeiten der Kanzlei der steuerlichen
Vertretung stattgefunden. Das Objekt der Vermietung sei am
26. April 2006 von der Prüferin besichtigt worden.
Bei der
Vermietungstätigkeit handle es sich im Wesentlichen um eine Garage und ein
Lager- und Heizhaus. Dem Mietverhältnis liege ein schriftlicher Mietvertrag
vom 2. Jänner 2006 zu Grunde. Vermieterin sei die Bw., der alleinige
Mieter sei der Ehegatte der Bw. Die gegenständliche Liegenschaft sei als
Geschäftsgrundstück-Betriebsgrundstück bewertet.
In der
Bescheidbegründung werde angeführt, dass die Garage über zwei
Etagen verfüge und nach Aussagen der Bw. die untere Etage zur Gänze
als Heizraum und Lagerraum für Pellets genutzt werde.
Laut Bw. werde
das vermietete Objekt nach endgültiger Fertigstellung vom Mieter für
folgende Zwecke genutzt:
1. als
Parkplatz für die Mitarbeiterinnen der Zahnarztpraxis; der Garagenteil
umfasse insgesamt vier Autoabstellplätze,
2. als
Lager für Gipstrommeln und für Desinfektionsmittel, welche in 5 Liter
Einheiten zu ca. 10 Stück aufbewahrt würden,
3. als
Lager für Ersatzteile von zahntechnischen Geräten,
4. als
Heizzentrale für die Pelletsheizung und
5. als
Lager für den Winterbedarf an Pellets.
In der Garage
befinde sich ferner ein Brunnen, der ausschließlich Ordinationszwecken
diene. Zum einen übernehme dieser die Klimafunktion im Sommer, zum anderen
die Gebrauchswasserversorgung der Ordination. Für private Zwecke stehe ein
weiterer Brunnen im Garten zur Verfügung.
Die in den
Bauplänen noch vorgesehene Schwimmhalle sei nicht errichtet worden und
werde auch nicht errichtet. Es sei unzulässig, ein nicht errichtetes Objekt
in die Beurteilung mit einzubeziehen. Ein Bau sei schon aus baubehördlichen
Einschränkungen nicht vorgesehen, da maximal 30% der
Grundstücksfläche bebaut werden dürften. Diese Grenze sei nun mit
Errichtung der Garage ausgeschöpft. Dieser Punkt dürfte offensichtlich
vom Architekten falsch aufgefasst worden sein und dadurch irrtümlich seinen
Niederschlag im Bauplan gefunden haben.
Das Einziehen
einer Betondecke als Schutz und Abdeckung für den Lagerbereich, die
Pelletsheizung und den Garagenbereich sei eine bauliche Notwendigkeit. Ohne eine
Betondecke wäre das Bauobjekt unvollständig und unbenutzbar. Der
Umstand, dass ein Gebäude mit einer Betondecke oben abgeschlossen werde,
könne der Bw. nicht als "nicht fremdüblich" zum Vorwurf gemacht
werden. Derzeit würden gärtnerische Begrünungsmaßnahmen auf
der Decke stattfinden. Diese seien nicht Teil der Vermietungstätigkeit. Die
Ausgaben dafür würden deshalb auch zu Recht nicht angesetzt
werden.
Dass das
Gebäude teilweise zu Wohnzwecken und teilweise als Zahnarztordination
genutzt werde, könne nicht auf eine überwiegende Privatnutzung der
Garage bzw. des Heizhauses geschlossen werden, insbesondere da Parkplätze
ausschließlich als Firmenparkplätze genutzt würden und die
Beheizung überwiegend der Ordination diene. In diesem Zusammenhang werde
auf die letzte Außenprüfung für den Zeitraum 2000 bis 2002 der
Zahnarztordination des Ehegatten der Bw. verwiesen, in welcher der Privatanteil
der Energiekosten neu geschätzt worden sei. Den überwiegenden Anteil
der Energiekosten trage nach wie vor die Ordination.
Finanzierung:
Das gesamte
Bauvorhaben sei aus Mitteln der Vermieterin, der Bw., finanziert worden.
Fremdüblichkeit
des Mietzinses:
Die Höhe
des Mietzinses laut vorliegendem Mietvertrag sei fremdüblich bemessen. Ein
Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten sei entsprechend
der Prognoserechnung geplant. Der Mietzins werde monatlich termingerecht
entrichtet.
Den in der
Berufung angesprochenen Betriebsprüfungsberichten betreffend den Ehemann
ist zu entnehmen:
1. Für den
Zeitraum 1994 bis 1996 wurde im Bericht vom 29. April 1999 festgestellt,
dass das Gebäude zu 23,5% privat genutzt wird (Tz 19a und 21).
2. Für den
Zeitraum 1997 bis 1998 wurde im Bericht vom 14. Mai 2001 festgestellt,
dass ein Dachgeschossausbau beim Ehegatten der Bw. im Jahr 1998 begonnen wurde.
Da die Fertigstellung nicht 1998 erfolgte, wurde für dieses Jahr keine Afa
anerkannt (Tz 17).
3. Für den
Zeitraum 2000 bis 2002 wurde im Bericht vom 31. August 2005
festgestellt, dass der Privatanteil für das Gebäude Altbestand statt
wie bisher mit "22,5%" [sic!] mit 35% neu festgelegt wird (Tz 3). In den
Jahren 1999 und 2000 wurde an das bestehende Wohn- und Ordinationsgebäude
ein Wintergarten angebaut, der von der Betriebsprüfung betreffend den
Ehegatten zur Gänze der Privatsphäre zugerechnet wurde (Tz 4). In
den Jahren 1998 bis 2002 wurde ein Dachgeschossausbau vorgenommen. Von der
dadurch neu entstandenen Nutzfläche wurde von der Betriebsprüfung 10%
der Ordination des Ehegatten zugeordnet (Tz 5).
Laut einem
Vermerk der Fachvorständin des FAes über ein Telefongespräch habe
der steuerlichen Vertreter am 23. Juni 2006 (Arbeitsbogen Seite 28)
angegeben, es gebe einen Baurechtsvertrag zwischen der Bw. und ihrem Ehegatten,
woraus das zivilrechtliche Eigentum der Bw. hervorgehen soll. Ein
Superädifikat sei noch nicht eingetragen, sei aber angestrebt. Laut
steuerlichem Vertreter sei keinesfalls geplant, ein Hallenbad zu
errichten.
c)
Verfahren UFS
Vorhalteverfahren:
Im Vorhalt vom
5. Juni 2007 ersuchte der UFS die Bw. um Stellungnahme und Vorlage von
Unterlagen zu folgenden Punkten:
1. Entgegen den
Angaben im schriftlichen Mietvertrag vom 2. Jänner 2006 existiert
laut offenem Grundbuch kein Superädifikat der Bw. Laut einem Vermerk der
Fachvorständin des FAes habe der Steuerberater der Bw. im
Telefongespräch am 23. Juni 2006 angegeben, dass es ein Baurecht
der Bw. gebe. Die Bw. wurde um Vorlage diesbezüglicher schriftlicher
Unterlagen (Verträge) ersucht.
2. In der
Berufung gab die Bw. an, dass die Garage mit 4 Parkplätzen für die
Mitarbeiterinnen der Zahnarztpraxis des Ehemannes genutzt würde. Laut
Punkt V. 2. des Mietvertrages ist es dem Mieter nicht gestattet, ohne
Zustimmung der Vermieterin das Bestandobjekt oder Teile davon entgeltlich oder
unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgend einer
Weise weiterzugeben. Es werde daher um Vorlage der Zustimmung der Bw.
ersucht.
3. Es möge
mit schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden, dass das gesamte Bauvorhaben,
wie in der Berufung angegeben, aus Mitteln der Bw. finanziert wurde. Als
Bauwerber scheint nur der Ehegatte auf, der auch alleiniger Grundeigentümer
ist.
Im Schreiben
vom 14. August 2007 gab die Bw. an:
1.
Superädifikat: Im Grundbuch sei kein Superädifikat eingetragen worden.
Bei dem erwähnten Aktenvermerk betreffend Telefonat vom 23. Juni 2006 mit
der Fachvorständin über ein bestehendes Baurecht könne es sich
nur um ein Missverständnis handeln. Tatsächlich sei ein
Superädifikatsvertrag vom Rechtsanwalt erstellt worden. Es werde eine Kopie
des Vertrages übersendet, in welchem der Grundeigentümer
ausdrücklich seine Zustimmung zur Errichtung der Garage und des Heizhauses
gebe und zur Kenntnis nehme, dass die Superädifikate im Eigentum der
Erbauerin verbleiben würden. Die Errichtung des Bauwerkes erfolge
ausschließlich auf Kosten und Verantwortung der Erbauerin. Sämtliche
Arbeiten seien entsprechend der Baubewilligung vom 3. November 2004
durch einen befugten Bauunternehmer durchzuführen. Inhaltlich sei dem
Vertrag bereits Folge geleistet worden. Das Bauwerk sei von der Bw. auf eigene
Kosten und Verantwortung errichtet worden.
2.
Parkplatzbenutzung: Die Vermietung der Garage erfolge für die Ordination
des Ehegatten der Bw. Dass die Mitarbeiter und darüber hinaus "besondere
Patienten" die Garage benützen dürften, sei von der Vermieterin dem
Mieter erlaubt worden (unter Hinweis auf eine beigelegte Bestätigung). Bei
den "besonderen Patienten" handle es sich um solche, die auf Grund einer
Operation nicht sofort den Heimweg antreten könnten und in Folge dessen die
Garage benützen dürften. Dabei komme es auch vor, dass Patienten
über Nacht in dafür vorgesehenen Patientenräumen in der
Ordination bleiben würden (die Anfertigung einer Prothese dauere zumeist
Stunden und könne dann oft erst am Folgetag fertig gestellt werden) und
dadurch eine sichere Abstellmöglichkeit für den PKW benötigten.
Genutzt werde die Garage auch von Mitarbeitern. Die Abstellung des PKW erfolge
dabei nicht nur während der Arbeitszeit sondern auch, wenn die Mitarbeiter
beispielsweise nach einem Erste-Hilfe-Kurs auf Grund der fortgeschrittenen Zeit
nicht mehr den Heimweg antreten könnten und die Nacht im oben
erwähnten Patientenraum verbringen würden.
3.
Finanzierung: Die Investitionen seien aus Mitteln der Vermieterin finanziert
worden. In Summe hätten die Investitionen 2005 € 180.251,34 inkl.
USt betragen. Davon seien € 140.969,25 von der Mieterin direkt bezahlt
worden. In der Beilage würden entsprechende Nachweise (Kontoauszüge,
Sparbuch) übersendet werden. Der Restbetrag in der Höhe von
€ 39.282,14 sei durch ein kurzfristiges Darlehen bis Juli 2007
zwischenfinanziert worden. Die entsprechende Darlehensgewährung sowie der
Zahlungsbeleg über die bereits erfolgte Rückzahlung würden
beiliegen. Von der Darlehenssumme würden laufende Mietzinsforderungen in
Höhe von € 13.908,00 in Abzug gebracht werden. Zinsen seien bis
Juli 2007 € 3.545,66 angefallen und seien ebenso überwiesen
worden.
Laut diesem
Vorbringen ergibt sich aus den zugleich vorgelegten Unterlagen:
|
|
€
|
02.02.2005 an
Baugesellschaft
|
109.000,00
|
07.12.2005 an
Fa. B
|
29.369,25
|
30.12.2005 an
Fa. ST
|
2.600,00
|
Zahlungen der
Bw. gesamt laut Kontoauszüge
|
140.969,25
|
Darlehen vom
Ehegatten
|
39.282,14
|
Bruttogesamtbetrag
der Rechnungen laut Bw.
|
180.251,39
|
|
|
Darlehen vom
Ehegatten
|
39.282,14
|
Mietzinsforderungen
|
-13.908,00
|
Zinsen
|
3.545,66
|
13.07.2007
Überweisung Bw. an Ehegatten
|
28.919,80
Nach dem Vorbringen der Bw. sollen somit rund 20% der oa.
Bausumme vom Ehegatten vorfinanziert worden sein.
Die Bw. wolle noch vermerken, dass der Ehegatte zwar als
Grundeigentümer in den Bewilligungsbescheiden als Bauwerber aufscheine, die
Bw. aber maßgeblich für das Bauwerk verantwortlich sei. Aus der
Niederschrift zur Bauverhandlung vom 18. Oktober 2004 sei die Bw. als
Bauwerberin neben dem Ehegatten ausdrücklich erwähnt.
Berufungsverhandlung:
In der über Antrag der Bw. abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Oktober 2007 wurde
ergänzend ausgeführt:
Die Bw. gab an, dass es sich im gegenständlichen Fall
um kein Schwimmbad handle, diesbezüglich liege eine irrtümliche
Bezeichnung als Schwimmbad vor, vielmehr solle erst ein so genanntes
Pflanzbecken geschaffen werden, welches ausreichend Volumen biete, um Erdreich
aufzubringen. Es handle sich um eine Verschönerungsmaßnahme zur
Begrünung im Privatbereich und bilde dies keinen Gegenstand des
Mietvertrages.
Der steuerliche Vertreter verwies zur Finanzierung darauf,
dass es zwei Quellen gegeben habe, einerseits Eigenmittel mit rund
€ 140.000,00 und andererseits eine Darlehensfinanzierung mit
Aufrechnung gegen Mietzahlungen. Der Restbetrag sei bereits im Juli 2007
zurückgezahlt worden. Zum Superädifikat habe der steuerliche Vertreter
noch ein Gespräch mit der Rechtsanwältin geführt. Diese habe ihm
mitgeteilt, dass sie aus Kostengründen davon abgeraten habe, den Vertrag
beim Grundbuch zu hinterlegen. Der Vertrag enthalte aber eine
Aufsandungserklärung sowie einen Passus, wonach die Bw. jederzeit die
Hinterlegung beim Grundbuch verlangen könne.
Über Vorhalt des Berichterstatters, dass der
Superädikfikvertrag weder datiert noch unterschrieben sei, führte der
steuerliche Vertreter aus, es handle sich um eine in der Kanzlei befindliche
Kopie, die dem UFS aus Zeitgründen in dieser Form weitergeleitet worden
sei. Es werde im Mietvertrag auf den Superädifikatsvertrag Bezug genommen
und dieser Mietvertrag sei beim FA für Gebühren angezeigt
worden.
Die Bw. gab diesbezüglich an, es gebe einen von ihr
unterschriebenen Vertrag, über den Zeitpunkt der Unterschriftleistung
könne sie derzeit nichts sagen.
Laut steuerlichem Vertreter werde das Superädifikat im
Mietvertrag Punkt I Z 1 und Punkt III Z 4 erwähnt. Die Miete
werde pünktlich zum Monatsersten vom Mieter entrichtet. Der Mietvertrag
dauere bis 2020, sodass davon auszugehen sei, dass die Bw. ihre Investitionen
durch Mieteinnahmen abdecken werde.
Laut Bw. seien überdies die Errichtung eines
Schulungsraumes für Assistentinnen sowie einer kleinen Wohnung, die
für Angestellte (Assistentin) als Dienstnehmerwohnung dienen soll, geplant.
Konkret seien für dieses Vorhaben aber noch keine Schritte gesetzt worden,
wie etwa Ansuchen an die Baubehörde, es sei lediglich mit dem Architekten
dieses Vorhaben besprochen worden.
Die Vertreterin des FAes verwies auf die Niederschrift
über die Bauverhandlung vom 23. März 2006 (AB Seite 81
bzw. Seite 2 der Niederschrift, letzter Absatz), wonach es sich im Zusammenhang
mit den Bauplänen um einen Wellnessbereich handle und wiederum der Ehegatte
der Bw. als Bauwerber aufgetreten sei und nicht die Bw.
Laut Bw. handle es sich nicht um einen Wellnessbereich
sowie um eine Errichtung eines Schwimmbeckens. Der steuerliche Vertreter gab an,
es gelte Missverständnissen vorzubeugen: Bei den genannten Baulichkeiten
handle es sich um einen Zubau an das bestehende Wohnhaus und um ein
zukünftiges Vorhaben.
Der Berichterstatter verwies auf die Niederschrift
über die Bauverhandlung vom 27. Oktober 2004 (AB Seite 69
und 70, insbesondere Seite 70 vorletzter Absatz). Der steuerliche Vertreter gab
dazu an, Gegenstand der Berufung sei, dass die Räumlichkeiten einer
Pelletsheizung, Lagerräumlichkeiten, Autoabstellplätze vermietet
würden und alles andere zukünftige Projekte seien, um die es aus Sicht
der Bw. bei der gegenständlichen. Verhandlung nicht gehe.
Die Betriebsprüferin gab an, sie habe im Frühjahr
2006 das Objekt besichtigt. Die Garage sei damals leer gewesen, im Untergeschoss
habe es noch keinen Brenner und auch noch keine Pellets gegeben. Es der
Prüferin aber gesagt worden, dass das Untergeschoss für die Heizung
und die Pellets als Lagerräume vorgesehen seien. Die Pellets bräuchten
soviel Platz, dass sonst dort nichts mehr Platz finden würde. Die
Prüferin habe auch nach den Autoabstellplätzen gefragt, insbesondere
ob diese von Angestellten oder Patienten benützt würden. Daraufhin sei
ihr erwidert worden, dass dies nicht vorgesehen sei, sondern würden diese
Räume als Lagerräume für Gipsrollen bzw. Gipstrommeln für
die Zahnarztpraxis verwendet werden. Auf der Decke habe sich damals noch eine
Eisenbewehrung befunden, die nach Meinung der Prüferin den Schluss zulasse,
dass noch weitere Baumaßnahmen erfolgen würden.
Der steuerliche Vertreter gab an, dass die Vermieterin
ausschließlich die Räumlichkeiten vermiete. Die Nutzung erfolge
ausschließlich durch den Mieter, nämlich durch die Zahnarztordination
des Ehegatten. Es liege nicht im Entscheidungsbereich der Vermieterin, in
welcher Weise diese Nutzung erfolge und wann sie erfolge, es sei daher
unerheblich, ob die Räume im Zeitpunkt der Besichtigung der Prüferin
leer gestanden seien.
Die Vertreterin des FAes führte aus, dass aus den von
der Bw. vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich sei, dass von der Bw. ein
Handel mit Ärztebedarf betrieben worden sei. Die Bw. gab an, dass dieser
Handel mit Ärztebedarf bereits seit einigen Jahren ruhend gemeldet und
derzeit nicht aktuell sei. Befragt zu den Finanzierungsmitteln gab die Bw. an,
dass diese aus ihren bisherigen Ersparnissen stammen würden.
Über Vorhalt des Berichterstatters betreffend die
ungewöhnliche vertragliche Gestaltung bzw. die nichtvorhandene
Möglichkeit des Vorsteuerabzuges für die ärztliche Tätigkeit
des Ehegatten wurde vom steuerlichen Vertreter ausgeführt: Es seien
regelmäßig Mietzahlungen geleistet worden, sodass es sich aus seiner
Sicht um ein Nullsummenspiel handle, weil die Miete mit USt belastet sei, und in
Summe mehr an USt bezahlt werde, als von der Bw. derzeit an Vorsteuer geltet
gemacht worden sei und der Gatte der Bw. aufgrund seiner USt-Befreiung keine
Vorsteuerabzugsmöglichkeit betreffend der Mietzahlungen habe.
Über Vorhalt von Akt Seite 15 bzw. 20 (Erklärung
gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG sowie Widerruf der
Verzichtserklärung, beide vom 26. September 2005) führte der
steuerliche Vertreter aus, dass mit Zeitpunkt des Widerrufes die anteiligen
Vorsteuern wieder zurückzuzahlen seien, sodass sich kein Nachteil für
den Fiskus daraus ergebe.
Die Vertreterin des FAes wies darauf hin, dass noch immer
laut Aussagen des steuerlichen Vertreters keine Nutzung der gemieteten
Räumlichkeiten erfolgt sei, obwohl bereits Mietzahlungen seit Mitte 2005
geleistet würden. Der steuerliche Vertreter gab dazu an, es sei
ausschließlich Sache des Mieters, darüber zu befinden, wann und in
welcher Form er über das Mietobjekt verfüge und habe dies mit dem
gegenständlichen Verfahren nichts zu tun. Die Pelletsheizung werde vom
Gatten der Bw. errichtet und finanziert.
Über Vorhalt des Berichters, wonach nach Punkt I
Z 2 [des Mietvertrages] der Mietgegenstand nur zu Parkzwecken verwendet
werden dürfe, gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass es zwischen den
Ehegatten eine Vereinbarung gebe, wonach die gemieteten Räumlichkeiten auch
zur Installation einer Pelletsheizung und zur Lagerung verwendet werden
könnte.
Auf die Frage nach den außersteuerlichen Gründen
für die gegenständliche Konstruktion führte die Bw. aus, sie habe
das deshalb gemacht, weil sie das Geld gehabt habe und weil sie im Gegensatz zu
ihrem Mann Zeit für dieses Projekt gehabt habe. Außerdem habe sich
die Bw. gedacht, dass es für sie ein Standbein sei, wenn sie ein
Mieteinkommen erziele und zwar auch für Zeiten, wenn ihr Mann nicht mehr
aktiv sein werde, hätte sie die Möglichkeit, weiterhin Mieteinnahmen
zu bekommen.
Über Befragen gab die Bw. an, in ihrem und ihres
Gatten Familienbesitz würden sich zwei Autos befinden, außerdem
befinde sich eine weitere Garage im Wohnhaus.
Die Vertreterin des FAes gab an, aus ihrer Sicht sie die
Fremdüblichkeit der Vertragsgestaltung aus folgenden Gründen zu
verneinen:
- Der
Vertrag betreffend das Superädifikat sei im Zuge der Betriebsprüfung
nicht vorgelegt worden, er ist nicht unterzeichnet und auch nicht im Grundbuch
eingetragen, was unter Fremden nicht üblich sei.
- Bauwerber
sei immer der Ehegatte der Bw. gewesen.
- Aussagen
der Prüferin, wonach ihr gegenüber festgehalten worden sei, dass die
Garage für eine private Nutzung vorgesehen sei.
- Seit
zwei Jahren werde Miete bezahlt, ohne dass es eine tatsächliche Nutzung
gebe.
- Die
betriebliche Nutzung werde angezweifelt, vielmehr werde eine private Nutzung
aufgrund der eingereichten Baupläne in ein Mietverhältnis
gekleidet.
Der steuerliche Vertreter gab an, die vom FA
angeführten Punkte würden eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens
darstellen. Es gehe im gegenständlichen Fall um eine Vermietungsfrage der
Bw., wobei es ausschließlich Sache des Mieters sei, in welcher Form und zu
welchem Zeitpunkt das Mietobjekt [gerade] genützt bzw. [künftig]
genützt werde. Es sei auch auf die Ausführungen der Bw. zu verweisen,
wonach sie sich ein zweites Standbein schaffen wolle, sie habe das
ausschließliche wirtschaftliche Risiko durch die von ihr getragenen
Investitionen übernommen. Zur Publizität im Grundbuch werde auf die
eigenen Ausführungen verwiesen, wonach es aus Kostenersparnisgründen
bisher zu keiner Hinterlegung der Urkunden gekommen sei. Weiters wird darauf
hingewiesen, dass der Mietvertrag dem FA im Zuge der Betriebsprüfung
vorgelegt worden sei und in diesem Mietvertrag mehrfach auf das
Superädifikat hingewiesen worden sei.
Über Befragen durch den Beisitzer, ob seitens der Bw.
für die zur Verfügungstellung des Grundstückes Pachtzahlungen
geleistet worden seien, führte der steuerliche Vertreter aus, dass es sich
im gegenständlichen Fall um einen Vorteilsausgleich handle, wobei bei
Vertragsende im Jahr 2021 das Gebäude entschädigungslos beim
Grundeigentümer verbleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Sachverhalt
Mit Schreiben
(Fragebogen) vom 27. September 2005 (AS 17) teilte die Bw. dem FA mit,
sie habe die Vermietungstätigkeit am 1. Jänner 2004
begonnen.
Mit Schreiben
an das FA vom 26. September 2005 (AS 15) gab die Bw. an, dass sie auf
die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG
1994 ab dem Kalenderjahr 2004 verzichte und ihre Umsätze nach den
allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 versteuern werde.
Mit weiterem
Schreiben an das FA vom 26. September 2005 (AS 20) widerrief die
Bw. mit Beginn 2010 gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 die
Verzichtserklärung vom 26. September 2005, welche für das
"Jahr 200" eingebracht wurde und gab an, dass die fünfjährige
Bindungsfrist eingehalten worden sei.
Die Bw. stellte
ihrem Ehegatten eine mit 23. Dezember 2005 datierte Rechnung (AB
Seite 49) für "die Miete der Garage [...] im Zeitraum 7-12/05"
über € 3.060,00 zuzüglich 20% USt aus.
Am
14. Februar 2006 gab die Bw. auf elektronischem Wege eine
Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2005 mit einem Vorsteuerüberhang
von € 29.429,90 ab (vgl. AB Seite 9).
|
|
€
|
€
|
steuerbarer
Umsatz Normalsteuersatz 20%
|
3.060,00
|
|
Umsatzsteuer
|
|
612,00
|
Vorsteuern
|
|
30.041,90
|
Guthaben
Bw.
|
|
29.429,90
Die an die Bw. gerichteten Rechnungen liegen im
Arbeitsbogen der UVA-Prüfung ein (AB Seite 30 bis 42). In einem
Schreiben vom 3. Mai 2006 (AB Seite 43) gab die steuerliche
Vertretung an, dass irrtümlich acht Nebenraumtüren in einer Rechnung
erfasst seien, obwohl sie nicht die Garage betreffen würden. Die geltend
gemachte Vorsteuer sei um € 1.248,00 zu korrigieren.
Außer den
Einnahmen aus der Vermietungstätigkeit erzielte die 1962 geborene Bw.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von ihrem Ehegatten.
Mietvertrag:
Einem am
2. Jänner 2006 von der Bw. als "Vermieterin" und ihrem Ehegatten
als "Mieter" unterschrieben schriftlichen Mietvertrag (vorgelegt während
der Betriebsprüfung, Arbeitsbogen Seite 11ff) ist zu entnehmen:
Präambel:
"Zwischen
den Vertragsparteien wurde ein mündlicher Mietvertrag bezüglich des
Mietgegenstandes gemäß Punkt I dieses Vertrages geschlossen. Hiermit
wird die mündliche Vereinbarung in schriftlicher Form wiedergegeben.
Weitere mündliche Nebenabreden bestehen nicht."
Punkt I.
Mietgegenstand:
"1.
Mietgegenstand ist die im Eigentum der Vermieterin stehende Garage samt Heizhaus
auf dem Grundstück [...]. Die gegenständliche Garage verfügt
über drei Abstellplätze für PKW, wobei diese auf zwei Ebenen
geparkt werden. Daher verfügt die als Superädifikat errichtete Garage
auch über einen Lift im Inneren.
2.
Der Mitgegenstand darf nur zu Parkzwecken benützt werden, eine
Untervermietung ist nicht zulässig:"
Punkt II.
Mietzeit, Kündigung:
"1.
Das Bestandsverhältnis beginnt am 01.07.2005 und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen."
Der Vertrag
soll nicht vor 30. Juni 2020 aufkündbar sein.
Der monatliche
mit 5% indexangepasste Hauptmietzins soll € 510,00 zuzüglich 20%
USt (Vertrag Punkt III Z 3) und die Betriebskosten € 100,00
"zuzüglich USt" (Z 4) betragen. Laut Punkt III Z 5 soll der
wertgesicherte monatliche Gesamtmietzins einschließlich Betriebskosten,
laufende Abgaben und USt, € 732,00 betragen und laut Z 6 im
Voraus bis zum Monatsersten auf ein Bankkonto der Vermieterin bezahlt werden.
Laut Z 7 ist die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters
ausgeschlossen, "soweit sie nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt
oder von der Vermieterin ausdrücklich anerkannt wurden".
Laut
Punkt V Z 2 soll es dem Mieter nicht gestattet sein, ohne Zustimmung der
Vermieterin das Bestandobjekt oder Teile davon entgeltlich oder unentgeltlich
Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgend einer Weise
weiterzugeben.
Einem im Zuge
des zweitinstanzlichen Vorhalteverfahrens mit Eingabe vom
14. August 2007 vorgelegten, von der Bw. an die "Ordination" ihres
Gatten gerichteten Schreiben vom 21. Jänner 2006 betreffend
Mietvertrag vom 2. Jänner 2006, Punkt 5.2. ist zu entnehmen:
"Ich gebe meine Zustimmung zur gewerblichen
Nutzung der Garage betreffend das Abstellen der Fahrzeuge der Angestellten der
Ordination sowie besonderer Patienten (zB durch Operation nicht fahrtaugliche
Patienten)."
"Superädifikatsvertrag":
Laut offenem
Grundbuch (vgl. AB Seite 27 zum Zeitpunkt 8.9.2006 und Auszug vom 1.6.2007)
ist kein Superädifikat der Bw. ersichtlich. Auch die Bw. gibt im Schreiben
an den UFS vom 14. August 2007 sowie in der Berufungsverhandlung an,
dass im Grundbuch kein Superädifikat eingetragen wurde.
Mit Schreiben
an den UFS vom 14. August 2007 legte die Bw. einen sechsseitigen weder
datierten noch unterfertigen "Superädifikatsvertrag" vor.
In diesem
Schriftstück sind als Parteien der Ehegatte als Grundeigentümer und
die Bw. als Erbauerin betreffend zwei Superädifikate - Garage und Heizhaus
- auf dem Grundstück des Ehegatten angegeben.
Laut Punkt I
sollen auf dem Grundstück des Ehegatten zwei Superädifikate iSd.
§ 435 ABGB, nämlich eine Garage und ein Heizhaus errichtet
werden.
Laut
Punkt II soll die Errichtung ausschließlich auf Kosten der Erbauerin
und entsprechend der Baubewilligung vom 3. November 2004 erfolgen.
Laut
Punkt VII soll das Vertragsverhältnis mit Unterfertigung der
Vertragsurkunde beginnen und am 31. Dezember 2021 enden.
Laut
Punkt VIII soll bei Beendigung das Superädifikat samt Nebensachen und
Zubehör entschädigungslos und lastenfrei ohne Erstattung der
Errichtungskosten an den Grundstückseigentümer übertragen werden.
Im Schreiben an
den UFS gibt die steuerliche Vertretung an, es sei ein Vertrag durch einen
Rechtsanwalt "erstellt" worden, auf ein rechtsgültiges Zustandekommen wird
nicht verwiesen.
Zu dem in der
Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen, im Mietvertrag werde auf einen
Superädifikatsvertrag Bezug genommen ist festzustellen, dass im Mietvertrag
Punkt I Z 1 die "Garage samt Heizhaus" als "Superädifikat" bezeichnet
wird und Punkt III Z 4 über eine angemessene Versicherung des
"Superädifikats" abgesprochen wird. In diesen und an anderen Stellen des
Mietvertrages wird somit nicht auf einen schriftlichen
Superädifikatsvertrag, von dem auch kein Datum bekannt ist,
verwiesen.
Da auch aus dem
sonstigen Akteninhalt kein Datum eines Superädifikatsvertrages ableitbar
ist, kann in freier Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, dass es
einen von der Bw. unterschriebenen Vertrag gibt. Auch die Bw. konnte in ihrer
diesbezüglichen Aussage in der Berufungsverhandlung kein Datum über
eine Unterschriftsleistung nennen.
Finanzierung:
Die Bw. legte
dem UFS folgende Kopien vor:
Einer
schriftlichen Darlehensgewährung vom 15. Jänner 2006 ist zu
entnehmen, dass der Ehegatte der Bw. ein Darlehen in Höhe von
€ 39.282,14 mit einem Zinssatz 5% zuzählt. Das "Darlehen" soll
spätestens am 15. Juli 2007 zurückgezahlt werden. Eine
Gegenverrechnung ausstehender Mieten werde "gestattet".
Aus der Kopie
einer Seite eines Sparbuches und drei Kontoauszügen ergibt sich, dass die
Bw. am 1. Februar 2005 € 109.000,00 von einem auf ihren Namen
lautenden Sparbuch abhob und auf ihr Konto einzahlte. Am
2. Februar 2005 erfolgte vom Konto eine Überweisung von
€ 109.000,00 laut handschriftlichem Vermerk an eine Baugesellschaft.
Vom Konto der Bw. erfolgten Abbuchungen am 7. Dezember 2005 über
€ 29.369,25 und am 30. Dezember 2005 über
€ 2.600,00. Laut schriftlichen Anmerkungen auf den Kontoauszügen
sollen die Zahlungen an die Firmen B und ST gegangen sein, die Firma W sei
"irrtümlich" nicht von der Bw. bezahlt worden. Am 13. Juli 2007
zahlte die Bw. von ihrem Sparbuch € 28.919,80 auf ihr Konto ein und
überwies diesen Betrag am selben Tag auf das Konto ihres Ehegatten.
Der Betrag
€ 109.000,00 entspricht dem Restbetrag der Rechnung der
Baugesellschaft vom 10. Jänner 2005, laut Rechnung wurden bisher
€ 24.000,00 bezahlt (Gesamtbetrag der Rechnung brutto
€ 133.000,00, AB Seite 31). Der Betrag € 29.369,25
entspricht der Summe der Rechnungen der Firma B, Holz-Türen-Fenster, vom
13. Oktober 2005 über brutto € 3.838,80 und vom
31. Oktober 2005 über brutto € 25.530,45 (AB Seite 35
bis 40). Die € 2.600,00 entsprechen dem Bruttobetrag der Rechnung der
Firma ST, Bad-Fliesen-Elektro-Heizung-Alternativenergien, vom 31.
Oktober 2005 (AB Seite 42).
Auf die nach
Vorbringen der Bw. erstellte Tabelle in Punkt c der Berufungsentscheidung wird
hingewiesen.
Bauverfahren:
Im
Bauverfahren trat immer nur der Ehegatte auf, in keiner Weise die Bw.:
Mit Schreiben
vom 18. März 2002 (AB Seite 53) stellte der Ehemann der Bw. im
eigenen Namen bei der Gemeinde ein Bauansuchen zur Errichtung eines
Abstellraumes.
Zu diesem
Bauvorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom
24. Juni 2002 (AB Seite 51f), gerichtet an den Ehemann der Bw., die
Baubewilligung erteilt.
Laut
schriftlicher Vorprüfung der Gemeinde vom 19. Juni 2002 (AB
Seite 54f) war geplant, im Anschluss an das bestehende Hauptgebäude
Richtung Osten hin einen Abstellraum mit Nutzfläche 126 m² in
Massivbauweise und Flachdach zu errichten. Zusätzlich sollte an der
südwestlichen Grundstücksecke ein Carport in Holzbauweise errichtet
werden.
In der
Baubeschreibung vom 13. Februar 2002 (AB Seite 56f) ist
betreffend Errichtung des Abstellraumes und des Carports der Ehegatte der Bw.
als Bauwerber angegeben.
Am Einreichplan
vom 25. Februar 2002 (AB Seite 58) ist ebenfalls der Ehemann der Bw. mit Name,
Beruf (Umweltschutzarzt, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) und
Adresse des gegenständlichen Grundstückes sowie Telefon- und Faxnummer
als Bauwerber angegeben.
In einer
schriftlichen Mitteilung des Stadtamtes an die Anrainer vom
15. April 2002 (AB Seite 60) ist betreffend Errichtung des
Abstellraumes ebenfalls der Ehemann der Bw. als Bauwerber angegeben
In der
Baubeschreibung vom 14. September 2004 (AB Seite 72f) betreffend
Zubauarbeiten Schwimmbecken, Lagerraum, Heizungsaufstellraum am bestehenden
Wohnhaus, Keller: technischer Raum eventuell Lagerraum feste Brennstoffe,
Pellets ..., Erdgeschoss: bestehender Abstellraum, Heizungsaufstellraum, WC, auf
Gartenniveau Terrasse mit Schwimmbecken, ist der Ehemann der Bw. als alleiniger
Bauführer angegeben.
Im Bauansuchen
vom 27. September 2004 (AB Seite 77) für die Zubauarbeiten eines
Schwimmbeckens, Lagerraums, Heizungsaufstellraums am bestehenden Wohnhaus ist
nur der Ehemann der Bw. als Bauwerber angegeben.
In der Ladung
vom 19. Oktober 2004 (AB Seite 76f) des Bürgermeisters zur
Bauverhandlung am 27. Oktober 2004 betreffend Zubau eines
Schwimmbeckens, Lagerraums und Heizungsaufstellungsraums ist der Ehemann der Bw.
als Bauwerber angeführt. In der dazugehörigen Zustellverfügung
ist neben den Anrainern, dem Bausachverständigen, dem Planverfasser und dem
Bauunternehmen nur der Ehemann der Bw. als Bauwerber und Grundeigentümer
angeführt. Die Bw. selbst scheint nicht auf.
In der
Niederschrift der Stadtgemeinde über die Bauverhandlung vom
27. Oktober 2004 (AB Seite 69) sind als "Bauwerber und
Grundeigentümer" die Bw. und ihr Ehegatte gemeinsam angegeben. Laut
Niederschrift wurde mit Bescheid vom 24. Juni 2002 bereits die
Errichtung eines eingeschossigen Abstellraumes baubehördlich bewilligt. Es
war geplant, diesen Abstellraum einerseits zu erweitern und andererseits anders
auszustatten: eigener, nur vom Abstellraum zugänglicher Brandabschnitt,
Einbau einer Nasszelle, Schaffung eines Übergangs vom bestehenden Wohnhaus
in die bestehende Garage, Stiegenläufe zur Überwindung der
unterschiedlichen Geschosse. Errichtung eines Kellergeschosses in massiver
Bauweise im Anschluss an den Abstellraum, im Zentrum dieses Kellergeschosses war
ein Freischwimmbecken mit Zugang von der obersten Geschossdecke vorgesehen, rund
um das Becken sollte das Kellergeschoss als Haustechnikkeller derzeit ohne
besondere Nutzung ausgeführt werden (AB Seite 71).
Im Bescheid vom
3. November 2004 (AB Seite 67f), gerichtet an den Ehemann der
Bw., erteilte der Bürgermeister über Antrag vom
27. September 2004 und auf Grund der Bauverhandlung vom
27. Oktober 2004 die Baubewilligung zum Errichten eines Schwimmbeckens
und Zubau eines Lagerraums.
Das Schreiben
des Bürgermeisters vom 5. November 2004 (AB Seite 74)
betreffend Vorschreibung der Bundesgebühren betreffend Errichtung eines
Schwimmbeckens und Zubau eines Lagerraums ist ebenfalls an den Ehemann der Bw.
persönlich gerichtet.
In der
Baubeschreibung vom 12. Oktober 2005 (AB Seite 85f) betreffend Einreichplan
über die Zubauarbeiten am bestehenden Wohnhaus, Erdgeschoss: im Zubau zwei
Zimmer und zwei Bäder, Wohnzimmer, Galerie, ist nur der Ehemann der Bw. als
Bauwerber angegeben.
In der
Bauteil-Dokumentation vom 17. Oktober 2005 (AB Seite 87ff), Berechnung
des Wärmedurchgangskoeffizienten nach ÖNORM, ist nur der Ehemann der
Bw. als Bauherr angeführt.
Im Ansuchen vom
2. Dezember 2005 (AB Seite 94) für die Zubauarbeiten am
bestehenden Wohnhaus ist nur der Ehemann der Bw. als Bauwerber angegeben.
Die Ladung vom
8. März 2006 (AB Seite 93) für die Bauverhandlung am
22. März 2006 ist ua. an den Ehemann der Bw. als Bauwerber und
Grundeigentümer gerichtet, in der Auflistung der Zustelladressen (AB Seite
92) scheint die Bw. nicht auf.
Im Bescheid
23. März 2006 (AB Seite 78) erteilte der Bürgermeister
laut Antrag vom 2. Dezember 2005 und der Bauverhandlung vom
22. März 2006 die Baubewilligung zum Zubau am bestehenden
Wohnhaus. Die Baubewilligung ist nur an den Ehemann der Bw. gerichtet.
Der
Niederschrift über die Bauverhandlung vom "23. März 2006" (wohl
richtig: 22. März, AB Seite 80ff) ist zu entnehmen, dass betreffend
des Ansuchens vom 2. Dezember 2005 geplant ist, auf das baubehördlich
bewilligte Kellergeschoss einen massiven Aufbau in Form eines zweigeschossigen
Gebäudes zu errichten. Im Erdgeschoss des straßenseitigen Teils sind
straßenseitig zwei eingeschossige Zimmer und in Richtung ein
zweigeschossiger Aufenthaltsraum vorgesehen. Zusätzlich sind Nassgruppen
geplant. Zusätzlich gibt es verschiedene Stiegenläufe zur
Überwindung der unterschiedlichen Niveaus. Im darüber liegenden
Bereich befindet sich über den zwei Zimmern eine Galerie. Dieser
Gebäudeteil wird in der Gebäudemitte von einer vertikalen Kamineinheit
gequert. Unter der angrenzenden freistehenden Dachkonstruktion befindet sich ein
Freischwimmbecken. Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde über eine eventuelle
Heizungsanlage diskutiert, diese war aber damals nicht Gegenstand der
Verhandlung. In der Beilage "Unterschriften zum Bauvorhaben" (AB Seite 84) ist
der Ehemann der Bw. als Bauwerber und Grundeigentümer angeführt, die
Bw. selbst scheint nicht auf.
Das Schreiben
des Bürgermeisters vom 28. März 2006 (AB Seite 91)
betreffend Vorschreibung der Bundesgebühren aus dem Bauakt ist nur an den
Ehemann der Bw. gerichtet.
In den
Einreichplänen vom 14. September 2004 betreffend Zubauarbeiten
Schwimmbecken, Lagerraum, Heizungsaufstellraum am bestehenden Wohnhaus und
12. Oktober 2005 betreffend Zubauarbeiten am bestehenden Wohnhaus (AB
Seite 95 und 96) ist ebenfalls nur der Ehegatte als Bauwerber angegeben,
die Bw. scheint wiederum nicht auf.
Dass die Bw.
und ihr Gatte in der Niederschrift zur Bauverhandlung vom
27. Oktober 2004 (AB Seite 69) gemeinsam als "Bauwerber und
Grundeigentümer" aufscheinen, entspricht nicht den Tatsachen und ist wohl
auf ein Versehen der Baubehörde zurückzuführen, da das in der
Niederschrift genannte und der Bauverhandlung zu Grunde liegende Bauansuchen vom
27. September 2004 vom Ehegatten allein gestellt wurde (AB
Seite 77) und es ist auch die auf Grund der genannten Bauverhandlung
erteilte Baubewilligung vom 3. November 2004 wiederum ausschließlich
an den Ehegatten als Bauwerber gerichtet (AB Seite 67f). Laut offenen
Grundbuch ist die Bw. auch nicht "Grundeigentümer", wie in der
Niederschrift angegeben.
Laut offenem
Grundbuch ist auf Grund des Kaufvertrages vom 7. Juli 1987 der
Ehegatte Alleineigentümer der Liegenschaft und scheint auf beiden
Bauplänen auch jeweils nur der Ehegatte als Bauwerber auf. Auch ist in der
Ladung zur Bauverhandlung vom 27. Oktober 2004 die Bw. nicht
erwähnt, wohl ab er der Ehegatte als Bauwerber und Grundeigentümer (AB
Seite 75 und 76).
In Punkt V
des nicht unterfertigten und undatierten "Superädifikatsvertrages" wird
ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Ehegatte Adressat der Baubescheide ist.
Zustand
des Objektes:
Das
Gebäude besteht aus zwei Geschossen. Laut Aktenvermerk vom 27.
April 2006 über die Besichtigung am 26. April 2006 und
Aussage der Prüferin in der Berufungsverhandlung war die Garage im
Frühjahr 2006, ein Jahr nach Beginn des vorgeblichen
Mietverhältnisses, leer und im Untergeschoss gab es weder einen Brenner
noch Pellets. Weiters hielt die Prüferin sowohl in ihrer zur Berufung
abgegebenen Stellungnahme sowie in der Berufungsverhandlung fest, dass die von
ihr im Zuge der Besichtigung gestellte Frage, ob Patienten oder Angestellte die
Garage benützen können, von der Bw. verneint worden sei, obwohl im
Zuge des zweitinstanzlichen Verfahrens eine mit 21. Jänner 2006
datierte Zustimmungserklärung der Bw. "zur gewerblichen Nutzung der Garage
betreffend das Abstellen der Fahrzeuge der Angestellten der Ordination sowie
besonderer Patienten (zB durch Operation nicht fahrtaugliche Patienten)"
vorgelegt wurde. Von Seiten der Bw. wurden hingegen in der Berufungsverhandlung
die Aussagen der Prüferin nicht bestritten.
2.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß
§ 22 Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht
nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit.
sind im Falle des Vorliegens eines Missbrauches die Abgaben so zu erheben, wie
sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH 29.9.2004,
2001/13/0159) können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen
angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
1.
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
2.
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
3.
auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären (Fremdüblichkeit).
Die drei
Kriterien müssen kumulativ vorliegen (Doralt, EStG, 4. Auflage,
§ 2 Tz 160), sodass schon das Fehlen einer dieser Voraussetzung
zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führt.
Kein
Tätigwerden nach außen:
Laut den
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen trat als Bauwerber gegenüber der
Baubehörde nicht die Bw., sondern ihr Ehegatte auf. Die notwendige
Publizität ist somit nicht erfüllt. Dass die Nennung der Bw. zusammen
mit ihrem Ehegatten in der Niederschrift zur Bauverhandlung vom
27. Oktober 2004 auf ein offensichtliches Versehen der Baubehörde
zurückzuführen ist, wurde bereits bei den oa.
Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt. Dass die Baurechnungen an die Bw.
adressiert sind, ändert nichts am Mangel der Publizität, da es den
Professionisten egal sein kann, an wen sie die Rechnungen richten und von
welcher Seite sie ihre Bezahlung erhalten. Die Adressierung der Rechnungen
geschah im offensichtlichen Einvernehmen mit dem Ehegatten, dem gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 19 und § 12 Abs. 3 UStG 1994 als
Arzt kein Vorsteuerabzug zusteht (dazu weiter unten). Im Fall der
"Baugesellschaft", von der die Rechnung mit dem größten
Vorsteuerbetrag € 22.166,67 stammt, ist darauf hinzuweisen, dass in
den von ihr verfassten zwei Einreichplänen ausdrücklich der Ehegatte
als Bauwerber genannt ist, die Bw. hingegen nicht erwähnt wird.
Kein
Superädifikat:
Ein
Superädifikat der Bw. ist im Grundbuch (Gutbestandblatt § 19 UHG)
nicht ersichtlich und somit ebenfalls nicht nach außen kundgetan. Nicht
gefolgt werden kann dem Vorbringen, dass dies aus Kostengründen
unterblieben ist. Abgesehen davon, dass es dazu einer schriftlichen
Aufsandungserklärung (siehe unten zum nicht unterfertigten
Superädifikatsvertrag) fehlt, hätte ein fremder Dritter auf
Absicherung seiner Position als Errichter eines Superädifikats durch
Ersichtlichmachung im Grundbuch bestanden. Ohne Ersichtlichmachung im Grundbuch
hätte der Grundeigentümer gegenüber anderen Personen frei
über Grundstück und Gebäude verfügen können. Für
dritte Personen, die auf den offenen Grundbuchstand vertrauen, ist das
Gebäude Teil des Grundstückes und wird von diesen somit der Ehegatte
als Eigentümer von Grundstück und Gebäude angesehen.
Auch mangelt es
an einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde, die Voraussetzung
für ein Ersichtlichmachen im Grundbuch ist (§ 4 Abs. 2
UHG).
Ein dem UFS
vorgelegter schriftlicher "Superädifikatsvertrag" ist weder unterschrieben
noch datiert. Im bloßen Verfassen eines Vertragstextes, der von den
Parteien nicht datiert und unterfertigt ist, kann nicht ein nach außen
ausreichend zum Ausdruck-Kommen eines Rechtsgeschäftes erblickt werden,
dies umso mehr als Punkt VII des schriftlichen Vertragstextes bestimmt,
dass das Vertragsverhältnis erst mit Unterfertigung beginnen soll.
Weiters fehlt
es an einem fremdüblichen Grundnützungsverhältnis (vgl. Kletecka
in Handbuch des Miet- und Wohnrechtes, 15.1.2.4) in dem Sinn, dass sich der
Grundeigentümer (Ehegatte) gegenüber der vorgeblichen Errichterin des
Superädifikates (Bw.) kein Entgelt für die Verwendung seiner
Grundfläche ausbedungen hat. In diesem Punkt zeigt sich auch die mangelnde
Nachvollziehbarkeit der von der Bw. präsentierten Konstruktion, da
einerseits der Ehegatte kein Entgelt für die Einräumung der
Nutzungsberechtigung des Grundstückes erhält und gleichzeitig an die
Errichterin Miete zahlt.
Ein
Superädifikat kann nur dann entstehen, wenn die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten
erfüllt sind. Eine allfällige spätere Vereinbarung zwischen
Grundeigentümer und Errichter kann daran nichts ändern
(Ditrich/Tardes, ABGB Kommentar, 36. Auflage, § 435 E 7a, 7b).
Aus den
genannten Gründen kann ein bestehendes Superädifikat nicht
festgestellt werden.
Angebliches
Darlehen:
Auf der als
Beilage zum Schreiben an den UFS vom 14. August 2007 mitgeschickten
Kopie der Kontoauszüge vom 7. und 12. Dezember 2005 vermerkte die
Bw. handschriftlich, dass eine Rechnung der Firma W (laut AB Seite 32
brutto € 14.400,00) "irrtümlich" nicht von ihr bezahlt wurde. Ein
behaupteter "Irrtum" steht in unlösbaren Widerspruch zum vorgelegten
Schreiben "Darlehensgewährung", datiert mit 15. Jänner 2006,
betreffend den Restbetrag aus der Summe der Eingangsrechnungen des Jahres 2005
nach Abzug der von der Bw. getätigten Zahlungen. Es kann kein Irrtum an
einer nicht durch die Bw. erfolgten Zahlung bestehen, wenn gleichzeitig ein
"Darlehen" gewährt wird, das die genannte Summe beinhaltet. In diesem Fall
fehlt es am klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt.
Laut der
vorgelegten "Darlehensgewährung" vom 15. Jänner 2006 soll die
angebliche Darlehenssumme den unrunden Betrag von € 39.282,14
ausmachen und bei einem jährlichen Zinssatz 5% spätestens am
15. Juli 2007 zurückzuzahlen sein, was laut Vorbringen der Bw. auch an
diesem Tag geschehen sein soll. Laut Angaben der Bw. sollen die Zinsen
€ 3.545,66 betragen haben. Zu beachten ist jedoch, dass bei einer
Laufzeit 15. Jänner 2006 bis 15. Juli 2007 5% Zinsen
jährlich für € 39.282,14 einen weit geringeren Betrag,
nämlich € 2.946,16 ausmacht. Selbst wenn man dem Vorbringen der
Bw. folgen würde, hält das von der Bw. präsentierte Ergebnis
einer rechnerischen Überprüfung nicht stand.
Darauf
hinzuweisen ist, dass der UFS die Bw. mit Schreiben vom 5. Juni 2007
um Nachweis der Finanzierung des gesamten Bauvorhabens durch die Bw. ersuchte,
die Zahlung der "restlichen" € 28.919,80 (vgl. Aufstellung in Punkt c
der Berufungsentscheidung) am 13. Juli 2007 und somit erst nach dem
Schreiben des UFS erfolgte.
Unklarer
Inhalt:
Der nicht
unterfertigte und nicht datierte schriftliche "Superädifikatsvertrag" nimmt
in seinem Punkt II Bezug auf die Errichtung eines Gebäudes entsprechend der
Baubewilligung vom 3. November 2004. Im genannten Bescheid wird die
Errichtung eines Schwimmbeckens und der Zubau eines Lagerplatzes bewilligt. Dies
widerspricht den Punkten I und XVI des "Superädifikatsvertrages" und
dem Mietvertrag vom 2. Jänner 2006, worin eine Garage samt Heizhaus
genannt werden. Auch wenn man betreffend "Superädifikatsvertrag" dem
Vorbringen der Bw. folgen würde, liegt auch in diesem Punkt keine
Vereinbarung mit einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt vor.
Es kann auch
nicht dem Vorbringen der Bw. gefolgt werden, die vorgebrachte
Vermietungstätigkeit stelle ein eigenes Standbein dar für den Fall,
dass der Ehegatte seine Arztpraxis einstellt und sie das Objekt an andere
Personen weitervermieten würde, da laut vorgelegtem
"Superädifikatsvertrag", Punkt VIII, das Gebäude am
31. Dezember 2021 entschädigungslos in das Eigentum des Ehegatten
übergehen soll und dadurch eine weitere Vermietung ausgeschlossen
ist.
Nach dem
festgestellten Sachverhalt ist der Ehegatte der Bw. sowohl Eigentümer des
Grundstückes als auch des berufungsgegenständlichen Gebäudes,
sodass der Bw. keine Rechtsposition einer Vermieterin zukommen kann.
Es ist als
ungewöhnlich zu beurteilen, dass ein Vermieter auf dem Grundstück des
Mieters ein Gebäude errichtet, ohne ein Superädifikat im Grundbuch
ersichtlich zu machen, und damit seine Rechtsposition nicht absichert. Ein
fremder Dritter hätte darauf bestanden, dass sein Superädifikat im
Grundbuch ausgewiesen ist, zumal die Errichtung eines Gebäudes mit
erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist.
Ungewöhnlich
ist weiters, dass gleichzeitig der Mieter dem Vermieter rd. 20% der
Errichtungskosten mittels Darlehen finanziert. Eine solche Vereinbarung
wäre zwischen Fremden nicht abgeschlossen worden, da nicht erklärlich
ist, welches Interesse ein Mieter daran haben könnte, dass sein Vermieter
auf seinem (des Mieters) Grundstück ein Gebäude errichtet und dieses
Normen und Schlagworte
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0562-W/07
- Stammnummer
- 31195
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF