Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0794-G/07
Keine Nachsicht für Einkommensteuernachzahlungen aus einem "gescheiterten" Beteiligungsmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0794-G/07vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 19. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. August 2007 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw, ein Steuerberater, beantragte mit Schreiben vom
6. August 2007 die Nachsicht von Abgabenrückständen im
Betrag von 88.956,94 €. Diese Abgabenrückstände resultieren
aus Einkommensteuernachforderungen im Gesamtbetrag von 74.755,05 € im
Zusammenhang mit einem Beteiligungsmodell (P-Leasing), bei dem der Bw Anleger
war sowie aus Aussetzungszinsen im Gesamtbetrag von 14.201,89 €, die
das Finanzamt nach der erfolglosen Berufungserledigung bei der P-Leasing
für die bis dahin von der Einhebung ausgesetzte Einkommensteuer des Bw
festsetzte. Zur Begründung führt der Bw aus:
Mit Bescheid vom 27.10.2004 hat der UFS Wien die
Mitunternehmerschaft an der P-Leasing abgewiesen.
Mit der Korrektur der Bescheide für die Jahre 1993
- 1996 wurde dem Pflichtigen nun die jeweilige Einkommensteuer rur den Zeitraum
der jeweiligen Rechtsmittelverfahren mit einem Gesamtbetrag von € 74.755,05
zuzüglich der Aussetzungszinsen mit einem Betrag von € 14.201,89
festgesetzt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Abstattung dieser
Nachforderung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden
wäre, beantrage ich für die oa Beträge eine
Nachsicht gem § 236
BAO
Der Gesetzgeber verlangt für eine Abgabennachsicht
gem § 236 BAO, dass die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre, wobei sich das Erfordernis der "Unbilligkeit" nach der Lage der Sache
oder nach den persönlichen Verhältnissen richtet.
Eine persönliche Unbilligkeit ergebe sich aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie bestehe bei einem
wirtschaftlichen Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und
dem im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteil.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausgeführt hat, liegt eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung
aushaftender Abgabenschulden nur vor, wenn eine solche Einhebung die Entrichtung
mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre (VwGH v.
22.9.2000, 95/15/0090).
Sie liegt aber auch bereits dann vor, wenn die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die für den Pflichtigen außergewöhnlich wären
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen
und das einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise
unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. (VwGH v.
25.6.1990, 89/15/88)
"Unverhältnismäßig" als
Bestimmungsmerkmal erfordert nach der Rechtsprechung, dass die Einbringung in
keinem wirtschaftlichen vertretbaren Verhältnis zu jenem Nachteil
stünde, die sich aus der Einziehung für den Pflichtigen ergeben
würde.
Die Frage der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung
ist somit keine Ermessensentscheidung sondern hängt einzig und allein von
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen ab und ob die Einhebung
besondere finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringt, diese erhöhen oder
verstärken würden, beziehungsweise sonstige wirtschaftliche
außergewöhnliche belastende Wirkungen zur Folge hätte (VwGH v.
8.4.1991,90/15/15).
Das Gesetz verlangt eben nicht den Nachweis der
Uneinbringlichkeit, sondern nur den der Unbilligkeit der Einhebung.
Unbilligkeit bedeutet dabei, dass die Abstattung mit
ihren Auswirkungen im besonderen zu den Folgen steht, die mit der Verwirklichung
des abgabenauslösenden Tatbestandes und den damit verbundenen, durch die
Einhebung bedingten Belastungswirkungen und Interessenseinbußen
üblicherweise verbunden sind.
Unbilligkeit ist daher anzunehmen, wenn die Einhebung in
einem derart wirtschaftlichen unvertretbaren Verhältnis zu den Nachteilen
steht, die sich aus der Einziehung der Abgabe für den Abgabepflichtigen
ergeben, sodass sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der
Einhebung der Abgabe und dem subjektiven Bereich entstehenden Nachteil ergeben
muß (Stoll BAO Kommentar zu § 236).
Hinzukommen muß, dass die Einziehung "nach der
Lage es Falles" unzumutbar ist, also zu einer anormalen Belastungswirkung kommt
und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt (VwGH v. 1.3.1983,82/14/197).
Werden also Einbußen an wirtschaftlichen
Vennögen verfahrensbedingt überschritten, werden Überforderungen
solcher Art in der Folge zur Unbilligkeit führen (Stoll Kommentar BAO zu
§ 236).
Die Rechtsprechung verlangt dabei, dass für die
Beurteilung der Erfüllung des Unbilligkeitstatbestandes es nicht zu einer
Gefährdung der Existenz durch die Einhebung einer Abgabe überhaupt,
sondern durch die Einhebung gerade der Abgabe gefährdet wird, deren
Einhebung ansteht und deren Nachsicht angestrebt wird, deren Einhebung ansteht
und deren Nachsicht angestrebt wird.
Aus der Verwertung von Aktien, die im Zuge der
Einbringung des Mitunternehmeranteiles in die F-Beteiligungs-AG wird im Zeitraum
1.Qu 2008 ein nachträglicher Veräußerungserlös von ung.
€ 9.000,-- lukriert.
Weiters kann durch den Verkauf eines Kommanditanteiles
an der MK Wohnimmobilienhandel KEG ein Betrag von mindestens € 18.167,--
abgeschichtet werden. Diese Abschichtung erfolgt lt Zusage der oa Gesellschaft
ebenfalls im I. Qu 2008.
Diese Erlöse im Betrag von € 27.167,-- werden
nachdem Sie auch teilweise aus den oa Beteiligungen erfolgen dem Konto des
Pflichtigen beim FA Graz Stadt gutgeschrieben.
Durch das Ergebnis der Beschwerde an den VwGH vom
7.12.2004 besteht eine weitere Möglichkeit der Reduktion des
Rückstandes auf dem Konto des Pflichtigen.
Aus den angeführten Gründen wird daher
für angeführten Beträge eine Nachsicht nach § 236 BAO
beantragt.
Bis zur Klärung dieser Angelegenheit beantrage ich
eine Stundung des gesamten aushaftenden Betrages von € 88.956,94 gem §
212 BAO.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
16. August 2007 wies das Finanzamt den Nachsichtsantrag des Bw ab. Zur
Begründung wird ausgeführt:
Gem. § 236 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil
abgeschrieben werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Den Antragsteller trifft eine erhöhte
Mitwirkungspflicht (VwGH 7.9.1990, 90/14/0089). Er hat somit einwandfrei und
unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun,
auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).
Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber
(zB VwGH 9.7.1997, 95/13/0243).
Im Ansuchen zitiert der Abgabepflichtige zwar die
Kernaussagen etlicher oberstgerichtlicher Entscheidungen, führt dieser im
gegenständlichen Ansuchen jedoch als einzige (ohne nähere Sachverhalte
oder Beweismitteloffenzulegen bzw. anzubieten) Begründung seiner
Antragsteilung lediglich behauptend an, dass eine Nachsicht auf Grund der
Tatsache, dass die Abstattung der im Ansuchen näher bezeichneten
Nachforderung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden
wäre. Diese Behauptung reicht für eine positive Erledigung im Sinne
des Antragstellers nicht aus.
Mit Schreiben vom 19. September 2007 erhob der Bw
die als "Antrag auf Vorlage an den UFS" bezeichnete Berufung und bringt
ergänzend vor:
Der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung" nach der
Lage des Falles setzt ein Vorliegen eines wirtschaftlichen
Mißverhältnisses zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem
subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen voraus (VwGH 14.7.1994, 91/17/0170).
Somit ist die Einhebung von Abgaben unbillig, wenn
hierdurch zufolge der im einzelnen Fall gegebenen Umstände die
wirtschaftliche Existenz des Abgabenschuldners gefährdet oder
beeinträchtigt würde bzw. eine mögliche Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wären, die
außergewöhnlich sind.
Die Rechtsprechung verlangt in diesem Zusammenhang bei
Beurteilung der Erfüllung des Umbilligkeitstatbestandes, dass die
wirtschaftliche Existenz des Betriebes nicht durch eine Abgabeneinhebung
überhaupt, sondern durch die Einhebung gerade dieser Abgabe gefahrdet wird,
deren Einhebung ansteht und deren Nachsicht in Frage steht. (VwGH 6.2.1990,
89/14,285, Stoll, BAO Kommentar zu § 236).
In diesem Zusammenhang darf ich auf die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne
des § 236 BAO vom 20.12.2005 BGBI. II 435/2005 hinweisen.
Ich beantrage daher nochmals die Nachsicht gem §
236 BAO betreffend die ESt -Nach- verrechnung für den Zeitraum 93 - 96 aus
den Beteiligungen an der P-Leasing Gesellschaften.
Ein verwertungsfähiges Vermögen steht nicht
zur Verfügung .
Bis zur Klärung dieser Angelegenheit beantrage ich
eine Stundung des aushaftenden ,I Steuerbetrages gern § 212 BAO.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Oktober 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 236 Abs. 1 BAO lautet:
Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Der Bw verweist im Nachsichtsantrags- und im
Berufungsschreiben darauf, dass die Einhebung von Abgaben unbillig sei, wenn
hierdurch zufolge der im einzelnen Fall gegebenen Umstände die
wirtschaftliche Existenz des Abgabenschuldners gefährdet oder
beeinträchtigt würde bzw. eine mögliche Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wären, die
außergewöhnlich sind.
§ 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl
II Nr 435/2005, lautet:
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere
vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm
gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden
würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen
Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch
Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer
Verschleuderung gleichkäme.
Der Bw verbleibt bei seinem Vorbringen bei der (abstrakten)
Wiedergabe der Nachsichtsvoraussetzungen. Auf seinen eigenen Fall bezogen ist
das einzige Vorbringen des Bw am Beginn des Nachsichtsantragsschreibens, dass
"die Abstattung dieser Nachforderung mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten verbunden wäre". Dieses Vorbringen reicht - wie schon das
Finanzamt den Bw im angefochtenen Bescheid mit Vorhaltscharakter deutlich darauf
hingewiesen hat - ohne nähere Darstellung der Vermögens- und
Einkommensituation nicht für eine Abgabennachsicht aus.
Im Übrigen handelt es sich bei der Abgabennachsicht -
entgegen der Ansicht des Bw - um eine Ermessensentscheidung (vgl. Ritz,
BAO3, § 236 Tz
16). Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt der
Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen, dass die
Einkommensteuernachforderungen des Bw (und in der Folge auch die
Aussetzungszinsen) aus einem "gescheiterten" Beteiligungsmodell stammen. Vor
diesem Hintergrund ist es nicht zweckmäßig, das Risiko aus einer
solchen Beteiligung über die Abgabennachsicht der Allgemeinheit anzulasten;
vielmehr sollen die abgabenrechtlichen Folgen einer solchen risikobehafteten
Betätigung vom Abgabepflichtigen selbst getragen werden. Dem
gegenüberstehende Billigkeitsgründe wurden vom Bw nicht vorgebracht
und sind auch vom Unabhängigen Finanzsenat nicht zu erkennen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0794-G/07
- Stammnummer
- 31057
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF