Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0006-G/07
Bei säumiger Entscheidung über eine Berufung ist mit Säumnisbeschwerde vorzugehen.
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0006-G/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der der AS, vertreten durch
Steuerberatungsgesellschaft, vom 13. September 2007, betreffend die Berufung vom
1. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
1. Februar 2007 über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2004 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist
gemäß
§ 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO
steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 setzte das Finanzamt die
von der Antragstellerin (=AS) geltend gemachte Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2004 abweichend vom vorgelegten Verzeichnis fest. Die AS
bekämpfte die Festsetzung mit Berufung vom 1. März 2007.
Mit Eingabe vom 13. September 2007 stellte die AS, da
über die Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden war,
beim unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Graz einen Antrag
gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO auf Übergang der
Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt hat mittlerweile am 1. Oktober 2007 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen.
Über
den Antrag wurde erwogen:
Nach § 311 Abs. 1 BAO (idF des AbgRmRefG, BGBl I Nr.
97/2002) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der
Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach
dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben,
so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid
zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 260 BAO (idF des AbgRMRefG) hat über
Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen
erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im
Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO
eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels
Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt.
Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits
ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel
fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die
des § 311 BAO (vgl. VwGH vom 31. Mai 2006 , Zl 2006/13/0075 und die dort
zitierten Erkenntnisse, sowie etwa Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, §
311 Anm. 17).
Der gegenständliche förmliche Devolutionsantrag
auf Entscheidung über die Berufung war somit als unzulässig
zurückzuweisen.
Graz, am 17.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0006-G/07
- Stammnummer
- 31030
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF