Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0693-G/07
Alleinverdienerabsetzbetrag und Kosten für Wohnraumschaffung eines im Ausland gelegenen Eigenheimes bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen EU-Bürger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0693-G/07vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Zobl, Bauer &
Partner Wirtschaftsprüfung GmbH, 5020 Salzburg, Mildenburggasse 6, vom
11. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
15. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist deutscher Herkunft und als Arbeitnehmer in
Österreich tätig, wo er während der Woche wohnt. Seine Ehefrau
und seine beiden Kinder leben in Deutschland.
Der Bw begehrte bei der Einkommensteuerveranlagung 2005 den
Alleinverdienerabsetzbetrag und im Zusammenhang mit dem in Deutschland gelegenen
Haus die Berücksichtigung von Kosten für Wohnraumschaffung als
Sonderausgaben.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
15. Juni 2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2005 unter
Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kosten
für Wohnraumschaffung fest. Zur Begründung wird
ausgeführt:
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem in Österreich
wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Da diese Voraussetzungen in Ihrem Fall nicht zutreffen, kann der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Voraussetzung für die steuerliche
Berücksichtigung von Beiträgen zur Schaffung und Errichtung oder
Sanierung von Wohnraum ist, das sich der Wohnraum im Inland befindet. Die von
Ihnen beantragten Sonderausgaben in Höhe von € 10.800 waren mangels
Voraussetzung daher nicht zu berücksichtigen.
Dagegen wendet sich der Bw mit Berufung und verweist im
Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 11. Juli 2007
bezüglich des Alleinverdienerabsetzbetrages im Wesentlichen auf das Urteil
des EuGH vom 15. Mai 2000, Rs. C-87/99 (Zurstrassen) sowie auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
5. September 2006, RV/1190-W/06. Bezüglich der
Nichtgewährung der Sonderausgaben wegen Beschränkung auf
inländische Eigenheime wird vorgebracht, dass dies in gleicher Weise gegen
die "Niederlassungsfreiheit" (hier wohl gemeint: Arbeitnehmerfreizügigkeit)
verstoße. Der Berufung liege ein Nachweis bei, dass die Ehefrau des Bw im
Streitjahr nur über geringfügige Einkünfte verfügt
habe.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne weiteres im August 2007 zur Entscheidung vor.
Den Antrag auf mündliche Verhandlung hat der Bw
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits mit
Berufungsentscheidung vom 9. Mai 2007, RV/0086-W/07, im Falle eines
unbeschränkt steuerpflichtigen tschechischen Staatsbürgers mit
Familienwohnsitz in Tschechien entschieden hat, besteht unmittelbar aus dem
Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf, dass bei der Besteuerung in Österreich
die persönliche und familiäre Lage in gleicher Weise, wie bei einem
unbeschränkt Steuerpflichtigen, der im Inland den gemeinsamen
Familienwohnsitz mit dem (Ehe-)Partner hat, berücksichtigt wird und somit
die selben Steuervergünstigungen gewährt werden
(EuGH, C279/93, Schuhmacker). Weiters
noch deutlicher das Urteil des EuGH, C 87/99, Zurstrassen: Eine nationale
Regelung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht, wenn sie eine steuerliche
Vergünstigung von der Voraussetzung abhängig macht, dass beide
Ehegatten im Inland wohnen und deshalb diese Vergünstigung einem
Arbeitnehmer verweigert, der im Inland wohnt und dort nahezu das gesamte
Einkommen erzielt, weil der Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl.
auch UFS 11. Juni 2007, RV/0545-I/06).
In unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes war
daher dem Bw für seine im gemeinsamen Haushalt in Deutschland lebende
Ehefrau der Alleinverdienerabsetzbetrag zuzuerkennen (vgl. dazu im Übrigen
auch Rz 772c LStR 2002).
Was die Kosten für Wohnraumschaffung betrifft, so
würde - wie in der Berufung zu Recht vorgebracht wird - die
Beschränkung der Gewährung von Sonderausgaben auf inländischen
Eigenheime in derselben Weise wie die Nichtgewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages die Arbeitnehmerfreizügigkeit
beschränken.
In unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes waren
daher im Zusammenhang mit dem in Deutschland gelegenen Haus des Bw die Kosten
für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben nach Maßgabe des
§ 18 EStG zu berücksichtigen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0693-G/07
- Stammnummer
- 30932
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF