Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0024-Z3K/05
Verrechnung einer Ausfuhrerstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0024-Z3K/05vom 10.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 21. Jänner 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
23. Dezember 2004, GZ. 610/17696/3/2001, betreffend Zurückweisung
einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 9.
August 2004, GZ. 610/17696/1/2001 ist der Firma BN. eine Ausfuhrerstattung in
Höhe von € 3.621,66 gewährt worden. Der Bescheid wurde zu Handen
des Masseverwalters AA. zugestellt. Mit gesondert ausgewiesenem Hinweis wurde
mittgeteilt, dass der erstattungsfähige Betrag mit einer aus GZ.
610/16147/1/2001 resultierenden Rückforderung des Zollamtes
Salzburg/Ersattungen gegenverrechnet wird.
Dagegen hat der Bf. mit Eingabe vom 24. August 2004
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und unter Hinweis auf die
Bestimmungen der Konkursordnung, an Stelle der Aufrechnung, die Auszahlung des
Erstattungsbetrages an die Konkursmasse beantragt.
Diese Berufung wurde mit Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 20. September 2004, GZ. 610/17696/2/2001, als
unzulässig zurückgewiesen und im Wesentlichen damit begründet,
dass nur der Spruch eines Bescheides rechtskraftfähig und damit anfechtbar
sei, und nicht der Verrechnungshinweis.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 30. September 2004 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Auszahlung des
Erstattungsbetrages.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Dezember 2004, GZ. 610/17696/3/2001, hat das
Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet abgewiesen
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 21. Jänner 2005 binnen
offener Frist Beschwerde erhoben und an Stelle der Aufrechnung die Auszahlung
des gewährten Erstattungsbetrages an die Konkursmasse beantragt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit Beschlüssen des Landesgerichtes Krems an der Donau
vom 5. April 2002 ist das am 18. Jänner 2002 über das Vermögen
der Firma BN. eröffnete Ausgleichsverfahren eingestellt und der
Anschlusskonkurs eröffnet worden. Zum Masseverwalter wurde AA.
bestellt.
Der dem gegenständlichen Rechtsstreit zu Grunde
liegende Erstattungsbescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 9. August
2004, GZ. 610/17696/1/2001, ist an die BN. zu Handen Masseverwalter AA.
gerichtet.
Durch Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für
die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse
des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners i.S. des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt
nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher wärend des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen. (VwGH 29.3.2007, 2005/15/0130)
In Sinne des vorzitierten Erkenntnisses sind
abgabenrechtliche Erledigungen an den Masseverwalter und nicht an den
Gemeinschuldner zu richten. Eine an den Gemeinschuldner zu Handen des
Masseverwalters adressierte Erledigung ist aber nicht an den Masseverwalter,
sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der
an den Gesamtschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem
Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (VwGH 29.3.2007,
2005/15/0130; 2.3.2006, 2006/15/0087).
Somit konnte der an die Firma BN. gerichtete
Erstattungsbescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 9. August 2004, GZ.
610/17696/1/2001, keine Rechtswirkungen erzeugen, weshalb die dagegen erhobene
Berufung schon aus diesem, wenn auch von der Behörde nicht aufgegriffenen
Grund, zurückzuweisen war.
Darüber hinaus ist eine Berufung als unzulässig
zurückzuweisen, wenn sie sich ausschließlich gegen die
Begründung eines Bescheides richtet, da nur der Spruch eines Bescheides
rechtskraftfähig und mit Berufung anfechtbar ist (VwGH 19.9.1989,
86/14/0092; 20.4.1995, 92/13/0086; 18.11.2003, 2003/14/0083). Dies gilt wohl
umso mehr, wenn es sich, wie im gegenständlichen Fall, nur um einen
Verrechnungshinweis der Behörde handelt, welcher mit Berufung angefochten
wurde.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebahrung oder darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, hat die Abgabenbehörde auf Antrag einen Abrechnungsbescheid
(§ 216 BAO) zu erlassen. Dieser dient dem Rechtsschutz bei
Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit von Buchungen.
Buchungen selbst sind nicht rechtskraftfähig. (Ritz, BAO, §§ 211
Tz 6, 214 Tz 40)
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung
durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf
Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist
nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Ein solcher Abrechnungsbescheid ist daher das geeignete
Rechtsinstrument zur Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten über die
Verrechnung einer Gutschrift (Erstattung). (VwGH 11.9.1989, 88/15/0112;
14.9.1993, 91/15/0103; 5.7.1999, 99/16/0115)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 10. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0024-Z3K/05
- Stammnummer
- 30920
- Gültig
- 10.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF