Findok · Richtlinien
VB-0310
2.2. Einfuhrkontrolle
überholte Fassung (bis 31.12.2011)RichtlinieBMF-010311/0078-IV/8/2011gilt ab 13.07.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2011 bis 31.12.2011.
02.10.200701.07.200915.01.201113.07.201101.01.201201.05.201601.01.202101.01.202220.02.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.2. Einfuhrkontrolle
2.2.1. Konformitätsbescheinigung, Kontrollbescheinigung
(1) Die Einfuhrkontrolle obliegt fachlich befähigten Kontrollorganen, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestellt werden.
(2) Der Anmelder hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan gemäß § 3 Abs. 1 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann. Diese Anzeige hat zu erfolgen
bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), unter Verwendung des Vordrucks "Antrag auf Durchführung einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrkontrolle nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes" (Lager Nr. Za 298);
bei Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.), bei Eiern (Abschnitt 1.4.) und bei Bananen (Abschnitt 1.6.)
sofern für die Waren gleichzeitig eine Zollanmeldung abgegeben wird, durch den Informationscode 70100 (Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormen- bzw. Qualitätskontrolle) im Feld 44 der Zollanmeldung,
ansonsten unter Verwendung des Vordrucks "Antrag auf Durchführung einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrkontrolle nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes" (Lager Nr. Za 298);
bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.)
sofern für die Waren gleichzeitig eine Zollanmeldung abgegeben wird, durch den Informationscode 70100 (Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormen- bzw. Qualitätskontrolle) im Feld 44 der Zollanmeldung,
ansonsten unter Verwendung des vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufgelegten Begleitpapiers für Bruteier (Muster siehe Anlage 3) bzw. Begleitpapiers für Küken (Muster siehe Anlage 4).
Der Vordruck Lager Nr. Za 298 (Muster siehe Anlage 6) steht in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm) als Speicherversion (Download-Version zum Ausfüllen und Speichern) zur Verfügung. Direkt erreichbar ist der Vordruck unter dem Link
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/Inter-Zoll/pdfs/9999/za298.pdf.
(3) Das Kontrollorgan ist befugt, die Waren vor ihrer Abfertigung durch die Zollbehörde auf die Vermarktungsnormen zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Kontrollorgan ist dabei ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung eines Drittlandes steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.
(4) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle stellt das Kontrollorgan eine Konformitätsbescheinigung bzw. eine Kontrollbescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass die Einfuhr zulässig ist.
Bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), wird die Konformitätsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage 1 ausgestellt (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N002").
Für die Ausstellung der Kontrollbescheinigungen bei allen anderen kontrollpflichtigen Waren (Abschnitt 1.3. bis 1.6.) bestehen keine Formvorschriften. Diese Bescheinigungen werden entweder auf einem Vordruck nach Anlage 1 ausgestellt oder in einer anderen Unterlage (z.B.zB eigens Formular, Frachtbrief, Begleitpapier) angesetzt. In Österreich wurden dafür folgende Formulare aufgelegt:
für Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.) und Eier (Abschnitt 1.4.) das in Anlage 2 enthaltene Formular (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240"),
für Küken (Abschnitt 1.5.), das in Anlage 3 enthaltene Formular (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240"),
für Bruteier (Abschnitt 1.5.), das in Anlage 4 enthaltene Formular (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240").
(5) Die Konformitätsbescheinigung bzw. die Kontrollbescheinigung, die in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sein muss, stellt bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage nach Artikel 62 Abs. 2 ZK dar, die
1.bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.) gemäß Artikel 1213 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 1580543/20072011 spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung vorliegen muss, und
2.bei allen anderen Waren (Abschnitt 1.3. bis 1.6.) spätestens im Zeitpunkt der Überlassung vorliegen muss.
Die Bescheinigungen sind in der Anmeldung anzuführen und den Beförderungspapieren anzuschließen.
(6) Die Einfuhrkontrolle soll nach Tunlichkeit mit anderen Kontrollen, zum Beispiel mit Kontrollen nach dem Pflanzenschutzgesetz 19952011 (siehe VB-0300) verbunden werden.
2.2.2. Verzichtserklärung
(1) Bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), kann auf Grundlage einer Risikoanalyse auf die Durchführung der Einfuhrkontrolle verzichtet werden. Sofern auf diese Kontrolle verzichtet wird, hat das Kontrollorgan auf dem Vordruck Lager Nr. Za 298, mit dem die Durchführung der Einfuhrkontrolle beantragt wurde, durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik eine "Verzichtserklärung" auszustellen (siehe Anlage 6).
(2) Die Verzichtserklärung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7246") stellt gemäß Artikel 1213 Abs. 1 der Verordnung (EGEU) Nr. 1580543/20072011 bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage nach Artikel 62 Abs. 2 ZK dar, die (an Stelle der Konformitätsbescheinigung) spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung vorliegen muss. Eine Verzichtserklärung berechtigt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Ausstellungsdatum.
2.2.3. Mängel
(1) Wird im Zuge der Einfuhrkontrolle ein Mangel festgestellt, so stellt das Kontrollorgan gemäß § 19 VNG einenein "Beanstandungsprotokoll" (Anlage 5; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7241") aus, aus dem auch hervorgeht, dass die Ware nicht den gemeinsamen Normen entspricht und daher nicht einfuhrfähig ist.
(2) Wird der Mangel seitens des Anmelders behoben, so wird vom Kontrollorgan - nach neuerlicher Kontrolle - eine Konformitätsbescheinigung bzw. eine Kontrollbescheinigung ausgestellt.
(3) Wird der Mangel am Kontrollort nicht behoben, sondern die Sendung im Versandverfahren an einen anderen Kontrollbereich verbracht, ist das Original des "Beanstandungsprotokolls" dem Versandschein bzw. den sonstigen Begleitpapieren anzuschließen. Um ein missbräuchliches Entfernen zu verhindern, ist die Ausstellung des "Beanstandungsprotokolls" im Versandschein zu vermerken.
(4) Ist ein "Beanstandungsprotokoll" in einem Versandschein angeführt oder den sonstigen Begleitpapieren angeschlossen und wird die Sendung neuerlich zur Abfertigung gestellt, ist diese Unterlage in der Anmeldung anzuführen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7241") und dem Kontrollorgan zu übergeben.
(5) Sollte eine solche Sendung hingegen wieder ausgeführt oder vernichtet werden, ist das "Beanstandungsprotokoll" zu entnehmen und nach Ansetzen eines entsprechenden Vermerks unter der Rubrik "Hinweis" dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, Gruppe Vermarktungs- und Qualitätsnormen, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, per Telefax (05 0555 / 41318) zu übermitteln.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0078-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 18)
- Gültig
- 13.07.2011 bis 31.12.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF