Findok · Richtlinien
VB-0310
2.2. Einfuhrkontrolle
überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2008gilt ab 02.10.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.10.2007 bis 30.06.2009.
02.10.200701.07.200915.01.201113.07.201101.01.201201.05.201601.01.202101.01.202220.02.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
2.2. Einfuhrkontrolle
2.2.1. Kontrollbescheinigung
(1) Die Einfuhrkontrolle obliegt fachlich befähigten Kontrollorganen, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestellt werden.
(2) Der Anmelder hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle anzuzeigen. Bei e-zoll hat dies im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70100 (Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormen- bzw. Qualitätskontrolle) zu erfolgen.
(3) Das Kontrollorgan ist befugt, die Waren vor ihrer Abfertigung durch die Zollbehörde auf die Vermarktungsnormen zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Kontrollorgan ist dabei ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung eines Drittlandes steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.
(4) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle stellt das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240") aus, in der bestätigt wird, dass die Einfuhr zulässig ist. Bei Obst und Gemüse wird die Kontrollbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage 1 (bei Waren, die zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmt sind) oder Anlage 2 (bei Waren, die zur industriellen Be- oder Verarbeitung bestimmt sind) ausgestellt. Für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung bei allen anderen kontrollpflichtigen Waren bestehen keine Formvorschriften. Diese Bescheinigung wird entweder einem Vordruck nach Anlage 1 ausgestellt oder in einer anderen Unterlage (z.B. Frachtbrief, Begleitpapier) angesetzt.
(5) Die Kontrollbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240"), die in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sein muss, stellt gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK und Artikel 218 Abs. 1 Buchstabe d) ZK-DVO eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung dar, ist in dieser anzuführen und den Beförderungspapieren anzuschließen.
(6) Die Einfuhrkontrolle soll nach Tunlichkeit mit anderen Kontrollen, zum Beispiel mit Kontrollen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 verbunden werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0034-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 18)
- Gültig
- 02.10.2007 bis 30.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF